
Der Verlust eines geliebten Menschen bringt nicht nur emotionalen Schmerz, sondern kann auch finanzielle Herausforderungen mit sich bringen. Besonders betroffen sind Hinterbliebene, deren verstorbene Verwandte in einem Pflegeheim lebten und Sozialhilfe in Anspruch nahmen. Hier erfahren Sie, wie das Sozialamt in solchen Fällen auf das Erbe zugreifen kann und welche Regelungen dabei zu beachten sind.
Pflegeheimkosten und Sozialhilfe
Pflegeheime sind teuer, oft vergleichbar mit einem Hotelaufenthalt mit Vollpension. Reicht die Rente eines Bewohners nicht aus, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Doch was viele nicht wissen: Stirbt der Bewohner, kann das Sozialamt die Kosten von den Erben zurückfordern. Nach § 102 SGB XII sind Erben verpflichtet, die Sozialhilfekosten der letzten zehn Jahre zu erstatten, jedoch nur bis zur Höhe des Erbes (BNP Paribas Real Estate) (PwC).
Erstattungsansprüche des Sozialamts
Das Sozialamt hat drei Jahre Zeit nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers, um Ansprüche geltend zu machen. Übersteigen die angefallenen Kosten den Wert des Erbes, müssen Erben nicht für die Differenz aufkommen. Das Sozialamt bleibt in diesem Fall auf den restlichen Kosten sitzen (PwC) (EY US ).
Immobilien im Erbe
Auch Immobilien können Teil des Erbes sein, obwohl der verstorbenen Sozialhilfe empfing. Hier kann das Sozialamt ebenfalls Ansprüche geltend machen und möglicherweise den Verkauf der Immobilie verlangen, um die Pflegeheimkosten zu decken. Ein Eigenheim bis etwa 90 Quadratmeter für Einzelpersonen bleibt jedoch grundsätzlich geschützt (EY US ) (Immobilienmakler BETTERHOMES Deutschland).
Vererben trotz Sozialhilfe
Personen, die Sozialhilfe empfangen, dürfen dennoch ein kleines Haus oder eine Wohnung besitzen. Für Einzelpersonen sind etwa 90 Quadratmeter vorgesehen. Beim Tod des Sozialhilfeempfängers kann das Sozialamt die Immobilie verkaufen lassen, um die entstandenen Pflegeheimkosten zu decken (AssCompact).
Rückforderung von Schenkungen und Sparguthaben
Das Sozialamt kann auch Schenkungen zurückfordern, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können ebenfalls zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig war. Ein Freibetrag von 3378 EUR bleibt allerdings unberührt, erst darüber hinausgehende Beträge müssen zurückgezahlt werden (EDEL Real Estate).
Schutz des Eigenbedarfs
Einige Vermögenswerte und Beträge sind jedoch vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Zum Beispiel bleibt ein Freibetrag von 3378 EUR unberührt, bevor das Sozialamt Ansprüche geltend machen kann. Ferner bleiben auch persönliche Gegenstände und notwendige Haushaltsgegenstände in der Regel geschützt (PwC) (EDEL Real Estate).
Tipps zur Vorsorge
- Frühzeitige Beratung: Lassen Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, um Ihre individuelle Situation besser einschätzen zu können.
- Testament und Vorsorgevollmacht: Ein klar formuliertes Testament und eine Vorsorgevollmacht können helfen, die Nachlassplanung zu regeln und spätere finanzielle Belastungen für die Erben zu minimieren.
- Transparente Kommunikation: Besprechen Sie finanzielle Angelegenheiten und mögliche Szenarien offen mit Ihren Angehörigen, um Missverständnisse und Überraschungen zu vermeiden.
- Prüfung von Schenkungen: Überlegen Sie gut, welche Schenkungen Sie vornehmen und informieren Sie sich über die möglichen Konsequenzen im Falle einer späteren Bedürftigkeit.
Fazit
Hinterbliebene sollten sich der möglichen finanziellen Verpflichtungen bewusst sein, die durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch verstorbene Angehörige entstehen können. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Klarheit über die eigene Situation zu gewinnen und eventuelle Belastungen besser abschätzen zu können. So können unerwartete finanzielle Forderungen des Sozialamts besser bewältigt werden.
Für weitere Informationen und individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Erbrecht oder das zuständige Sozialamt.