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  • Henning Krischke
  • 20. Mai 2026

Wegzugsteuer im Erbfall: Wenn die Mobilität der Erben zur Steuerfalle wird

  • 15 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
Erben im Ausland – Steuer in Deutschland
Wegzugsteuer im Erbfall: Wenn die Mobilität der Erben zur Steuerfalle wird

Einleitung: Eine unterschätzte Steuerpflicht

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Office · Wegzugsteuer_und_Einigungsgebühren_in_der_Vermögensnachfolge

Die Wegzugsteuer gilt in der öffentlichen Wahrnehmung als Steuer für Auswanderer – für jene, die Deutschland mit ihrem Vermögen dauerhaft verlassen. Wer jedoch selbst in Deutschland wohnt und bleibt, wähnt sich oft in Sicherheit. Diese Annahme kann teuer werden. Denn die Wegzugsteuer kennt keinen persönlichen Wegzug als zwingende Voraussetzung: Sie kann auch dann eintreten, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds im Rahmen einer Schenkung oder eines Erbfalls auf im Ausland ansässige Personen übergehen.

Gerade in einer Zeit wachsender internationaler Mobilität junger Generationen – Auslandsstudium, Arbeitsaufenthalte im Ausland, binationale Lebensmodelle – rückt dieses Risiko verstärkt in den Fokus der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Für Finanz- und Nachfolgeplaner, Steuerberater und Vermögensverwalter ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag: Mandanten nicht nur über die klassische Wegzugsteuer beim Verlassen Deutschlands aufzuklären, sondern auch über die erbrechtliche Dimension und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die häufigsten Praxisprobleme und drei bewährte Schutzstrategien – von der testamentarischen Gestaltung über gesellschaftsrechtliche Strukturen bis zur Familienstiftung.


Kapitel 1: Rechtliche Grundlagen der Wegzugsteuer – Was seit 2025 gilt

Die Voraussetzungen im Überblick

Die Wegzugsteuer ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Ihre Grundidee ist einfach: Wer mit seinen stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen Deutschland verlässt, soll diese versteuern – auch wenn er keine tatsächliche Veräußerung vorgenommen hat. Der Fiskus besteuert daher einen fiktiven Veräußerungsgewinn, der sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Wegzugs und den ursprünglichen Anschaffungskosten ergibt.

Bis einschließlich 2024 galt: Die Steuer betraf nur natürliche Personen, die in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und zudem in den fünf Jahren vor ihrem Wegzug privat mindestens zu einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren.

Mit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024, in Kraft getreten zum 1. Januar 2025, wurde der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet:

  • Investmentfonds: Wer zum Zeitpunkt seines Wegzugs privat mindestens 500.000 Euro oder mindestens ein Prozent des Fondsvermögens eines Investmentfonds hält, unterliegt nunmehr ebenfalls der Wegzugsteuer.
  • Spezialfonds: Anteile an Spezial-Investmentfonds – primär für institutionelle Anleger konzipiert – fallen ohne jede Mindestanlageschwelle unter die Steuerpflicht.
  • Schenkungen und Erbfälle: Die Wegzugsteuer wird auch dann ausgelöst, wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Investmentfonds in relevanter Höhe an Personen mit Wohnsitz im Ausland verschenkt oder vererbt werden.

Die Steuerhöhe und das Liquiditätsproblem

Der anzuwendende Steuersatz beträgt 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – insgesamt also in der Regel zwischen 26,38 und knapp 28 Prozent auf den fiktiven Gewinn.

Das Besondere und in der Praxis besonders Belastende: Es fließt keinerlei Liquidität zu. Die Erben oder Beschenkten haben die Steuer zu zahlen, ohne dass sie den Anteil tatsächlich veräußert haben. In Konstellationen mit illiquiden Beteiligungen – etwa an Familienunternehmen oder geschlossenen Fonds – kann dies zu erheblichen Finanzierungsproblemen führen.

Praxisbeispiel 1: Familie Brandt aus Frankfurt hält über eine Holdingstruktur 35 Prozent an einem mittelständischen Technologieunternehmen. Der Marktwert der Beteiligung beträgt 12 Millionen Euro, die Anschaffungskosten lagen seinerzeit bei 800.000 Euro. Tochter Lena lebt seit zwei Jahren in Zürich und ist dort beruflich tätig. Im Erbfall nach dem Ableben des Vaters würde auf den fiktiven Gewinn von 11,2 Millionen Euro eine Wegzugsteuer von rund 2,95 Millionen Euro fällig – ohne dass Lena auch nur einen Euro aus der Beteiligung erhalten hätte.


