Zwischen Steuerprivileg und Haftungsfalle – was Auswanderer und ihre Berater wissen müssen
Die Zahlen hinter der Bewegung
Rund 329.900 deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger lebten Anfang 2025 in der Schweiz – so viele wie nie zuvor. Das Statistische Bundesamt (Destatis) bestätigt damit einen langanhaltenden Trend: Die Zahl der in der Schweiz ansässigen Deutschen stieg im Vergleich zum Vorjahr um 1,9 Prozent, also um rund 6.300 Personen. Über einen Zehnjahreszeitraum wuchs die Gemeinschaft um mehr als 10,7 Prozent – ein Zuwachs von rund 32.000 Menschen. Damit stellen Deutsche nach Italienern die zweitgrößte Gruppe ausländischer Staatsangehöriger in der Schweiz.
Doch nicht nur die Schweiz zieht Deutsche an. Österreich verzeichnet ein noch dynamischeres Wachstum: Die Zuwachsrate übersteigt die Schweizer Zahlen in relativen Werten. Spanien, das nach einem pandemiebedingten Einbruch zeitweise an Attraktivität verlor, gewinnt ebenfalls wieder signifikant an Zulauf. Was treibt diese Bewegung? Die Antworten sind vielschichtig – und für Finanz- und Nachfolgeplaner von erheblicher praktischer Bedeutung.
Hinter den Migrationsentscheidungen stehen selten ausschließlich persönliche oder berufliche Motive. Steuerliche Optimierung, günstigere Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen sowie der Schutz vor regulatorischen Verschärfungen spielen eine zunehmend zentrale Rolle. Wer heute Mandanten in der Vermögens- oder Nachfolgeplanung begleitet, begegnet diesem Thema regelmäßig – und muss es mit hoher fachlicher Präzision adressieren.
Warum die Schweiz strukturell attraktiv bleibt
Die anhaltende Dominanz der Schweiz als Wohnsitz für vermögende Deutsche ist kein Zufall. Das Schweizer Steuerrecht bietet eine Kombination aus kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten, niedrigen Einkommenssteuern und dem vollständigen Fehlen einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Bundesebene. Zwar erheben einige Kantone eigene Erbschaftsteuern – diese gelten jedoch in aller Regel nicht für Nachkommen in direkter Linie.
Ein Praxisbeispiel: Ein deutsches Unternehmerpaar, beide Mitte fünfzig, hält Beteiligungen an drei mittelständischen Unternehmen im Gesamtwert von rund 12 Millionen Euro. Eine Schenkung dieser Beteiligungen an die Kinder unterläge in Deutschland – trotz der Verschonungsregelungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG – in Abhängigkeit von Lohnsummen, Behaltensfristen und Verwaltungsvermögensquote erheblichen steuerlichen Risiken. In der Schweiz, genauer im Kanton Zug, würde eine vergleichbare Übertragung an direkte Nachkommen weitgehend steuerneutral erfolgen. Der Unterschied in der Steuerbelastung kann dabei schnell mehrere Millionen Euro betragen.
Hinzu kommt die Abgeltungswirkung der pauschalen Steuerberechnung nach Art. 14 DBG – die sogenannte Pauschalbesteuerung – für Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dieses Instrument, das auf dem Lebensaufwand und nicht auf dem tatsächlichen Einkommen basiert, ist zwar in einigen Kantonen abgeschafft worden, steht aber in Zug, Wallis, Obwalden und anderen Kantonen weiterhin zur Verfügung und genießt unter wohlhabenden Europäern anhaltende Popularität.
Österreich: Der unterschätzte Standort mit eigener Logik
Österreich wird in der Beratungspraxis häufig unterschätzt – zu Unrecht. Die Zuwachsrate bei deutschen Staatsbürgern übersteigt jene der Schweiz, was auf eine wachsende Attraktivität hinweist, die über Sprach- und Kulturaffinität hinausgeht.
Österreich verfügt zwar über eine Einkommensteuer, deren Spitzensatz mit 55 Prozent – bei Einkünften über eine Million Euro jährlich – über dem deutschen Niveau liegt. Doch in der Vermögensnachfolge bietet das österreichische Recht bemerkenswerte Vorteile: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde in Österreich im Jahr 2008 vollständig abgeschafft und ist seither nicht wiedereingeführt worden. Eine direkte Übertragung von Immobilienvermögen, Beteiligungen oder Kapitalanlagen unter Familienangehörigen ist damit in Österreich steuerfrei möglich – ein erheblicher Vorteil gegenüber dem deutschen Recht, das Steuersätze von bis zu 30 Prozent für entferntere Verwandte und bis zu 50 Prozent für Nicht-Verwandte vorsieht.
Für Mandanten mit umfangreichem österreichischem Immobilienbesitz oder geplanten Liegenschaftsübertragungen ergibt sich daraus ein erhebliches Gestaltungspotenzial – vorausgesetzt, der steuerliche Wohnsitz wird vollständig und dauerhaft nach Österreich verlagert.
