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  • Henning Krischke
  • 12. Juni 2025

Die Einkommensteuer im Todesfall

  • 12 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
Hand stoppt fallende Dominosteine
Die Einkommensteuer im Todesfall

Der Tod eines Menschen markiert nicht nur einen emotionalen Einschnitt für die Hinterbliebenen, sondern zieht auch weitreichende steuerrechtliche Konsequenzen nach sich. Für Finanz- und Nachfolgeplaner stellt die korrekte steuerliche Abwicklung im Todesfall eine komplexe Herausforderung dar, die fundiertes Fachwissen und strategisches Denken erfordert. Dieser Beitrag beleuchtet die einkommensteuerlichen Pflichten im Todesfall und bietet einen praxisorientierten Überblick über die relevanten rechtlichen Grundlagen, steuerlichen Besonderheiten und Gestaltungsoptionen.

Rechtliche Grundlagen der Gesamtrechtsnachfolge

Das deutsche Steuerrecht folgt dem Grundsatz der Universalsukzession: Mit dem Tod gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Erben über. Diese zivilrechtliche Regelung des § 1922 BGB findet ihre steuerrechtliche Entsprechung in § 45 Abs. 1 AO, wonach die Erben für die vom Erblasser geschuldeten Steuern haften. Die Gesamtrechtsnachfolge umfasst dabei nicht nur die materiellen Steuerschulden, sondern auch die formellen steuerlichen Pflichten des Verstorbenen.

Die Erben treten somit vollständig in die steuerrechtliche Position des Erblassers ein und müssen für die ordnungsgemäße Erfüllung aller offenen steuerlichen Pflichten sorgen. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Abgabe noch ausstehender Steuererklärungen
  • Die Mitwirkung bei der Festsetzung von Steuern
  • Die Begleichung offener Steuerschulden
  • Die Wahrnehmung von Rechtsbehelfen

Für die Erfüllung dieser Pflichten haften die Erben grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen oder ihre Haftung durch ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung beschränken. Bei mehreren Erben bildet sich eine Erbengemeinschaft, die steuerrechtlich als Gesamtschuldner fungiert – jeder Miterbe kann für die gesamte Steuerschuld in Anspruch genommen werden.

Einkommensteuerliche Besonderheiten im Todesjahr

Veranlagungszeitraum und Veranlagungsarten

Mit dem Tod endet der Veranlagungszeitraum für den Verstorbenen. Für die verkürzte Steuerperiode vom 1. Januar des Sterbejahres bis zum Todestag ist eine separate Veranlagung durchzuführen. Diese folgt den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind.

Bei verheirateten Steuerpflichtigen eröffnet das Gesetz besondere Optionen: War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet und lebte nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten, kann gemäß § 26 Abs. 1 EStG für das Todesjahr noch eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass beide Ehegatten bzw. der überlebende Ehegatte und die Erben des Verstorbenen die Zusammenveranlagung wählen.

Besonders vorteilhaft: Der überlebende Ehepartner kann gemäß § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG im Sterbejahr und im darauf folgenden Kalenderjahr noch das Ehegatten-Splitting in Anspruch nehmen. Dies stellt eine erhebliche Entlastung dar, da es die steuerliche Belastung signifikant reduzieren kann.

Praxisbeispiel:
Ehepaar Schmidt hatte im Jahr 2024 ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 120.000 Euro. Herr Schmidt verstarb im Juli 2024. Durch das Witwensplitting können die Einkünfte von Herrn Schmidt bis zum Todestag und die gesamten Einkünfte von Frau Schmidt für das volle Jahr 2024 sowie das volle Jahr 2025 so behandelt werden, als wären sie weiterhin gemeinschaftlich erzielt worden.

Die Berechnung der Einkommensteuer im Splitting-Verfahren erfolgt nach der Formel:

$$\text{Einkommensteuer} = 2 \times \text{Tarifsteuer}(\frac{\text{Zu versteuerndes Einkommen}}{2})$$

