Es gehört zu den stillen Gewissheiten des Steuerrechts, dass irgendwann Ruhe einkehrt. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 4. Juni 2025, II R 28/22) hat diese Gewissheit nun grundlegend relativiert und das Bundesfinanzministerium hat die Rechtsprechung mit Schreiben vom 26. Januar 2026 für allgemein anwendbar erklärt.
Der Kern der Entscheidung ist ebenso nüchtern wie folgenreich: Die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt erst dann zu laufen, wenn der Erbe sicheres Wissen über seine konkrete Erbenstellung hat. Nicht der Todesfall allein, nicht die erste Steuerfestsetzung, sondern die zweifelsfrei geklärte Rechtslage ist maßgeblich.
Im entschiedenen Fall war 15 Jahre nach dem Erbfall ein handschriftliches Testament aufgetaucht, das die gesetzliche Erbfolge verdrängte. Erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Klärung stand fest, wer tatsächlich Alleinerbe war. Der BFH sah darin keinen bloßen Korrekturfall, sondern einen neuen steuerlichen Erwerbstatbestand. Die Vierjahresfrist hatte mangels gesicherter Kenntnis noch gar nicht begonnen – die spätere Steuerfestsetzung war zulässig, obwohl seit dem Todesfall mehr als zwei Jahrzehnte vergangen waren.
Die dogmatische Zäsur: Kenntnis vom „richtigen” Erwerb
Die Entscheidung präzisiert § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO in einer Weise, die das bisherige Verständnis von Festsetzungsverjährung im Erbschaftsteuerrecht neu kalibriert. Bislang galt die Faustformel: Kenntnis vom Todesfall = Beginn der Festsetzungsfrist. Der BFH stellt nun klar: Maßgeblich ist die Kenntnis vom tatsächlich und rechtlich richtigen Erwerb. Wer zunächst als gesetzlicher Erbe behandelt wird, später aber durch ein Testament verdrängt wird, hat zwei unterschiedliche steuerliche Lebenssachverhalte durchlaufen – mit jeweils eigenem Fristbeginn.
Die praktische Tragweite ist erheblich. Steuerbescheide auf Basis der gesetzlichen Erbfolge verbrauchen die Verjährung nicht für den Fall, dass sich die Erbgrundlage später ändert. Testamentarische und gesetzliche Erbfolge sind steuerlich eigenständige Erwerbstatbestände. Damit kann die Uhr faktisch neu starten, begrenzt lediglich durch die absolute 30-jährige Verjährungsgrenze nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 ordnet die allgemeine Anwendung dieser Grundsätze für alle offenen und künftigen Fälle an. Die Finanzverwaltung übernimmt damit die weite Auslegung des Fristbeginns und macht deutlich: Dies ist keine Einzelfallentscheidung, sondern neue Verwaltungspraxis.
Normative Grundlagen und Reichweite
Die Entscheidung fusst auf einer Kette von Normen, deren Zusammenspiel nun neu interpretiert wird:
- § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO regelt den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer: Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige vom Erwerb Kenntnis erlangt hat.
- § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO setzt die absolute Grenze: 30 Jahre nach Entstehung der Steuer, unabhängig von Kenntnis oder Anlauf der regulären Frist.
- Der BFH legt „Kenntnis vom Erwerb” nun als qualifizierte Kenntnis aus: nicht bloßes Wissen um den Todesfall, sondern gesicherte Kenntnis von der eigenen, rechtlich tragfähigen Erbenstellung.
Diese Auslegung hat Folgen, die weit über den entschiedenen Fall hinausreichen. In Konstellationen mit:
- Patchwork-Familien mit mehreren potenziell anfechtbaren Testamenten,
- Unternehmensnachfolgen mit komplexen Gesellschaftsverträgen und Pflichtteilsansprüchen,
- internationalen Erbfällen mit ungeklärter Rechtswahl oder Nachlassspaltung,
- streitigen Erbscheinsverfahren oder laufenden Anfechtungsklagen
kann die Festsetzungsfrist über Jahre, teils Jahrzehnte schweben. Das schafft latente Risiken, die bilanziell, liquiditätsmäßig und strategisch berücksichtigt werden müssen.