Kapitel 2: Der unerkannte Ansässigkeitswechsel – eine unterschätzte Gefahr

Wohnsitz als juristische Grauzone

Wann lebt jemand „im Ausland”? Diese Frage klingt trivial, ist in der steuerrechtlichen Praxis aber oft hochkomplex. Entscheidend ist nicht allein die Frage, ob jemand formal abgemeldet ist oder einen ausländischen Pass hat. Maßgeblich ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der Ort, an dem die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Grundsätzlich verursacht ein kurzfristiger Auslandsaufenthalt – etwa ein Auslandssemester – noch keine Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes. Solange der Schwerpunkt der Bindungen in Deutschland liegt, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Doch mit zunehmender Aufenthaltsdauer im Ausland entwickeln sich dort neue persönliche und wirtschaftliche Beziehungen. Irgendwann ist ein Kipppunkt erreicht, ab dem die ausländische Ansässigkeit steuerrechtlich überwiegt.

Die Coronajahre als Lehrstück

Besonders deutlich zeigte sich dieses Phänomen in den Jahren 2020 bis 2022. Zahlreiche vermögende Familien nutzten die Pandemiezeit, um im Feriendomizil – oft auf Mallorca, in der Schweiz, in Österreich oder Portugal – zu überwintern. Der Hauptverdiener arbeitete von Deutschland aus, Ehefrau und Kinder blieben für viele Monate im Ausland. Steuerrechtlich entstand dadurch in manchen Fällen ein sogenannter unerkannter Ansässigkeitswechsel.

Kommt es in einer solchen Phase zu einem Erbfall oder einer geplanten Schenkung, kann das zu doppelter Belastung führen: Der deutsche Fiskus erhebt Erbschaft- und gegebenenfalls Wegzugsteuer, das Zuzugsland ebenfalls. Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen greift und wie es abzugrenzen ist, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Praxisbeispiel 2: Heinrich und Margot Weber verbrachten von März 2020 bis Oktober 2021 die überwiegende Zeit auf Ibiza, wo sie eine Ferienimmobilie besitzen. Ihr Sohn Maximilian, der im Dezember 2020 einen Anteil von drei Prozent an einer GmbH schenkungsweise erhalten sollte, galt zu diesem Zeitpunkt nach spanischem Steuerrecht als ansässig – obwohl er sich formal in Deutschland angemeldet hatte. Das Finanzamt München stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen zum Zeitpunkt der Schenkung nicht eindeutig in Deutschland lag. Die Folge: Doppelbesteuerungsrisiko und Nachzahlungspflichten.


Kapitel 3: Strategie 1 – Das Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung

Testamentarische Gestaltung als erste Verteidigungslinie

Eine der elegantesten und rechtssichersten Lösungen beginnt beim Testament. Wer vorausschauend plant, kann bereits im Erbrecht eine Weiche stellen: Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls möglicherweise im Ausland ansässig sind, werden nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer eingesetzt.

Diese rechtliche Unterscheidung ist fundamental: Erben treten in die Gesamtrechtsnachfolge ein, übernehmen Rechte und Pflichten und erwerben das Vermögen mit dem Tod des Erblassers unmittelbar. Vermächtnisnehmer hingegen erhalten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge aus dem Nachlass. Sie werden kein Eigentümer kraft Gesetzes, sondern müssen die Herausgabe verlangen.

Diese Konstruktion ermöglicht den entscheidenden Schritt: Das Vermächtnis wird unter eine aufschiebende Bedingung gestellt. Konkret kann das Testament etwa regeln, dass die Vermächtnisnehmerin die Anteile an einer Kapitalgesellschaft erst dann erhält, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt hat. Bis zur Erfüllung der Bedingung tritt die Rechtsfolge – also die Übertragung der Anteile – nicht ein, und damit entsteht auch keine Wegzugsteuerpflicht.

