Die liechtensteinische Familienstiftung hat sich als flexibles und effektives Instrument in der Finanz- und Nachfolgeplanung etabliert. Sie ermöglicht es, Familienvermögen langfristig zu sichern und über Generationen hinweg zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen und Unterschiede
Im Gegensatz zu Deutschland und der Schweiz bietet Liechtenstein mit der Familienstiftung eine Rechtsform, die eine voraussetzungslose Versorgung von Familienangehörigen erlaubt. Während in der Schweiz reine Unterhalts- oder Genussstiftungen unzulässig sind, gestattet das liechtensteinische Recht solche Konstruktionen ausdrücklich. Diese Flexibilität ermöglicht es, das Vermögen gezielt für die Unterstützung von Familienmitgliedern einzusetzen.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Familienversorgung
Die liechtensteinische Familienstiftung kann als rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen konzipiert werden, das sich im rechtlichen Sinne selbst gehört. Dies ermöglicht eine langfristige und generationenübergreifende Vermögensplanung mit dem Fokus auf die Versorgung der Familie. Im Rahmen der Stiftung können klare Regelungen zur Wahrung des Familienfriedens festgelegt werden, die für alle Begünstigten gleichermaßen gelten. Dies erleichtert die bedarfsgerechte Unterstützung der Erben und verhindert potenzielle Konflikte über die Verteilung des Vermögens.
Steuerliche Aspekte und Vorteile
Ein wesentlicher Vorteil der liechtensteinischen Familienstiftung liegt in ihrer steuerlichen Behandlung. Stiftungen zahlen bei Gründung eine Gründungsabgabe in Höhe von 2 Promille des statutarischen Kapitals. Nachstiftungen sind abgabefrei, und Zuwendungen unterliegen in Liechtenstein keiner Widmungssteuer. Zudem erhebt Liechtenstein keine Erbersatzsteuer, was die langfristige Planung erleichtert.
Vermögensschutz und langfristige Planung
Die liechtensteinische Familienstiftung dient nicht nur der steuerlichen Optimierung, sondern bietet auch umfassenden Vermögensschutz. Sie schützt das Vermögen vor privaten Risiken wie Haftung, Geschäftsunfähigkeit, Scheidung und Erbfällen. Ein besonderer Vorteil liegt im generationenübergreifenden Erhalt der Vermögenssubstanz ohne Aufteilung und Zersplitterung. Es entsteht keine Erbengemeinschaft, die oft zu Konflikten führen kann. Stattdessen wird das Vermögen zentral verwaltet und gemäß den in der Stiftungsurkunde festgelegten Regeln an die Begünstigten ausgeschüttet.
Gründung und Verwaltung
Eine Stiftung in Liechtenstein kann von einer einzigen natürlichen Person gegründet werden. Das Mindestkapital beträgt 30.000 Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar, was die Gründung auch für mittelgroße Vermögen zugänglich macht. Die liechtensteinische Familienstiftung kann innerhalb kurzer Zeit errichtet werden, ohne dass ein Notar oder eine staatliche Mitwirkung erforderlich ist, da keine staatliche Genehmigungspflicht besteht.
Das oberste Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Er führt die Geschäfte, vertritt die Stiftung nach außen und ist dafür verantwortlich, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats kann der Stifter weitere Organe vorsehen.
Praxisbeispiel: Immobilienübertragung
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den finanziellen Vorteil: Ein Immobilienbestand im Wert von 20 Millionen Euro würde bei einer Übertragung in eine deutsche Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen. In einer liechtensteinischen Familienstiftung entfällt diese Steuer, was zu erheblichen Einsparungen führt.
Checkliste für Finanz- und Nachfolgeplaner
Schritt | Maßnahme | Hinweise |
---|---|---|
1. | Analyse der familiären und finanziellen Situation | Definition des Stiftungszwecks und der Begünstigten |
2. | Rechtsberatung einholen | Abstimmung mit Experten für liechtensteinisches Stiftungsrecht |
3. | Kapitalausstattung sicherstellen | Mindestkapital von 30.000 CHF, EUR oder USD notwendig |
4. | Erstellung der Stiftungsurkunde | Festlegung der Governance-Strukturen, Begünstigtenrechte und Widerrufsmöglichkeiten |
5. | Registrierung der Stiftung | Einreichung der erforderlichen Unterlagen beim Amt für Justiz in Liechtenstein |
6. | Bestellung des Stiftungsrats | Mindestens zwei Mitglieder erforderlich |
7. | Steuerliche Anmeldung | Registrierung beim Steueramt in Liechtenstein und Abstimmung der steuerlichen Behandlung mit deutschen Behörden |
8. | Vermögensübertragung | Schenkung oder Darlehen als Optionen zur Vermögensübertragung prüfen |
9. | Laufende Verwaltung | Überwachung der Stiftungsaktivitäten und regelmäßige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen |
Quellen
- Liechtenstein Stiftung: www.liechtenstein-stiftung.eu
- Unternehmerkompositionen: www.unternehmerkompositionen.com
- Daggenberg Invest: www.dagg-invest.de
- Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
- Steuergesetz (SteG) Liechtenstein
- Verschiedene Fachartikel zu Familienstiftungen in Liechtenstein