Praxisimplikationen für die Beratung
Für die Beratungspraxis folgt aus der neuen Rechtslage ein Dreiklang aus Sorgfalt, Vorsorge und Transparenz:
1. Nachlassaufklärung als Compliance-Thema
Nachlassaufklärung ist keine Formalie mehr, sondern ein steuerliches Compliance-Erfordernis. Wer Testamente, Ergänzungen, Erbverträge oder Pflichtteilsverzichte nicht sorgfältig prüft, riskiert Jahre später steuerliche Nachforderungen nebst Zinsen nach § 233a AO. Eine strukturierte Dokumentation der Ermittlungen zur Erbenstellung gehört in jede Nachlassakte:
- Systematische Testamentssuche (Zentrales Testamentsregister, Notare, Banken, Nachlass),
- Grundbuch- und Registerabfragen bei Immobilien- oder Betriebsvermögen,
- Dokumentation etwaiger Anfechtungen, Ausschlagungen oder Pflichtteilsvereinbarungen,
- Aktenvermerk über den Stand der Erbenermittlung zum Zeitpunkt der ersten Steuerfestsetzung.
Diese Dokumentation dient nicht nur der ordnungsgemäßen Beratung, sondern auch dem Nachweis gegenüber dem Finanzamt, ab wann gesicherte Kenntnis vom „richtigen” Erwerb vorlag.
2. Offene Erbkonflikte verlängern das steuerliche Schweben
Solange die Erbenstellung streitig ist – etwa wegen laufender Anfechtung, Auslegungsstreit oder Pflichtteilsauseinandersetzung –, läuft die Festsetzungsfrist regelmäßig nicht an. In komplexen Familienstrukturen kann dies erhebliche finanzielle Unsicherheiten erzeugen. Liquiditätsvorsorge für potenzielle Steuernachforderungen ist daher kein Misstrauensvotum, sondern kaufmännische Vernunft.
Konkret bedeutet das:
- Rückstellungen oder Rücklagen für mögliche Nachforderungen bilden (bei bilanzierenden Erben),
- Liquiditätspuffer in der Finanzplanung berücksichtigen,
- bei Unternehmensübertragungen die latente Erbschaftsteuerbelastung in Bewertung und Finanzierung einbeziehen,
- bei Immobilienverkäufen aus dem Nachlass die steuerliche Endgültigkeit der Erbquoten prüfen.
Gerade in Unternehmerfällen kann die latente Erbschaftsteuerbelastung nun über Jahrzehnte bilanzielle und finanzielle Planung beeinflussen, weil eine vermeintlich erledigte Besteuerung wieder aufleben kann.
3. Anzeige- und Mitwirkungspflichten gewinnen an Gewicht
Wer neue erbrechtliche Erkenntnisse erlangt – etwa durch Auftauchen eines Testaments, einen Vergleich im Erbscheinsverfahren oder eine erfolgreiche Anfechtung –, muss deren steuerliche Relevanz prüfen und gemäß § 30 ErbStG anzeigen. Ein Abwarten in der Hoffnung auf Verjährung ist nach dieser Rechtsprechung kein tragfähiges Konzept. Im Gegenteil: Wer neue Erkenntnisse verschweigt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung mit entsprechend verlängerter Festsetzungsfrist (zehn Jahre, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die Anzeigepflicht trifft nicht nur den Erwerber selbst, sondern auch ausführende Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Vermögensverwalter. Berater sollten ihre Mandanten auf diese anhaltenden Pflichten explizit hinweisen und in Dauermandaten regelmäßig nachfragen, ob sich die erbrechtliche Situation verändert hat.
Drei Fallkonstellationen aus der Praxis
Fall 1: Das „Schubladentestament” in der Unternehmerfamilie
Ein mittelständischer Unternehmer verstirbt 2010. Die drei Kinder werden nach gesetzlicher Erbfolge als Erben behandelt, die Erbschaftsteuer wird 2011 festgesetzt und bezahlt. 2024 taucht bei Renovierungsarbeiten ein handschriftliches Testament von 2008 auf, das den ältesten Sohn zum Alleinerben der Beteiligung bestimmt. Das Nachlassgericht erkennt das Testament 2025 an.