Überbrückung durch Nießbrauch

Um die Vermächtnisnehmerin dennoch wirtschaftlich an der Beteiligung zu beteiligen, ohne die Anteile selbst zu übertragen, kann ein Nießbrauchrecht an den Erträgen eingeräumt werden. Sie partizipiert also an Dividenden und Ausschüttungen, ohne zivilrechtliche Eigentümerin zu sein. Steuerrechtlich ist die Gestaltung damit abgesichert.

Wichtige Fallstricke

Diese Strategie birgt eine häufig übersehene Gefahr: Wenn ein als Erbe eingesetzter Elternteil vor dem Erblasser verstirbt und die Vermächtnisnehmerin als gesetzliche Ersatzerbin nachrückt, verliert die Konstruktion ihre Wirkung. Um das zu verhindern, muss das Testament mindestens einen explizit benannten Ersatzerben vorsehen, der nicht mit der Vermächtnisnehmerin identisch ist.

Zudem sollte die aufschiebende Bedingung klar und vollstreckbar formuliert sein. Unklare Formulierungen können im Streitfall zu langwierigen Auseinandersetzungen führen – insbesondere wenn das Finanzamt die Erfüllung der Bedingung anzweifelt.

Praxisbeispiel 3: Unternehmerin Ingrid Keller aus München hat drei Kinder. Ihre Tochter Clara lebt als Ärztin in Toronto, Sohn Felix in Hamburg. Im Testament setzt Ingrid Keller Felix als Alleinerben ein. Clara erhält als Vermächtnisnehmerin die GmbH-Anteile unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie ihren Wohnsitz nach Deutschland zurückverlagert. Bis dahin erhält Clara per Nießbrauchvereinbarung sämtliche Ausschüttungen der GmbH. Als Ersatzerhalt für Felix wird Ingrid Killers Bruder eingesetzt. Die Konstruktion ist von Gräfe Tax & Legal begleitet und durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt abgesichert worden.


Kapitel 4: Strategie 2 – Die geschäftsleitende Holding als gesellschaftsrechtliches Schutzschild

Das Grundprinzip: Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft einbetten

Die zweite Strategie ist komplexer, bietet aber deutlich mehr strukturelle Langfristigkeit. Sie basiert auf einem einfachen Prinzip: Nur Anteile an Kapitalgesellschaften unterliegen der Wegzugsteuer – nicht Anteile an Personengesellschaften wie etwa einer GmbH & Co. KG, einer OHG oder einer KG.

Die Schutzstruktur funktioniert daher wie folgt: Die Kapitalgesellschaftsanteile werden in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eingebracht, die als sogenannte geschäftsleitende Holding fungiert. Diese Personengesellschaft hält die Kapitalgesellschaftsanteile treuhänderisch und steuert aktiv deren Geschäftsbetrieb.

Wenn ein im Ausland ansässiger Erbe nun Anteile der Kapitalgesellschaft erbt, verbleiben diese rechtlich in der Holding und damit steuerrechtlich in Deutschland. Der Erbe erhält formal Anteile an der Personengesellschaft – und diese sind nicht wegzugsteuerpflichtig.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat klare Anforderungen formuliert, die eine geschäftsleitende Holding erfüllen muss:

  1. Mindestens zwei Beteiligungen: Die Holding muss mehr als eine Kapitalgesellschaft halten, um als geschäftsleitende Einheit anerkannt zu werden.
  2. Personelle Ausstattung: Die Holding muss tatsächlich in der Lage sein, die Tochtergesellschaften zu steuern. Bloße Vermögensverwaltung reicht nicht.
  3. Aktive Steuerungsfunktion: Es müssen regelmäßige Maßnahmen nachgewiesen werden, mit denen die Holding auf die Kapitalgesellschaften einwirkt – etwa durch Personalpolitik, strategische Entscheidungen oder konzernweite Finanzierung.

Rein vermögensverwaltende Personengesellschaften – also typische Familienpoolgesellschaften ohne operative Steuerungsfunktion – erfüllen diese Anforderungen nicht und bieten keinen Schutz vor der Wegzugsteuer.

Zeitaufwand und Planungsvorlauf

Bevor die geschäftsleitende Holding als steuerliches Schutzschild akzeptiert wird, empfiehlt sich ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt. Dieser klärt im Vorfeld rechtssicher, ob die geplante Struktur als geschäftsleitend anerkannt wird.