Durch diese Halbierung des zu versteuernden Einkommens für die Tarifberechnung und anschließende Verdoppelung des Ergebnisses wird die Progression des Steuertarifs abgemildert – ein erheblicher Vorteil für den überlebenden Ehegatten.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Todesjahr sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  1. Zufluss- und Abflussprinzip: Nach § 11 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einnahmen, die erst nach dem Tod zufließen, sind grundsätzlich nicht mehr beim Verstorbenen, sondern bei den Erben zu erfassen.
  2. Vererbliche Einkünfte: Bestimmte Einkünfte gelten jedoch als vererblich und sind daher noch beim Erblasser zu versteuern. Hierzu gehören insbesondere:
  • Noch nicht erfasste Betriebseinnahmen aus einer Tätigkeit des Erblassers
  • Noch ausstehende Vergütungen für bereits erbrachte Leistungen
  • Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit
  1. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Diese können im Todesjahr zeitanteilig berücksichtigt werden. Bei bestimmten Aufwendungen, wie etwa Versicherungsbeiträgen, ist eine monatsgenaue Aufteilung vorzunehmen.
  2. Verlustvorträge: Nach § 10d EStG sind Verlustvorträge nicht vererblich und können daher nach dem Tod des Steuerpflichtigen nicht mehr von den Erben genutzt werden. Eine Ausnahme bildet lediglich die Zusammenveranlagung im Todesjahr, bei der der überlebende Ehegatte noch von den Verlustvorträgen des Verstorbenen profitieren kann.

Praktische Handhabung der Steuererklärungspflichten

Fristen und Zuständigkeiten

Die regulären Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gelten auch im Todesfall. Für das Todesjahr ist die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich diese Frist entsprechend (in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres).

Für die Abgabe der Steuererklärung sind alle Erben als Gesamtschuldner verantwortlich. In der Praxis empfiehlt sich die Bestimmung eines Verantwortlichen innerhalb der Erbengemeinschaft, der die steuerlichen Angelegenheiten koordiniert. Dies sollte idealerweise im Rahmen einer Erbenvereinbarung schriftlich fixiert werden.

Zuständig für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt, das auch zu Lebzeiten des Erblassers zuständig war. Ein Wechsel der Zuständigkeit erfolgt erst, wenn der Nachlass vollständig abgewickelt ist.

Praxisbeispiel:
Ein Erblasser, Herr Müller, verstarb im September 2024. Er hatte seit Jahren seine Steuererklärungen selbst erstellt und nur wenige Unterlagen digitalisiert. Seine Erben, die Kinder Frau Meier und Herr Schmidt, finden nur unvollständige Aufzeichnungen über Mieteinnahmen, Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte. Ihre Aufgabe ist es nun, alle relevanten Einkünfte und Ausgaben bis zum Todestag zu ermitteln, fehlende Belege zu beschaffen und die Einkommensteuererklärung für den Erblasser fristgerecht einzureichen. Hier zeigt sich der hohe Wert einer vorausschauenden und gut dokumentierten Finanzplanung, die die Erben in einer emotional ohnehin belastenden Situation entlastet.

Besonderheiten bei der elektronischen Übermittlung

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung besteht auch im Todesfall. Hierbei ergeben sich jedoch praktische Herausforderungen, insbesondere was den Zugang zu den elektronischen Authentifizierungsmitteln des Verstorbenen betrifft.

Für die Nutzung von ELSTER ist eine Neuregistrierung durch die Erben erforderlich, da die persönlichen Zugangsdaten des Verstorbenen nicht übertragbar sind. Die Finanzverwaltung stellt hierfür spezielle Verfahren zur Verfügung, die eine Identifikation der Erben als Rechtsnachfolger ermöglichen.

In Ausnahmefällen kann die Steuererklärung auch in Papierform eingereicht werden, wenn die elektronische Übermittlung für die Erben eine unbillige Härte darstellen würde. Dies ist jedoch im Einzelfall zu begründen und vom Finanzamt zu genehmigen.

Spezielle Konstellationen und ihre steuerlichen Folgen

Betriebliche Einkünfte und Betriebsaufgabe durch Tod

Der Tod eines Unternehmers führt grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG, sofern der Betrieb nicht fortgeführt wird. Dies hat zur Folge, dass alle stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen.

Um diese steuerliche Belastung zu vermeiden, sieht § 6 Abs. 3 EStG die Möglichkeit vor, die Buchwerte fortzuführen, wenn der Betrieb unentgeltlich übertragen wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den oder die Erben übergehen. Diese Buchwertfortführung ist nicht an einen Antrag gebunden, sondern erfolgt automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiel:
Herr Weber betrieb eine erfolgreiche Schreinerei als Einzelunternehmen. Nach seinem plötzlichen Tod im April 2025 beschließt sein Sohn, der bereits im Betrieb mitarbeitete, die Schreinerei fortzuführen. Für die Einkommensteuererklärung des Herrn Weber bis zum Todestag müssen die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis April 2025 präzise abgegrenzt und ein Zwischengewinn ermittelt werden. Die fortgeführten Wirtschaftsgüter gehen zum Buchwert auf den Sohn über. Dies erfordert eine genaue Abstimmung mit dem Finanzamt und gegebenenfalls die Erstellung einer Zwischenbilanz. Die korrekte Behandlung verhindert eine ungewollte Aufdeckung stiller Reserven und damit eine hohe Steuerlast für die Erben.