Steuerliche Folge: Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer des Alleinerben beginnt erst 2025 zu laufen. Das Finanzamt kann bis Ende 2029 (vier Jahre nach Kenntnis) eine neue Festsetzung vornehmen – 19 Jahre nach dem Todesfall. Die bereits gezahlte Steuer wird angerechnet, aber die neue Bemessungsgrundlage kann erheblich abweichen (z. B. wegen Wegfall von Freibeträgen bei den anderen Geschwistern, anderer Bewertung der Beteiligung, geänderter Verschonungsregelung).
Fall 2: Internationale Erbfolge mit ungeklärter Rechtswahl
Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien verstirbt 2015. Die Erben gehen zunächst von spanischer Erbfolge aus, die Erbschaftsteuer wird in Deutschland auf Basis der spanischen Erbquoten festgesetzt. 2023 entscheidet der BGH, dass nach EU-ErbVO deutsches Erbrecht gilt, weil die Erblasserin ihren „gewöhnlichen Aufenthalt” in Deutschland hatte. Die Erbquoten ändern sich fundamental.
Steuerliche Folge: Die Festsetzungsfrist für die „richtige” Erbschaftsteuer beginnt erst mit rechtskräftiger Klärung der anwendbaren Erbrechtsordnung. Das kann – wie hier – acht Jahre nach dem Todesfall sein. Die bisherige Festsetzung war nur vorläufig im Sinne der BFH-Rechtsprechung.
Fall 3: Pflichtteilsverzicht wird angefochten
Ein Erblasser hatte 2012 mit seinem Sohn einen notariellen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geschlossen. Nach dem Tod 2018 wird die Tochter Alleinerbin, die Erbschaftsteuer wird entsprechend festgesetzt. 2022 ficht der Sohn den Verzicht wegen arglistiger Täuschung an – mit Erfolg. 2024 wird ein Vergleich geschlossen: Der Sohn erhält 40 % des Nachlasses.
Steuerliche Folge: Die Erbquote der Tochter ändert sich von 100 % auf 60 %, die des Sohnes von 0 % auf 40 %. Beide Festsetzungen müssen korrigiert werden. Die Festsetzungsfrist beginnt für den Sohn erst mit dem Vergleich 2024, für die Tochter ebenfalls (weil erst jetzt ihre „richtige” Quote feststeht). Das Finanzamt kann bis 2028 korrigieren – zehn Jahre nach dem Todesfall.
Juristische Einordnung: Anlaufhemmung oder Rückwirkung?
Die Entscheidung des BFH wirft eine dogmatische Frage auf: Handelt es sich bei der späteren Festsetzung um eine Anlaufhemmung (die Frist hat nie begonnen) oder um eine Rückwirkung (die Frist wird rückwirkend verlängert)?
Der BFH wählt klar den ersten Weg: Es liegt eine Anlaufhemmung vor. Die Festsetzungsfrist beginnt erst, wenn der Steuerpflichtige Kenntnis vom richtigen Erwerb hat. Bis dahin ist die Frist nicht etwa unterbrochen oder gehemmt, sondern sie hat schlicht noch nicht zu laufen begonnen.
Diese Konstruktion hat weitreichende Konsequenzen:
- Eine erste Festsetzung auf Basis vorläufiger Erkenntnisse (z. B. gesetzliche Erbfolge) ist nicht endgültig, sondern kann bei Änderung der Erbgrundlage korrigiert werden.
- Die Kenntnis vom Todesfall allein reicht nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen – es bedarf der qualifizierten Kenntnis von der eigenen, rechtlich tragfähigen Erbenstellung.
- Die absolute 30-Jahres-Grenze nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO bleibt die einzige harte Grenze; bis dahin kann die Festsetzungsfrist theoretisch „schweben”.
Kritiker wenden ein, diese Auslegung schaffe Rechtsunsicherheit und widerspreche dem Zweck der Festsetzungsverjährung, irgendwann Rechtsfrieden herzustellen. Der BFH entgegnet: Rechtsfrieden kann es nur auf Basis der richtigen Rechtsanwendung geben. Wer als gesetzlicher Erbe behandelt wird, obwohl ein Testament existiert, hat eben noch keinen „richtigen” Erwerb erlangt – und damit beginnt die Frist zu Recht nicht zu laufen.
Handlungsempfehlungen für Berater
Die neue Rechtslage erfordert ein Umdenken in der Beratungspraxis. Folgende Maßnahmen sollten Standard werden:
Sofortmaßnahmen nach Erbfall
- Systematische Testamentssuche dokumentieren (Zentrales Testamentsregister, Notare, Banken, persönliche Unterlagen des Erblassers).