Die Bearbeitungszeit für eine solche Auskunft kann – insbesondere wenn eine Abstimmung mit dem Zuzugsland des potenziellen Erben erforderlich ist – zwischen zwei und drei Jahren betragen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, frühzeitig mit der Strukturierung zu beginnen: Wer wartet, bis der Erbfall unmittelbar bevorsteht, hat in der Regel keine Zeit mehr.

Praxisbeispiel 4: Die Unternehmerfamilie Hartmann aus Stuttgart hält Anteile an drei verschiedenen GmbHs – einem Maschinenbauunternehmen, einem Softwarehaus und einer Immobilienverwaltungsgesellschaft. Berater der Familie empfehlen die Einbringung der GmbH-Anteile in eine neu gegründete Hartmann Ventures GmbH & Co. KG. Die KG erhält zwei festangestellte Mitarbeiter, die als Geschäftsführungsassistenten fungieren und die strategische Steuerung der Tochtergesellschaften dokumentieren. Nach erfolgreich erteilter verbindlicher Auskunft durch das Finanzamt Stuttgart ist die Holding als geschäftsleitend anerkannt. Sohn David kann nun auch bei einem Wegzug nach Singapur die KG-Anteile erben, ohne Wegzugsteuer auszulösen.


Kapitel 5: Strategie 3 – Die Familienstiftung als dauerhaftes Schutzkonstrukt

Grundidee und rechtliche Besonderheit

Die Familienstiftung ist die umfassendste, aber auch starrste der drei Strategien. Eine Stiftung gehört sich selbst – sie kann nicht vererbt, nicht verschenkt und nicht übertragen werden. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die in eine Familienstiftung eingebracht wurden, sind damit dauerhaft dem Zugriff der Erbenfolge entzogen.

Für die Wegzugsteuerplanung bedeutet das: Selbst wenn Stifter oder deren Nachkommen ins Ausland ziehen, bleibt die Stiftung als juristische Person in Deutschland bestehen. Die Anteile verbleiben steuerlich in Deutschland.

Voraussetzungen und Anforderungen

Damit die Stiftung ihr Schutzversprechen halten kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  1. Mindestbeteiligung: Der Stifter muss mehr als 25 Prozent der Kapitalgesellschaftsanteile halten. Liegt die Beteiligung darunter, kann bei der Übertragung auf die Stiftung Schenkungsteuer ausgelöst werden.
  2. Inländische Geschäftsleitung: Die Stiftungsorgane – insbesondere der Vorstand – müssen von Deutschland aus tätig sein. Verlegt der Vorstand seinen Tätigkeitsschwerpunkt ins Ausland, kann die Stiftung als aufgelöst oder als steuerlich ins Ausland verlegt gelten.
  3. Stiftungsrechtskonformität: Die Stiftung muss dem deutschen Stiftungsrecht entsprechen und behördlich anerkannt sein.

Flexibilitätsverlust als wesentlicher Nachteil

Was die Familienstiftung an struktureller Sicherheit bietet, kostet sie an Flexibilität. Ist das Vermögen erst einmal in der Stiftung gebunden, lässt sich dieses Konstrukt nicht ohne weiteres rückabwickeln. Auf gesetzliche oder steuerrechtliche Veränderungen – etwa neue Steuergesetze, veränderte Unternehmensbewertungen oder veränderte Familienkonstellationen – kann der Stifter nur noch eingeschränkt reagieren.

Eine geschäftsleitende Holding bietet demgegenüber wesentlich mehr Gestaltungsflexibilität: Anteile können verschoben, umstrukturiert oder veräußert werden. Die Stiftung hingegen ist auf die ursprünglichen Zweckvorgaben des Stifters festgelegt.

Praxisbeispiel 5: Die Familie Schreiber aus Hamburg gründet 2024 die Schreiber Familienstiftung und überträgt ihre 40-prozentige Beteiligung an einer Reedereigenossenschaft auf die Stiftung. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei in Hamburg ansässigen Familienangehörigen sowie einem externen Rechtsanwalt. Tochter Anna zieht 2025 nach Dubai. Da die Beteiligung vollständig in der Stiftung liegt, tritt keine Wegzugsteuer ein. Allerdings hat Anna keinerlei Zugriff auf die Substanz – sie erhält lediglich Ausschüttungen in Höhe des satzungsmäßig festgelegten Anteils.


