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  • Henning Krischke
  • 25. August 2026

Kühnes Nachfolge: Lehren für die Beraterpraxis

  • 9 Min. Lesezeit
  • Beraterwissen,Erben & Vererben
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Kühnes Nachfolge: Lehren für die Beraterpraxis

Rund 17 Milliarden Euro – und kein einziger direkter Erbe. Der Fall Kühne ist kein Sonderfall. Er ist ein Lehrstück. Für Private-Banking-Berater sowie Finanz- und Nachfolgeplaner liegt die zentrale Lehre nicht in der Größe des Vermögens, sondern in der frühzeitigen Trennung von privater Versorgung, Eigentum und Unternehmensführung.

Klaus-Michael Kühne verstarb im August 2026 im Alter von 89 Jahren. Er hatte keine Kinder und lebte seit 1975 in Schindellegi im Kanton Schwyz. Sein Unternehmensvermögen sollte nach seinem erklärten Willen vollständig auf die gemeinnützige Kühne-Stiftung übergehen.[1][2][3] Was auf den ersten Blick wie ein einfacher Übergang wirkt, ist bei näherer Betrachtung das Ergebnis jahrzehntelanger struktureller Vorbereitung – und genau darin liegt die Relevanz für die Beraterpraxis.


Vom Erbfall zur Eigentümerstruktur

Bei großen unternehmerischen Vermögen ist die entscheidende Frage nicht allein, wer erbt. Entscheidend ist, wer dauerhaft Eigentumsrechte bündelt, strategische Entscheidungen kontrolliert und die Fortführung des Unternehmens sichert.

Im Fall Kühne steht im Mittelpunkt die Kühne Holding AG. Sie bündelt maßgebliche Beteiligungen, insbesondere an Kühne + Nagel, und hält zudem Beteiligungen unter anderem an Hapag-Lloyd, Lufthansa, Brenntag, Flix und Aenova. Der Übergang der Holding-Anteile auf die Kühne-Stiftung soll verhindern, dass die Beteiligungen im Wege einer klassischen Erbteilung aufgespalten werden.[3][4]

EbeneZiel der Struktur
Privater NachlassVersorgung der Ehefrau und weitere persönliche Zuwendungen
Kühne HoldingBündelung der wirtschaftlichen Beteiligungen und Stimmrechte
Kühne-StiftungDauerhafte Eigentümerrolle, Zweckbindung und langfristige Kontrolle

Damit wird das unternehmerische Vermögen institutionell gebunden. Familien- oder Erbeninteressen und operative Unternehmensentscheidungen werden nicht zwangsläufig vermischt. Diese Dreischichtigkeit – Privatvermögen, Holding, Stiftung – ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer bewussten Architekturentscheidung. In der Beraterpraxis wird diese Struktur häufig zu spät eingerichtet: dann nämlich, wenn der Unternehmer bereits im Ruhestand ist und steuerliche oder rechtliche Hemmnisse einen geordneten Aufbau erschweren.


Die Stiftung als Eigentümerin – Möglichkeiten und Grenzen

Eine Stiftung ist kein Ersatz für einen vollständigen Nachfolgeplan. Sie kann Vermögen und Beteiligungen dauerhaft halten – doch sie muss geführt, kontrolliert und in späteren Generationen funktionsfähig gehalten werden.

Grundsätzlich unterscheidet das deutschsprachige Stiftungsrecht zwischen der gemeinnützigen Stiftung (steuerlich begünstigt, Zweckbindung an gemeinnützige Ziele) und der Familienstiftung (primär auf die Versorgung von Familienmitgliedern ausgerichtet, steuerlich weniger privilegiert). Für die Eigentümernachfolge kommen beide Formen in Betracht, teilweise auch in Kombination: Eine operative Beteiligung wird von einer Familienstiftung gehalten, deren Erträge zu einem Teil gemeinnützigen Zwecken zufließen.

Die Kühne-Stiftung verfolgt ausdrücklich gemeinnützige Ziele. Das hat steuerliche Vorteile – unter anderem im Hinblick auf Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die laufende Besteuerung der Stiftungserträge -, bindet den Stiftungszweck aber auch dauerhaft. Eine Umwidmung oder Auflösung einer gemeinnützigen Stiftung ist rechtlich anspruchsvoll und in der Praxis selten möglich.