Praxisbeispiel: Ein kinderloser Berliner Immobilieninvestor, 68 Jahre, möchte seinen Neffen als Alleinerben einsetzen. In Deutschland würde die Erbschaftsteuer für Neffen in Steuerklasse II mit einem Steuersatz von 25 bis 35 Prozent berechnet – bei einem Nachlass von fünf Millionen Euro ergäbe sich eine Steuerlast von bis zu 1,75 Millionen Euro. Durch die rechtzeitige Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Wien und die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes würde dieser Anfall vollständig entfallen. Zeitrahmen und Nachweispflichten sind dabei entscheidend.
Spanien: Wiederaufschwung mit fiskalischen Tücken
Spanien erlebt nach dem pandemiebedingten Rückgang einen deutlichen Zulauf deutscher Staatsbürger – besonders auf den Balearen, in Katalonien und an der Costa del Sol. Der Reiz liegt weniger in klassischen Steuervorteilen als in der Lebensqualität, dem Klima und – für Rentner – in der steuerlichen Behandlung von Renteneinkünften.
Das im Jahr 2015 eingeführte spanische Impatriate-Regime (bekannt als „Beckham-Gesetz”) ermöglicht es Personen, die ihren Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Spanien verlagern, für sechs Jahre eine Pauschalbesteuerung ihrer spanischen Einkünfte zu wählen. Der Steuersatz beträgt pauschal 24 Prozent auf Einkünfte bis 600.000 Euro jährlich. Für Unternehmer, die remote tätig sind oder digitale Einkommensquellen besitzen, kann dieses Regime erhebliche Ersparnisse bedeuten.
Doch Spanien birgt gleichzeitig signifikante steuerliche Risiken, die in der Beratungspraxis oft unterschätzt werden. Die spanische Vermögensteuer – seit 2022 ergänzt durch die sogenannte Solidaritätsabgabe auf große Vermögen – erfasst Welteinkommens- und Weltvermögenswerte bei steuerlicher Ansässigkeit. Zusätzlich besteht in einzelnen Autonomen Gemeinschaften eine eigenständige Regelung zur Erbschaftsteuer, die – anders als oft angenommen – durchaus erheblich sein kann.
Ein weiteres, in der Beratung häufig übersehenes Risiko: die sogenannte Wegzugsteuer. Verlässt ein Steuerpflichtiger Deutschland endgültig, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen eine sofortige Besteuerung stiller Reserven im Betriebsvermögen vornehmen – auch wenn noch kein Veräußerungsvorgang stattgefunden hat.
Wegzugsteuer und erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Die deutschen Fallstricke
Einer der häufigsten Fehler in der Emigrationsplanung ist die Unterschätzung des deutschen Steuerrechts nach dem Wegzug. Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) hält auch für Auswanderer erhebliche Überraschungen bereit.
Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG: Wer Deutschland verlässt und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält – also mindestens ein Prozent in den letzten fünf Jahren – muss eine fiktive Veräußerungssteuer auf die stillen Reserven dieser Anteile entrichten. Bis zur Reform 2022 galt für EU- und EWR-Staaten eine Stundungsmöglichkeit, die mittlerweile entfallen ist. Die Steuer wird nun in sieben Jahresraten erhoben – ohne Sicherheitsleistung, aber ohne weitere Verschiebung.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 AStG: Wer in ein Niedrigsteuerland wegzieht, in Deutschland Inlandseinkünfte bezieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hält, bleibt für bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug der erweiterten deutschen Steuerpflicht unterworfen. Ob die Schweiz als Niedrigsteuerland gilt, hängt von der kantonalen Steuerbelastung ab – für Zug wird dies in der Regel bejaht.
Grunderwerbsteuer und Schenkung im Ausland: Eine Schenkung von inländischen Grundstücken durch einen ins Ausland verzogenen Schenker unterliegt weiterhin der deutschen Schenkungsteuer – unabhängig vom Wohnsitz von Schenker oder Beschenktem. Das Inlandsvermögen bleibt stets im deutschen Steuerzugriff.
Diese Regelungen illustrieren, dass die bloße Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland keine vollständige Steuerbefreiung garantiert. Eine sorgfältige, mehrstufige Planung ist unerlässlich.
Doppelbesteuerungsabkommen: Schutz und Grenzen
Deutschland unterhält mit der Schweiz, Österreich und Spanien umfassende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsarten zusteht, und verhindern in der Regel eine doppelte steuerliche Erfassung. Gleichzeitig enthalten alle drei Abkommen Anti-Missbrauchsklauseln, die rein steuerlich motivierte Wohnsitzverlagerungen einschränken können.
Das DBA Deutschland-Schweiz sieht beispielsweise für Grenzgänger – also Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland wohnen oder umgekehrt – eine besondere Besteuerungsregelung vor. Der Quellenstaat erhebt eine Abzugsteuer von 4,5 Prozent, der Ansässigkeitsstaat besteuert das Einkommen unter Anrechnung. Für echte Auswanderer greift diese Regelung nicht.