Kapitel 6: Die Notlösung – Rückkehr nach Deutschland und Stundung

Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist

Nicht immer ist eine proaktive Gestaltung möglich. In manchen Fällen tritt der Erbfall ein, bevor Schutzmaßnahmen ergriffen wurden – und der Erbe ist zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland ansässig. In dieser Situation gibt es dennoch eine Möglichkeit, zumindest einen Teil der Steuerlast abzuwenden oder aufzuschieben.

§ 6 Abs. 3 AStG ermöglicht eine mindestens teilweise Erstattung der Wegzugsteuer, wenn die im Ausland ansässige Person innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückzieht. Bei dokumentierter und fortbestehender Rückkehrabsicht verlängert sich diese Frist auf bis zu zwölf Jahre. Voraussetzung ist, dass die weiteren gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – insbesondere darf die Beteiligung in der Zwischenzeit nicht veräußert worden sein.

Stundung beantragen

Parallel zur Rückkehroption empfiehlt sich die Beantragung einer Stundung der Wegzugsteuer. Diese wird grundsätzlich in sieben unverzinsten Jahresraten gewährt, in der Regel jedoch gegen Sicherheitsleistung – etwa eine Bankbürgschaft oder die Eintragung einer Grundschuld.

Das EuGH-Urteil „Wächtler” als Argumentationsbasis

Unter Berufung auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Wächtler (C-581/17) können betroffene Steuerpflichtige zudem eine dauerhafte Stundung beantragen. Das Gericht hatte entschieden, dass eine sofortige Erhebung der Wegzugsteuer ohne Möglichkeit zur Stundung gegen die Freizügigkeit im EU-Raum verstoßen kann. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Finanzbehörden ist Einspruch, im weiteren Schritt auch Klage vor dem Finanzgericht möglich.


Melde- und Dokumentationspflichten

Die Wegzugsteuer löst eine Reihe von Melde- und Erklärungspflichten aus. Im Jahr des Wegzugs muss der Steuerpflichtige – oder im Erbfall der Erbe – eine entsprechende Steuererklärung abgeben, in der der fiktive Veräußerungsgewinn erklärt wird. Zudem sind bei Auslandsbezug die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie gegebenenfalls nach dem Geldwäschegesetz zu beachten.

Für grenzüberschreitende Erbfälle gelten zudem die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012), die zwar nicht das Steuerrecht regelt, aber das anwendbare Erbrecht bestimmt. In Drittstaatensachverhalten – etwa bei Wohnsitz in den USA, der Schweiz oder in Dubai – fehlt eine solche einheitliche Regelung, was die Komplexität erheblich erhöht.


Fazit: Frühzeitig planen, flexibel strukturieren

Die Wegzugsteuer im Erbfall ist kein Randthema mehr. Mit der Ausweitung auf Investmentfonds und der zunehmenden internationalen Mobilität junger Generationen ist das Risiko, eine unerwartete Steuerpflicht auszulösen, deutlich gestiegen.

Die drei vorgestellten Strategien – testamentarisches Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung, geschäftsleitende Holding und Familienstiftung – bieten unterschiedliche Schutzgrade bei unterschiedlichem Aufwand und unterschiedlicher Flexibilität. Keine der Lösungen ist universell richtig. Entscheidend ist eine individuelle Analyse der Familienverhältnisse, der Vermögensstruktur und der internationalen Mobilitätspläne der potenziellen Erben.

Infografik zur Wegzugsteuer und Vermögensschutz Strategien
Die Wegzugsteuer kann zur teuren Falle für Familienvermögen werden. Drei Strategien zeigen, wie sich steuerliche Risiken im Erbfall reduzieren lassen.

In jedem Fall gilt: Je früher die Nachfolgeplanung beginnt, desto mehr Handlungsspielraum bleibt – für Stundungsanträge, verbindliche Auskünfte und strukturelle Umgestaltungen. Wer wartet, bis der Erbfall unmittelbar bevorsteht, hat in der Regel keine Zeit und keine Optionen mehr.


