
Die Güterstandsschaukel gilt als ein hochwirksames Instrument, um erhebliche Vermögenswerte zwischen Ehegatten steuerneutral zu verschieben. In der Praxis kann sie gezielt zur steueroptimierten Vermögensstrukturierung, zur Nachfolgeplanung und zum Schutz vor Pflichtteilsansprüchen eingesetzt werden. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen, typische Anwendungsfälle und zeigt, wie Finanz- und Nachfolgeplaner die Güterstandsschaukel wirksam in ihre Beratung integrieren können.
Zivilrechtliche Grundlagen der Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und anschließende Rückkehr zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft. Gemäß §§ 1363 ff. BGB entsteht mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ein gesetzlicher Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser kann unmittelbar realisiert werden – und zwar steuerfrei. Notwendig ist ein notarieller Ehevertrag gemäß §§ 1408, 1410 BGB, sowohl für die Aufhebung als auch für die Wiederbegründung des Güterstandes.
Wichtig: Die Ausgleichszahlung muss tatsächlich erfolgen. Eine lediglich fiktive Vermögensverschiebung ohne wirtschaftliche Substanz kann zur steuerlichen Nichtanerkennung führen.
Steuerliche Behandlung nach § 5 ErbStG
Die steuerliche Besonderheit liegt im § 5 Abs. 2 ErbStG. Danach gilt die Zugewinnausgleichszahlung nicht als schenkungsteuerpflichtig, solange sie aufgrund einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfolgt:
“Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft […] beendet […], gehört die Ausgleichsforderung nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 (ErbStG).”
Damit ist die Güterstandsschaukel eines der wenigen Mittel, mit dem sich auch hohe Vermögenswerte über die Schenkungsteuerfreibeträge hinaus steuerfrei zwischen Ehegatten verschieben lassen.
Anwendungsbeispiele aus der Praxis
Fall 1: Unternehmerfamilie
Ein Unternehmer hält 100 % der Anteile an einer GmbH. Um die Nachfolge vorzubereiten und Steuerfreibeträge optimal zu nutzen, überträgt er im Rahmen einer Güterstandsschaukel 50 % an seine Ehefrau. Beide können später jeweils 25 % der Anteile an ihre Kinder steuerbegünstigt oder steuerfrei weitergeben.
Fall 2: Immobilienbesitzer
Ein Ehepaar besitzt ein umfangreiches Immobilienportfolio, eingetragen auf den Ehemann. Durch die Güterstandsschaukel überträgt dieser einen Teil der Objekte auf die Ehefrau. Künftige Schenkungen oder Erbschaften an Kinder können so von beiden Elternteilen erfolgen, wodurch doppelte Freibeträge ausgeschöpft werden.
Fall 3: Vermögensausgleich bei asymmetrischem Eheverlauf
Ein Ehepartner hat aufgrund beruflicher Karriere ein deutlich höheres Vermögen aufgebaut. Die Güterstandsschaukel kann genutzt werden, um einen gerechteren Vermögensausgleich herzustellen und die Versorgung beider Partner im Alter zu sichern.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
- Tatsächlicher Güterstandswechsel durch notariellen Ehevertrag
- Zahlung oder reale Vermögensübertragung zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs
- Keine unmittelbare Gegenleistung oder Rückübertragung
- Angemessener zeitlicher Abstand zwischen Hin- und Rückwechsel (empfohlen)
Ein Verstoß gegen diese Bedingungen kann zur Anwendung von § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt die Gestaltung grundsätzlich an, solange sie zivilrechtlich wirksam und wirtschaftlich nachvollziehbar ist.
Rolle in der Nachfolgeplanung
Die Güterstandsschaukel ist für Nachfolgeplaner besonders wertvoll, wenn:
- die Vermögensverteilung zwischen den Ehegatten unausgeglichen ist,
- steueroptimierte Übergaben an die nächste Generation vorbereitet werden,
- Pflichtteilsansprüche reduziert werden sollen,
- ein unternehmerisches Vermögen strategisch umverteilt werden muss.
Sie eignet sich auch zur Rückgängigmachung von früheren Schenkungen: Eine frühere Schenkung während der Ehe kann durch die Güterstandsschaukel als Vorauszahlung auf den Zugewinn gewertet und damit steuerlich neutralisiert werden.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist Pflicht
In der Umsetzung müssen Nachfolgeplaner eng mit Notaren, Fachanwälten und Steuerberatern zusammenarbeiten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Anforderungen erfüllt sind. Der Finanzplaner spielt dabei die koordinierende Rolle, begleitet die Vermögensbewertung und entwickelt ein steuerlich und wirtschaftlich tragfähiges Konzept.
Fazit
Die Güterstandsschaukel ist kein Trick, sondern ein vom Gesetzgeber zugelassenes und durch Rechtsprechung anerkanntes Mittel zur Vermögensübertragung. Richtig angewandt bietet sie erhebliche Vorteile für vermögende Ehepaare und Familienunternehmer. Wer in der Finanz- und Nachfolgeplanung strategisch denkt, kommt an diesem Instrument kaum vorbei.
Checkliste zur Umsetzung der Güterstandsschaukel
Schritt | Praxisempfehlung | Rechtliche Grundlage / Quelle |
---|---|---|
1. Analyse des Vermögens | Aufstellung Anfangs-/Endvermögen beider Ehegatten | §§ 1373 ff. BGB |
2. Zieldefinition | Klärung von Nachfolge-, Steuer- und Versorgungszielen | Beratungspraxis |
3. Notarvertrag vorbereiten | Ehevertrag zur Beendigung des Güterstandes | § 1410 BGB |
4. Berechnung des Zugewinns | Hälftiger Ausgleich gemäß § 1378 BGB | §§ 1375–1378 BGB |