Die Kühne-Struktur trennt Eigentum, Aufsicht und operative Führung. Die operative Führung der Kühne Holding lag bereits vor dem Todesfall bei Dominik de Daniel; Karl Gernandt hatte eine zentrale Funktion im Verwaltungsrat. Als Nachfolger Kühnes an der Spitze der Stiftung war der Jurist Thomas Staehelin vorgesehen.[1][5][6]

Für die Praxis folgt daraus:

  • Der Eigentumsübergang muss von der operativen Nachfolge getrennt geplant werden.
  • Die Rolle von Familienmitgliedern, externem Management und Kontrollgremien muss eindeutig sein.
  • Satzung, Testamente, Gesellschaftsverträge und Vollmachten müssen aufeinander abgestimmt sein.
  • Die Besetzung von Stiftungsrat, Beirat oder Familienrat darf nicht dem Zufall überlassen werden.

Besonders wichtig ist die „Nach-Nachfolge”: Wer bestellt künftig die Organmitglieder, nach welchen Kriterien und mit welchen Kontrollmechanismen? Gerade langlebige Stiftungsstrukturen scheitern selten an der Erstbesetzung, sondern eher an unklaren Regeln für spätere Generationen. Kühne hatte selbst öffentlich erkennen lassen, dass diese weitere Nachfolgestufe nicht vollständig abschließend geregelt war.[2][7]

Praxisbeispiel (anonymisiert): Eine mittelständische Unternehmerfamilie aus dem süddeutschen Raum überträgt die Anteile an ihrer Produktionsholding auf eine gemeinnützige Stiftung mit begleitender Familienstiftung. Die Erstbesetzung des Stiftungsrats gelingt reibungslos. Zehn Jahre später scheidet das einzige externe Mitglied mit ausgewiesener Branchenkenntnis altersbedingt aus. Die Satzung sieht keine klaren Kriterien für die Nachbesetzung vor. Zwei Familienstämme haben unterschiedliche Vorstellungen. Das Ergebnis: ein monatelanger Stillstand in strategischen Entscheidungen. Der Fehler lag nicht in der Struktur, sondern in der fehlenden Regelung für die zweite Besetzungsrunde.


Versorgung und Bindung trennen

Kühne war kinderlos, was die Struktur vereinfacht. In typischen Unternehmerfamilien bestehen dagegen häufig unterschiedliche Interessen: aktiv mitarbeitende und passive Kinder, Ehepartner, Pflichtteilsrisiken, unterschiedliche Liquiditätsbedürfnisse und emotional aufgeladene Fragen der Gleichbehandlung.

Deshalb empfiehlt sich eine klare Trennung:

  • Versorgungsvermögen: Liquide Mittel, Immobilien, Wertpapiervermögen oder Rentenansprüche zur Absicherung des Unternehmers, des Ehepartners und der Familie.
  • Bindungsvermögen: Unternehmensanteile und strategische Beteiligungen, die langfristig in einer Holding, Familiengesellschaft oder Stiftung verbleiben sollen.

Ein Unternehmer kann operative Unternehmensanteile in einer Familienholding oder Stiftung bündeln und gleichzeitig außerhalb dieser Struktur ausreichend Liquidität für Ehegattenversorgung, Pflichtteilsabfindungen und Ausgleichszahlungen bereitstellen. So sinkt das Risiko, dass Beteiligungen verkauft oder belastet werden müssen, um private Ansprüche zu bedienen.

In der Praxis ist dabei die Pflichtteilsproblematik besonders relevant. Nach deutschem Erbrecht beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Bei einem Unternehmer mit zwei Kindern, von denen nur eines den Betrieb übernimmt, entsteht für das weichende Kind ein Pflichtteilsanspruch, der sich am Verkehrswert des gesamten Nachlasses – einschließlich der Unternehmensanteile – bemisst. Ist kein ausreichendes Liquiditätsvermögen außerhalb des Unternehmens vorhanden, kann dieser Anspruch die Fortführung gefährden.

