Pflichtteilsverzicht – aber bitte nicht halbherzig
Pflichtteilsstrafklauseln gehören seit Jahrzehnten zum Standardrepertoire vieler Berliner Testamente. Sie sollen verhindern, dass Kinder nach dem Tod eines Elternteils sofort Pflichtteilsansprüche geltend machen und damit das Vermögen des überlebenden Ehegatten schwächen. Doch was genau löst die „Strafe“ aus? Reicht ein freundliches Auskunftsersuchen – oder bedarf es eines erbitterten Rechtsstreits? Diese Frage hat das OLG Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung überraschend streng beantwortet – mit weitreichenden Folgen für die Beratungspraxis.
Der Fall: Pflichtteilsverlangen reicht aus – auch ohne Widerstand der Erben
Hintergrund des Verfahrens
In dem zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel errichtet: Wer nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, sollte auch beim Tod des Längstlebenden enterbt sein. Nach dem Tod der Mutter verlangte eines der Kinder ohne vorherige Abstimmung mit dem überlebenden Vater Pflichtteilsansprüche – konfrontativ und ohne Einvernehmen. Der Vater erkannte die Forderung an und zahlte den Pflichtteil aus.
Trotz dieser einvernehmlichen Abwicklung kam es nach dem Tod des Vaters zum Streit über die Wirksamkeit der Enterbung. Das Kind argumentierte, es habe lediglich den Pflichtteil sachlich eingefordert – der Vater habe schließlich gezahlt, ohne sich zu wehren.
Leitsatz des OLG Zweibrücken
„Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils ‘gegen den Willen’ des überlebenden Ehegatten liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne zuvor ein Einvernehmen mit den Erben herzustellen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt.“
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2025, Az. 8 W 56/24)
Das Gericht stellte klar: Es kommt nicht darauf an, ob der überlebende Ehegatte den Anspruch zurückweist. Bereits das einseitige, nicht abgestimmte Vorgehen genügt. Die Strafe tritt ein.
Analyse: Warum die Entscheidung so brisant ist
Neue Schwelle für „konfrontatives Verhalten“
Das OLG setzt die Schwelle für eine Pflichtteilsstrafklausel auffallend niedrig. Während viele Berater bislang eine klare Ablehnung oder zumindest eine gerichtliche Auseinandersetzung als Auslöser voraussetzten, genügt laut OLG nun ein konfrontatives Erstanschreiben.
Keine Differenzierung nach Motiv oder Tonfall
Besonders brisant: Das Gericht differenziert nicht zwischen einem höflich formulierten Auskunftsbegehren und einem aggressiven Pflichtteilsverlangen. Auch wenn keine „gerichtsfeste Konfrontation“ vorliegt, kann die Enterbung greifen. Dies bringt erhebliche Unsicherheiten für die Testamentsgestaltung mit sich – und erhöht die Beratungsrisiken für Finanz- und Nachfolgeplaner deutlich.
Praxisbeispiele: Wenn Pflichtteilsforderungen teuer werden
Beispiel 1: Das stille Schreiben
Ein Sohn schreibt dem überlebenden Elternteil höflich, aber bestimmt, dass er seinen Pflichtteil prüfen lassen möchte. Keine Klage, keine Eskalation – dennoch könnte dies nach der neuen Rechtsprechung als konfrontativ gelten und zur Enterbung führen.
Beispiel 2: „Nur Auskunft“ als Auslöser
Eine Tochter fordert lediglich Auskunft über den Nachlasswert, um eine Entscheidung über den Pflichtteil zu treffen. Auch hier wäre – je nach Formulierung – die Schwelle zur Strafklausel bereits überschritten.
Beispiel 3: Rücknahme reicht nicht
Ein Kind stellt eine Pflichtteilsforderung, bereut dies später und verzichtet. Aus Sicht des OLG Zweibrücken ist der Schaden dennoch eingetreten – die Enterbung bleibt bestehen.
Beispiel 4: Vermittlung gescheitert
Die Erben bieten dem Pflichtteilsberechtigten ein Gespräch an, dieser lehnt ab und schreibt direkt einen Pflichtteilsanwalt an. Trotz fehlender Eskalation gilt das Verhalten als konfrontativ.
Beispiel 5: Testamentarische Mehrdeutigkeit
Ein Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel ohne klare Definition. Nach dem Tod kommt es zur Geltendmachung – die Erben erkennen den Anspruch an. Dennoch: Die Enterbung greift nach dieser neuen Auslegung.
Handlungsempfehlungen: Was Berater jetzt dringend beachten sollten
Pflichtteilsstrafklauseln schärfer formulieren
Testamente sollten die Voraussetzungen für die Strafklausel präzise definieren:
- Was ist mit „Geltendmachung“ gemeint?