Bei Personengesellschaften gelten besondere Regelungen. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Fortsetzungsklauseln enthält oder die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.

Vermietungseinkünfte und Kapitalerträge

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Kapitalerträgen ist zu beachten, dass diese grundsätzlich erst mit Zufluss steuerbar sind. Mieteinnahmen, die nach dem Tod des Vermieters eingehen, sind daher bei den Erben zu versteuern.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinsen. Nach dem Zuflussprinzip sind Zinsen erst bei tatsächlichem Zufluss zu versteuern. Bei Spareinlagen mit regelmäßiger Zinsgutschrift kann dies dazu führen, dass Zinsen, die wirtschaftlich noch in der Lebenszeit des Erblassers entstanden sind, erst bei den Erben besteuert werden.

Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gelten zudem besondere Regelungen hinsichtlich der Verlustverrechnung. Verluste aus Kapitalvermögen, die der Erblasser nicht mehr verrechnen konnte, können grundsätzlich nicht auf die Erben übertragen werden.

Pensionen, Renten und andere wiederkehrende Bezüge

Bei Pensionen und Renten ist zwischen dem Stamm- und dem Ertragsanteil zu unterscheiden. Während der Stamm auf die Erben übergeht, sind nachträgliche Zahlungen, die auf die Lebenszeit des Erblassers entfallen, noch in dessen letzter Steuererklärung zu erfassen.

Besondere Regelungen gelten für Hinterbliebenenrenten, die dem überlebenden Ehegatten oder anderen berechtigten Personen zufließen. Diese stellen originäre Einkünfte des Empfängers dar und sind nicht als Erbeinkünfte zu qualifizieren.

Bei Riester- und Rürup-Renten gelten spezielle Regelungen für die Vererbbarkeit und die steuerliche Behandlung im Todesfall, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Digitale Nachlassverwaltung und moderne Tools

Die zunehmende Digitalisierung der Vermögensverwaltung bringt neue Herausforderungen, aber auch Chancen für die steuerliche Nachlassabwicklung. Digitale Tools können nicht nur bei der Erfassung und Dokumentation von Vermögenswerten unterstützen, sondern auch die Kommunikation zwischen Erben, Nachfolgeplanern und Steuerberatern erheblich erleichtern.

Besonders bei international aufgestellten Vermögen empfiehlt sich der Einsatz spezialisierter Softwarelösungen, die länderübergreifende Steuerregime abbilden und Compliance-Risiken minimieren. Diese Tools ermöglichen eine strukturierte Erfassung aller relevanten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und unterstützen bei der korrekten steuerlichen Zuordnung.

Die digitale Nachlassverwaltung umfasst auch den Umgang mit digitalen Vermögenswerten wie Kryptowährungen oder Online-Konten. Hier ist eine frühzeitige Planung besonders wichtig, da ohne entsprechende Vorkehrungen der Zugang zu diesen Werten nach dem Tod oft schwierig oder unmöglich ist.

Strategische Überlegungen für die Nachfolgeplanung

Steueroptimierung durch vorausschauende Planung

Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann dazu beitragen, die steuerlichen Belastungen im Todesfall zu minimieren. Hierzu zählen insbesondere:

  • Die rechtzeitige Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten unter Nutzung von Freibeträgen und Steuervorteilen
  • Die Gestaltung von Unternehmensstrukturen mit Blick auf die Nachfolge
  • Die optimale Ausgestaltung von Testamenten und Erbverträgen unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte
  • Die Einrichtung von Nießbrauchsrechten oder anderen Nutzungsrechten zur Optimierung der Einkommensverteilung

Besonders bei größeren Vermögen und Unternehmen ist eine frühzeitige und ganzheitliche Planung unerlässlich, um sowohl einkommensteuerliche als auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte optimal zu berücksichtigen.

Koordination von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer

Einkommensteuer und Erbschaftsteuer können in bestimmten Konstellationen kumulativ wirken und zu einer Doppelbelastung führen. § 35b EStG sieht für solche Fälle eine Steuerermäßigung vor, die jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG greift insbesondere bei nachträglichen Einkünften, die sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaftsteuer unterliegen.

Eine strategische Planung kann dazu beitragen, das Zusammenwirken von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer zu optimieren und Doppelbelastungen zu vermeiden oder zu minimieren.