Gegenmaßnahmen umfassen unter anderem:

  • Frühzeitige Übertragung von Unternehmensanteilen unter Nießbrauchvorbehalt (der Übergeber behält Erträge und Stimmrechte, der Erwerber erhält Eigentumsrechte).
  • Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichts gegen angemessene Abfindung.
  • Aufbau eines separaten Liquiditätsvermögens (z. B. Lebensversicherung, Wertpapierdepot) zur Bedienung von Ausgleichsansprüchen.
  • Gesellschaftsvertragliche Einschränkungen der Anteilsübertragbarkeit und Abfindungsklauseln.

Praxisbeispiel (anonymisiert): Ein Unternehmer übergibt seinen Produktionsbetrieb frühzeitig an seinen Sohn unter Nießbrauchvorbehalt. Der steuerliche Wert der Anteile zum Übergabezeitpunkt beträgt rund 4 Millionen Euro. Die Tochter verzichtet notariell auf ihren Pflichtteil gegen eine einmalige Abfindung von 600.000 Euro aus dem Privatvermögen. Zehn Jahre später ist der Betrieb auf 12 Millionen Euro gewachsen. Der Verzicht gilt für den Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses – die Wertsteigerung ist pflichtteilsfrei. Ohne diese frühzeitige Regelung hätte die Tochter im Erbfall Ansprüche auf Basis des dann aktuellen Verkehrswertes geltend machen können.


Schwyz: Steuerlich attraktiv, aber kein Freibrief

Kühnes Wohnsitz im Kanton Schwyz ist auch steuerlich relevant. Der Kanton erhebt eine Vermögenssteuer; der kantonale Basissatz beträgt 0,6 Promille des steuerbaren Vermögens. Hinzu kommen Steuerfaktoren von Bezirk, Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde.[8][9]

Eine kantonale Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Schwyz nicht. Das macht den Kanton für Vermögens- und Nachfolgeplanungen grundsätzlich attraktiv.[8][9]

Praxisbeispiel (anonymisiert): Ein mittelständischer Unternehmer aus Süddeutschland verlegt seinen Wohnsitz nach Schwyz und überträgt seine Beteiligung an der deutschen GmbH auf eine neu gegründete Schweizer Holdinggesellschaft. Die fehlende Erbschaftssteuer in Schwyz ist ein realer Vorteil – aber er gilt nur für bewegliches Vermögen am Wohnsitz. Die Anteile an der deutschen GmbH unterliegen weiterhin deutschem Erbschaftsteuerrecht, sofern die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland behält. Ohne eine vollständige steuerrechtliche Strukturanalyse beider Länder entsteht eine gefährliche Lücke zwischen Erwartung und Rechtslage.

Hinzu kommt die Wegzugsbesteuerung: Wer als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft mit mehr als einem Prozent Beteiligung seinen deutschen Wohnsitz aufgibt, löst gemäß § 6 AStG eine fiktive Veräußerungssteuer auf den stillen Reserven aus – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Diese Steuerlast kann erheblich sein und muss in jede Kalkulation einbezogen werden.

Gerade bei international aufgestellten Unternehmern genügt kein Blick auf den Wohnsitzkanton. Erforderlich ist eine abgestimmte zivil-, gesellschafts- und steuerrechtliche Gesamtanalyse unter Einbeziehung von:

  • Ansässigkeit des Erblassers und der Begünstigten
  • Belegenheitsort von Immobilien
  • Sitz und Rechtsform der Beteiligungsgesellschaften
  • Betriebsstätten und Quellensteuerfragen
  • Ehe-, Erb- und Pflichtteilsrecht
  • Steuerlichem Status und tatsächlicher Tätigkeit einer Stiftung
  • Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO Nr. 650/2012) bei grenzüberschreitenden Nachlässen