- Ist ein Auskunftsverlangen bereits ausreichend?
- Wie ist das Einvernehmen herzustellen?
Mandanten zur Kommunikation sensibilisieren
Berater sollten ihre Mandanten frühzeitig über die Risiken konfrontativer Kommunikation informieren. Auch Formulierungen in Anwaltsschreiben können nachteilig ausgelegt werden.
Pflichtteilsverzicht vertraglich sichern
Wo möglich, sollten Pflichtteilsverzichte notariell vereinbart werden – dies schafft Klarheit und verhindert spätere Auslegungsprobleme.
Alternative Regelungen erwägen
Statt harter Strafklauseln können mildere Regelungen (z. B. Pflichtteilsanrechnung, Teilentzug) sinnvoll sein, um familiäre Eskalationen zu vermeiden.
Compliance-Check: Dokumentation der Kommunikation
Nachfolgeplaner sollten in der Beratung darauf hinwirken, dass alle relevanten Kommunikation und Versuche eines Einvernehmens dokumentiert werden – zur Absicherung im Streitfall.
Fazit: Neue Risiken bei vertrauten Klauseln
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken rückt ein oft unterschätztes Risiko in den Fokus der Nachfolgeplanung: Pflichtteilsstrafklauseln sind kein „sicheres Werkzeug“, sondern ein potenzieller Streitpunkt. Finanz- und Nachfolgeplaner sind gut beraten, bestehende Testamente zu prüfen, neue Formulierungen zu überdenken und Mandanten auf die Tragweite ihrer Kommunikation hinzuweisen. Denn auch scheinbar harmlose Schreiben können im Erbfall gravierende Folgen haben.
Anhang A: Handlungsschritte
| Nr. | Handlungsschritt | Ziel / Zweck |
|---|---|---|
| 1 | Bestehende Pflichtteilsstrafklauseln prüfen | Identifikation unklarer oder streitträchtiger Klauseln |
| 2 | Mandanten zur Kommunikation im Erbfall sensibilisieren | Eskalation vermeiden, konfrontative Formulierungen vermeiden |
| 3 | Pflichtteilsverzicht notariell vorbereiten | Rechtssichere Ausschlüsse schaffen |
| 4 | Alternativklauseln prüfen (z. B. Stufenregelungen) | Flexibilisierung der Nachfolgeplanung |
| 5 | Testamentarische Klauseln präzise formulieren | Rechtsklarheit im Streitfall herstellen |
| 6 | Beratungsgespräche dokumentieren | Haftungsvermeidung und Nachweisführung |
| 7 | Erben zum aktiven Kommunikationsangebot anregen | Einvernehmen dokumentieren |
| 8 | Pflichtteilsrisiken in der Vermögensstrukturplanung berücksichtigen | Liquiditätsbedarf kalkulieren |
| 9 | Fallbesprechungen mit Juristen integrieren | Fachliche Absicherung |
| 10 | Mandanten regelmäßig zur Testamentsüberprüfung motivieren | Rechtsfortschritt und Familienveränderungen abbilden |
Anhang B: Rechtliche Quellen
| Fundstelle | Inhalt / Bezug |
|---|---|
| OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2025, 8 W 56/24 | Pflichtteilsstrafklausel – Schwelle zur Geltendmachung |
| § 2303 BGB | Pflichtteilsrecht |
| § 2352 BGB | Pflichtteilsverzicht |
| § 2270 BGB | Wechselbezüglichkeit im Berliner Testament |
| Palandt/Brudermüller, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2303 Rn. 2 ff. | Kommentar zur Geltendmachung |
| BeckOK BGB, § 2303 Rn. 34 | Voraussetzungen der Geltendmachung |
| BGH, Urteil vom 27.11.2019 – IV ZR 331/18 | Pflichtteilsstrafklausel bei fehlendem Einvernehmen |
| MünchKomm-BGB, § 2303 BGB | Systematische Kommentierung des Pflichtteilsrechts |
Anhang C: Praxisimplikationen im Überblick
- Strafklauseln sind scharfes Schwert: Schon geringfügige Pflichtteilsforderungen können zur Enterbung führen.
- Beraterhaftung steigt: Unklare Formulierungen oder unpräzise Kommunikation können zu langjährigen Streitigkeiten führen.
- Verzicht schafft Sicherheit: Nur ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht schützt zuverlässig.
- Vorsorge durch Formulierung: Je genauer der Testamentswortlaut, desto geringer das Risiko gerichtlicher Auslegung.
- Dokumentation schützt: Eine saubere Beratung und Nachweisführung wird zum zentralen Compliance-Faktor.