- Erbscheinsverfahren nicht überstürzen; bei Zweifeln zunächst Nachlassverzeichnis erstellen und erbrechtliche Lage klären.
- Anzeige nach § 30 ErbStG erst nach gesicherter Kenntnis der Erbenstellung abgeben; bei Unsicherheit vorläufige Anzeige mit Hinweis auf ungeklärte Rechtslage.
- Vorläufige Steuerfestsetzung beantragen (§ 165 AO), wenn die Erbenstellung streitig oder unklar ist.
Laufende Mandate
- Regelmäßige Nachfrage bei Dauermandaten, ob sich die erbrechtliche Situation geändert hat (neue Testamente, Anfechtungen, Vergleiche).
- Dokumentation aller erbrechtlichen Entwicklungen in der Mandatsakte; Aktenvermerk über Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis.
- Liquiditätsplanung bei streitigen Erbfällen: Rücklagen für mögliche Steuernachforderungen und Zinsen bilden.
- Bilanzierung bei bilanzierenden Erben: Rückstellungen für latente Erbschaftsteuerrisiken prüfen.
Unternehmernachfolge
- Erbschaftsteuerklauseln in Gesellschaftsverträgen und Testamenten: Regelungen für den Fall, dass sich die Erbquoten nachträglich ändern (Ausgleichspflichten, Nachschussregelungen).
- Bewertung bei Unternehmensübertragungen: Latente Erbschaftsteuerbelastung als Risikofaktor in Due Diligence und Kaufpreisfindung einbeziehen.
- Finanzierung von Unternehmenskäufen aus dem Nachlass: Liquiditätspuffer für mögliche Steuernachforderungen einplanen.
- Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG): Bei nachträglicher Änderung der Erbenstellung kann die Verschonung entfallen oder neu zu prüfen sein.
Internationale Erbfälle
- Rechtswahl nach EU-ErbVO frühzeitig und eindeutig dokumentieren (notarielle Verfügung, Testament mit Rechtswahl).
- Doppelbesteuerung bei Änderung der Erbrechtsordnung: Anrechnung ausländischer Steuer kann entfallen oder neu zu berechnen sein.
- Meldepflichten in mehreren Jurisdiktionen: Änderungen der Erbenstellung müssen ggf. in mehreren Staaten angezeigt werden.
Ausblick: Gesetzgeberische Reaktion erforderlich?
Die Entscheidung des BFH legt den Finger auf eine systematische Schwachstelle des Erbschaftsteuerrechts: Die Festsetzungsfrist knüpft an ein subjektives Merkmal (Kenntnis) an, das in komplexen Erbfällen über Jahre ungeklärt bleiben kann. Das schafft Rechtsunsicherheit für Erben und Finanzverwaltung gleichermaßen.
Denkbare gesetzgeberische Reaktionen wären:
- Objektiver Fristbeginn: Die Festsetzungsfrist könnte generell mit dem Todesfall beginnen, unabhängig von der Kenntnis des Erben. Das würde Rechtssicherheit schaffen, aber Erben benachteiligen, die ohne eigenes Verschulden erst spät von ihrem Erwerb erfahren.
- Gestufte Fristenregelung: Unterschiedliche Fristen für gesetzliche und testamentarische Erbfolge, mit jeweils eigenem Fristbeginn. Das würde die Rechtslage komplexer machen, aber der Realität komplexer Erbfälle besser gerecht werden.
- Erweiterte Vorläufigkeitsregelungen: Automatische vorläufige Festsetzung bei allen Erbfällen mit potenziell unklarer Rechtslage, mit Möglichkeit der späteren Korrektur. Das würde die Verwaltung entlasten, aber den Erben keine echte Rechtssicherheit geben.
- Absolute Höchstfrist: Verkürzung der 30-Jahres-Grenze auf z. B. 15 Jahre, um den Schwebezustand zeitlich zu begrenzen. Das würde Rechtssicherheit schaffen, aber in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen (z. B. wenn ein Testament erst nach 20 Jahren auftaucht).
Ob der Gesetzgeber tätig wird, ist offen. Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 jedenfalls klargestellt, dass sie die BFH-Rechtsprechung vollumfänglich anwendet. Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die neue Rechtslage ist Realität, und Berater müssen ihre Mandanten entsprechend einstellen.