Die Rolle des Finanz- und Nachfolgeplaners

Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist die Kenntnis der steuerlichen Pflichten im Todesfall nicht nur reaktives Wissen, sondern ein essenzielles Instrument für die proaktive Beratung. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema ermöglicht es, Strukturen zu schaffen, die den Erben später den Weg ebnen. Dies beinhaltet:

  • Dokumentation: Klare und vollständige Aufzeichnungen über Einkünfte, Ausgaben und Vermögenswerte erleichtern den Erben die Arbeit immens.
  • Vorsorgevollmachten und Testamente: Eine klare Regelung der Nachfolge, eventuell mit der Benennung eines Testamentsvollstreckers, kann viele Probleme vermeiden.
  • Kommunikation: Eine offene Kommunikation mit dem Mandanten über die Bedeutung einer vorausschauenden Nachlassplanung, einschließlich der steuerlichen Aspekte, ist entscheidend. Dies schafft Vertrauen und ermöglicht es, frühzeitig die Weichen für eine reibungslose Abwicklung zu stellen.
  • Digitaler Nachlass: Die Entwicklung eines digitalen Nachlassplans, der den Zugang zu relevanten Informationen, Konten und Dokumenten sicherstellt.

Durch die Beachtung dieser Punkte können Finanz- und Nachfolgeplaner ihren Mandanten nicht nur rechtliche und steuerliche Sicherheit bieten, sondern auch maßgeblich dazu beitragen, emotionale und finanzielle Belastungen für die Hinterbliebenen zu minimieren.

Aktuelle Rechtsentwicklungen und Ausblick

Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Nachlassabwicklung unterliegen einem stetigen Wandel. Aktuelle Entwicklungen, die Finanz- und Nachfolgeplaner im Blick behalten sollten, umfassen:

  • Die zunehmende Digitalisierung der Steuerverwaltung und die damit verbundenen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Nachweisen
  • Die fortschreitende Internationalisierung von Vermögensstrukturen und die daraus resultierenden Herausforderungen für die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung
  • Die verschärften Anforderungen an die Transparenz von Vermögenswerten und Einkommensquellen im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs
  • Die Diskussion um eine Reform der Erbschaftsteuer und deren potenzielle Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung

Finanz- und Nachfolgeplaner sind gut beraten, diese Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und ihre Beratungsansätze entsprechend anzupassen.

Fazit

Die einkommensteuerliche Behandlung im Todesfall stellt ein komplexes und vielschichtiges Thema dar, das fundierte Kenntnisse und eine sorgfältige Planung erfordert. Für Finanz- und Nachfolgeplaner bietet sich hier die Chance, durch kompetente Beratung einen erheblichen Mehrwert für ihre Mandanten zu schaffen und diese in einer herausfordernden Lebenssituation zu unterstützen.

Eine vorausschauende Planung, die sowohl einkommensteuerliche als auch erbschaftsteuerliche Aspekte berücksichtigt, kann dazu beitragen, die steuerliche Belastung zu optimieren und den Vermögensübergang reibungslos zu gestalten. Dabei kommt es nicht nur auf die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen an, sondern auch auf die Fähigkeit, diese auf die individuelle Situation des Mandanten anzuwenden und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln.

In einer Zeit, in der Vermögensstrukturen immer komplexer und internationaler werden, gewinnt die professionelle Beratung in diesem Bereich zunehmend an Bedeutung. Finanz- und Nachfolgeplaner, die sich hier als kompetente Partner positionieren, können nicht nur zur finanziellen Absicherung ihrer Mandanten und deren Erben beitragen, sondern auch langfristige Beratungsbeziehungen über Generationen hinweg aufbauen.


Anhang: Checkliste für die Einkommensteuer im Todesfall

Diese Checkliste dient als praktische Orientierungshilfe für Finanz- und Nachfolgeplaner, um die komplexen einkommensteuerlichen Pflichten im Todesfall systematisch zu bearbeiten und keine wichtigen Schritte zu übersehen.

SchrittBeschreibungRechtliche Quelle / HinweisePraktische Umsetzung
1. Todesfallmeldung und SterbeurkundeBeschaffung der Sterbeurkunde, Information der relevanten Behörden und Institutionen.§ 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge), § 45 Abs. 1 AO (Haftung der Erben)Umgehende Anforderung der Sterbeurkunde beim Standesamt. Benachrichtigung von Banken, Versicherungen, Arbeitgebern/Rententrägern.
2. Identifikation der Erben und ErbengemeinschaftFeststellung der gesetzlichen oder testamentarischen Erben. Klärung, ob eine Erbengemeinschaft vorliegt.§§ 1922 ff. BGB (Erbrecht), §§ 2032 ff. BGB (Erbengem
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