Anhang A: Handlungsschritte für die Praxis

#HandlungsschrittVerantwortlichZeitrahmen
1Analyse der bestehenden Beteiligungsstruktur (Kapitalgesellschaften, Fonds)Steuerberater / VermögensplanerSofort
2Erfassung der Wohnsitzsituation aller potenziellen ErbenFamilie / RechtsbeistandSofort
3Prüfung auf unerkannte Ansässigkeitswechsel (Doppelwohnsitz, Mobilitätsmuster)SteuerberaterKurzfristig
4Testamentarische Absicherung durch Vermächtnis unter aufschiebender BedingungNotar / RechtsanwaltKurzfristig
5Prüfung der Holding-Eignung bestehender PersonengesellschaftenSteuerberater / FachanwaltMittelfristig
6Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (Holding-Anerkennung)SteuerberaterMittelfristig (1–3 Jahre)
7Gründung und Ausstattung der geschäftsleitenden HoldingRechtsanwalt / NotarMittelfristig
8Prüfung der Familienstiftung als Alternative (Eignung, Mindestbeteiligung, Satzung)StiftungsberaterMittelfristig
9Im Erbfall: Stundungsantrag nach § 6 AStG stellenSteuerberaterUnmittelbar nach Erbfall
10Laufende Überprüfung der Wohnsitzsituation der ErbenFamilie / SteuerberaterJährlich

Anhang B: Rechtliche Quellen und Fundstellen

QuelleFundstelleInhalt
Außensteuergesetz (AStG)§ 6 AStGGrundnorm der Wegzugsteuer; Stundungsregelung in § 6 Abs. 3
Jahressteuergesetz 2024BGBl. 2024Ausweitung auf Investmentfonds ab 1.1.2025
EU-ErbrechtsverordnungNr. 650/2012Anwendbares Erbrecht bei grenzüberschreitenden Fällen
EuGH-Urteil „Wächtler”C-581/17Unionsrechtliche Grenzen der Wegzugsteuer; Stundungsrecht
BMF-Schreiben zu § 6 AStGDiverse (2023, 2024)Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der Wegzugsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)§ 1 ff. ErbStGErbschaft- und Schenkungsteuer bei Auslandsbezug
Abgabenordnung§ 42 AOMissbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
DoppelbesteuerungsabkommenOECD-MA, bilaterale DBARegelung des Besteuerungsrechts im Auslandsfall

Anhang C: Zusammenfassung der wichtigsten Praxisimplikationen

1. Persönlicher Wegzug ist keine notwendige Voraussetzung. Die Wegzugsteuer kann auch bei im Inland verbleibendem Erblasser eintreten, wenn der Erbe oder Beschenkte im Ausland lebt.

2. Die Neuregelung 2025 betrifft auch Fondsvermögen. Anlagevolumen ab 500.000 Euro in Investmentfonds oder Beteiligungen ab einem Prozent lösen ab 2025 die Steuerpflicht aus. Spezialfonds unterliegen ihr ohne Mindestgrenze.

3. Unerkannte Ansässigkeitswechsel sind ein reales Risiko. Binationale Lebenssituationen und lange Auslandsaufenthalte müssen steuerrechtlich regelmäßig neu bewertet werden.

4. Das Testament ist das erste und einfachste Gestaltungsinstrument. Ein Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung bietet hohe Rechtssicherheit bei vergleichsweise geringem Aufwand.

5. Die geschäftsleitende Holding erfordert Vorlaufzeit. Wer auf verbindliche Auskunft angewiesen ist, muss zwei bis drei Jahre einplanen. Frühzeitige Planung ist zwingend.

6. Die Familienstiftung schützt dauerhaft, bindet aber das Vermögen. Sie eignet sich vor allem für Familien mit langfristiger Stabilität der Vermögensstruktur und keinem Bedarf an struktureller Flexibilität.

7. Im Erbfall gibt es noch eine Notlösung. Rückkehr nach Deutschland innerhalb von sieben (maximal zwölf) Jahren, kombiniert mit einem Stundungsantrag, kann die Steuerlast zumindest mildern.

8. Beratung sollte interdisziplinär sein. Wegzugsteuer, Erbschaftsteuer, Gesellschaftsrecht und internationales Steuerrecht greifen ineinander. Eine koordinierte Beratung durch Steuerberater, Fachanwälte und Vermögensplaner ist unerlässlich.

AuslandSteuerpflichtWegzugsteuer

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