Checkliste für Berater

SchrittInhaltTypischer Fehler in der Praxis
1. Zielbild festlegenUnternehmensfortführung, Familienbindung, Verkauf, MBO oder Stiftung?Kein klares Zielbild – Struktur wird vor Strategie gebaut
2. Vermögen erfassenPrivatvermögen, Beteiligungen, Immobilien, Finanzanlagen, Verbindlichkeiten und Stiftungen vollständig abbildenStille Reserven, Nießbrauchrechte oder Auslandsvermögen werden übersehen
3. Liquidität sichernPrivate Versorgung und potenzielle Ausgleichsansprüche unabhängig vom Unternehmen finanzierenPflichtteilsansprüche werden erst im Erbfall sichtbar – zu spät für eine geordnete Lösung
4. Rechtsdokumente abstimmenTestament, Erbvertrag, Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzung und Vollmachten synchronisierenDokumente widersprechen einander, weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten von verschiedenen Beratern erstellt wurden
5. Governance vorab etablierenZuständigkeiten, Informationsrechte, Kontrollregeln und Konfliktlösungsverfahren verbindlich definierenBeirat oder Stiftungsrat wird besetzt, aber Kompetenzabgrenzung bleibt unklar
6. Internationale Aspekte prüfenSteuerliche Ansässigkeit, Wegzugsbesteuerung, Immobilienbelegenheit, Beteiligungsstaaten und grenzüberschreitende Erbfolge einbeziehenWohnsitzwechsel wird als vollständige Lösung betrachtet – ohne Prüfung der Quellstaatenrechte
7. Nach-Nachfolge regelnAuswahl, Amtsdauer und Ersatz von Organmitgliedern bereits heute verbindlich strukturierenErste Generation ist geregelt – was danach kommt, bleibt offen

Die wichtigste Erkenntnis aus Kühnes Nachfolge ist: Erfolgreiche Nachfolgeplanung beginnt nicht mit der Verteilung des Nachlasses. Sie beginnt mit der Frage, welche Werte, Unternehmen und Entscheidungsrechte dauerhaft geschützt werden sollen – und welche Governance diese Aufgabe auch nach der ersten Übergabegeneration zuverlässig trägt. Wer diese Fragen früh stellt, hat die Wahl. Wer sie zu spät stellt, hat meist nur noch Optionen zweiter Güte.


Quellen [1] Klaus-Michael Kühne: Der Patron, der einmal die Kontrolle … https://www.dasinvestment.com/klaus-michael-kuehne-zum-tod-portraet/ [2] Klaus-Michael Kühne ist verstorben https://www.private-banking-magazin.de/klaus-michael-kuehne-ist-verstorben/ [3] Kühne-Aktienpakete nach seinem Tod https://www.cash-online.de/a/kuehne-aktienpakete-nach-seinem-tod-was-anleger-bei-lufthansa-und-co-wissen-muessen-724528/ [4] Kühne-Aktienpakete nach seinem Tod (Teil 2) https://www.cash-online.de/a/kuehne-aktienpakete-nach-seinem-tod-was-anleger-bei-lufthansa-und-co-wissen-muessen-724528/2/ [5] Klaus-Michael Kühne ist tot: Das passiert jetzt mit seinem Imperium https://www.businessinsider.de/wirtschaft/klaus-michael-kuehne-ist-tot-das-passiert-jetzt-mit-seinem-imperium/ [6] Klaus-Michael Kühnes Erbe: Wer jetzt sein Vermögen kontrolliert https://www.focus.de/finanzen/klaus-michael-kuehnes-erbe-wer-jetzt-sein-vermoegen-kontrolliert_fac04317-d356-490b-a042-4ea82c7d142d.html [7] Klaus-Michael Kühne: Wer jetzt über seine Milliarden entscheidet https://www.bild.de/politik/klaus-michael-kuehne-wer-jetzt-ueber-seine-milliarden-entscheidet-6a8c31df511d4fd3bc4e236b [8] Besteuerung natürlicher Personen – Kanton Schwyz https://www.sz.ch/finanzdepartement/steuerverwaltung/natuerliche-personen/steuerberechnung/besteuerung-natuerlicher-personen-kanton.html/8756-8758-8802-10332-10354-10376-10411-10414 [9] Privatpersonen – Kanton Schwyz https://www.sz.ch/behoerden/verwaltung/finanzdepartement/steuerverwaltung/natuerliche-personen.html/8756-8758-8802-10332-10354-10376

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