Fazit: Erbschaftsteuer als Verfahren auf Widerruf
Das Urteil des BFH ist kein Angriff auf die Rechtssicherheit, sondern Ausdruck eines Prinzips: Besteuert wird der tatsächliche Erwerb, nicht der vermeintliche. Doch für Erben bedeutet es eine unbequeme Wahrheit: Die steuerliche Vergangenheit ist erst dann abgeschlossen, wenn die erbrechtliche Gegenwart zweifelsfrei geklärt ist. Bis dahin bleibt die Erbschaftsteuer ein Verfahren auf Widerruf.
Für die Beratungspraxis folgt daraus ein neues Paradigma: Nachlassaufklärung ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Prozess. Dokumentation, Liquiditätsvorsorge und proaktive Kommunikation mit dem Finanzamt sind keine Kür, sondern Pflicht. Wer diese Anforderungen erfüllt, schützt seine Mandanten vor bösen Überraschungen – und sich selbst vor Haftungsrisiken.
Die Botschaft des BFH ist klar: Im Erbschaftsteuerrecht gibt es keine Verjährung ohne Gewissheit. Und Gewissheit gibt es nur, wenn die Erbenstellung zweifelsfrei feststeht. Bis dahin tickt die Uhr nicht – sie wartet.
Anhang A: Handlungsschritte für die Beratungspraxis
| Schritt | Maßnahme | Zeitpunkt | Verantwortlich |
| 1 | Systematische Testamentssuche durchführen und dokumentieren | Sofort nach Erbfall | Berater / Erbe |
| 2 | Erbrechtliche Lage prüfen (gesetzliche vs. testamentarische Erbfolge) | Vor Anzeige nach § 30 ErbStG | Berater |
| 3 | Bei Unsicherheit: Vorläufige Steuerfestsetzung beantragen (§ 165 AO) | Mit Steuererklärung | Berater |
| 4 | Liquiditätsvorsorge für mögliche Nachforderungen treffen | Bei streitigen Erbfällen | Erbe / Berater |
| 5 | Dokumentation aller erbrechtlichen Entwicklungen in Mandatsakte | Laufend | Berater |
| 6 | Regelmäßige Nachfrage bei Dauermandaten nach Änderungen | Jährlich | Berater |
| 7 | Bei Auftauchen neuer Testamente: Sofortige Anzeige an Finanzamt | Sofort nach Kenntnis | Erbe / Berater |
| 8 | Bei Unternehmensübertragungen: Latente Steuerrisiken in Bewertung einbeziehen | Vor Transaktion | Berater / Käufer |
| 9 | Erbschaftsteuerklauseln in Gesellschaftsverträgen prüfen und anpassen | Bei Nachfolgeplanung | Berater / Notar |
| 10 | Bei internationalen Erbfällen: Rechtswahl eindeutig dokumentieren | Vor Erbfall (Testament) | Erblasser / Berater |
Anhang B: Rechtliche Fundstellen
| Norm / Urteil | Inhalt | Fundstelle |
| BFH-Urteil vom 4.6.2025, II R 28/22 | Beginn der Festsetzungsfrist bei späterem Auftauchen eines Testaments | BStBl II 2025, S. … (noch nicht veröffentlicht) |
| BMF-Schreiben vom 26.1.2026 | Allgemeine Anwendung der BFH-Grundsätze | BStBl I 2026, S. … |
| § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO | Beginn der Festsetzungsfrist bei Erbschaftsteuer | AO |
| § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO | Absolute 30-Jahres-Grenze für Festsetzung | AO |
| § 30 ErbStG | Anzeigepflicht des Erwerbers | ErbStG |
| § 165 AO | Vorläufige Steuerfestsetzung | AO |
| § 233a AO | Verzinsung von Steuernachforderungen | AO |
| §§ 13a, 13b ErbStG | Verschonungsregelungen bei Betriebsvermögen | ErbStG |
| EU-ErbVO (Verordnung 650/2012) | Internationales Erbrecht, Rechtswahl | ABl. EU L 201/2012 |
| § 2084 BGB | Anfechtung von Erbverträgen | BGB |
Leitsatz:Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt erst, wenn der Erbe zweifelsfrei weiß, dass er Erbe ist – und nicht nur glaubt, es zu sein.