Für Rentner und Pensionäre gilt im Verhältnis zur Schweiz das sogenannte Kassenstaatsprinzip: Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich in Deutschland besteuert – auch wenn der Empfänger in der Schweiz lebt. Das DBA weist das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zu. Eine vollständige Steuerfreistellung durch Emigration ist hier also nicht möglich.
Nachfolgeplanung im grenzüberschreitenden Kontext
Aus Sicht der Nachfolgeplanung stellen internationale Vermögensstrukturen eine der anspruchsvollsten Gestaltungsaufgaben dar. Wenn Erblasser im Ausland leben, Begünstigte in Deutschland ansässig sind und Vermögen auf mehrere Länder verteilt ist, kommt es zu Überlagerungen unterschiedlicher Erbrechts- und Steuerrechtssysteme.
Seit dem 17. August 2015 gilt in der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Danach unterliegt eine Erbfolge grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein in der Schweiz lebender Deutscher würde – da die Schweiz kein EU-Mitglied ist – nach schweizerischem Recht beerbt, sofern keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.
Eine Rechtswahl gemäß Art. 22 EU-ErbVO erlaubt es Unionsbürgern jedoch, das Erbrecht ihres Heimatstaates zu wählen. Diese Option ist in der Praxis bedeutsam: Sie ermöglicht deutschen Erblassern, die in Österreich oder Spanien leben, weiterhin deutsches Erbrecht anzuwenden – etwa um den Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB zu gestalten oder familienrechtliche Konstruktionen wie die Gütergemeinschaft zu nutzen.
Praxisbeispiel: Eine deutsche Unternehmerin, seit sechs Jahren in Barcelona ansässig, hält Beteiligungen in Deutschland und Spanien sowie eine Ferienimmobilie auf Mallorca. Ohne testamentarische Regelung würde sie nach spanischem Erbrecht beerbt – einschließlich der zwingenden Pflichtteile nach katalanischem Recht, die von den deutschen Regelungen erheblich abweichen. Durch eine frühzeitige Rechtswahl, kombiniert mit einem deutsch-spanischen Erbvertrag und einer vorgelagerten Schenkungsstrategie, ließe sich die Nachfolge erheblich optimieren.
Handlungsrahmen für Finanz- und Nachfolgeplaner
Die beschriebenen Entwicklungen machen deutlich: Internationale Vermögens- und Nachfolgeplanung ist kein Randthema mehr. Die wachsende Zahl wohlhabender Deutscher im europäischen Ausland schafft eine steigende Nachfrage nach qualifizierter, grenzüberschreitender Beratung – und gleichzeitig erhebliche Haftungsrisiken für Planer, die diese Komplexität unterschätzen.
Drei zentrale Handlungsfelder lassen sich identifizieren:
Erstens: Steuerliche Wohnsitzplanung. Die vollständige und rechtssichere Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes erfordert mehr als die Anmeldung in einem neuen Land. Aufgabe des deutschen Wohnsitzes, Kündigung von Mietverhältnissen, Verlagerung des Lebensmittelpunktes und die Dokumentation dieser Schritte gegenüber dem deutschen Finanzamt sind unerlässlich. Eine unvollständige Verlagerung führt zur Doppelansässigkeit – mit allen daraus resultierenden Steuerpflichten.
Zweitens: Strukturierung des Vermögens vor dem Wegzug. Die Wegzugsteuer und verwandte Instrumente zeigen: Wer erst nach der Emigration beginnt, sein Vermögen zu übertragen, hat wichtige Gestaltungsfenster verpasst. Die ideale Planung beginnt mindestens drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Wegzug.
Drittens: Testamentarische und erbrechtliche Absicherung. Ein grenzüberschreitendes Testament, das die EU-ErbVO berücksichtigt, eine klare Rechtswahl trifft und länderspezifische Pflichtteilsrechte einbezieht, ist für Mandanten mit internationalem Profil keine Kür, sondern Pflicht.
Fazit: Migration als Planungsanlass
Die Daten des Statistischen Bundesamtes spiegeln eine gesellschaftliche Realität wider, die Finanz- und Nachfolgeplaner zunehmend in ihrer täglichen Arbeit begegnet. Ob Schweiz, Österreich oder Spanien – hinter den Migrationsbewegungen verbergen sich komplexe finanzielle Motive und erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Die gute Nachricht: Wer frühzeitig plant, qualifizierte Beratung einbezieht und die relevanten Instrumente – von der Rechtswahl bis zur Wegzugsteuergestaltung – kennt, kann erhebliche Vorteile realisieren. Die schlechte Nachricht: Fehler in der grenzüberschreitenden Planung sind oft irreversibel und teuer. Für Berater bedeutet das: Wer dieses Feld nicht selbst abdecken kann, sollte frühzeitig auf spezialisierte Kooperationspartner verweisen – und dies im Mandanteninteresse aktiv tun.
Beitrag basiert auf Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis), Stand: Anfang 2025. Steuerrechtliche Angaben beziehen sich auf die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.