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  • Henning Krischke
  • 24. September 2026

Kryptowerte im möglichen Steuerumbruch: Was Private-Banking-Berater jetzt dokumentieren sollten

  • 21 Min. Lesezeit
  • Allgemein
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Kryptowerte im möglichen Steuerumbruch: Was Private-Banking-Berater jetzt dokumentieren sollten

Stand: 23. September 2026

Für im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte wie Bitcoin gelten derzeit grundsätzlich die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. Veräußerungsgewinne können nach Ablauf der einjährigen Haltefrist grundsätzlich nicht steuerbar sein; innerhalb der Frist sind sie – vorbehaltlich der Voraussetzungen des Einzelfalls – steuerlich zu erfassen. Maßgeblich sind insbesondere § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen.[bundesfinanzministerium]

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Weitere Informationen
Office · Krypto-Nachfolge_zwischen_Haftungsfalle_und_Steuerchaos_2027

Zugleich wird öffentlich über eine grundlegende Neuregelung der Besteuerung bestimmter Kryptowerte ab 2027 berichtet. Nach den bislang öffentlich bekannt gewordenen Informationen könnte erwogen werden, bestimmte Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und Veräußerungsgewinne unabhängig von einer Haltedauer mit einem Steuersatz von grundsätzlich 25 Prozent zu erfassen. Ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren und ein amtlich veröffentlichter endgültiger Gesetzestext liegen zum Redaktionsstand dieses Beitrags jedoch nicht vor.[handelsblatt]

Daher steht derzeit nicht die steuergetriebene Kauf-, Verkaufs- oder Halteentscheidung im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Beratungsorganisation: Welche Bestände existieren? Wie lassen sich Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten belegen? Welche Wallet- und Plattformtransaktionen sind nachvollziehbar dokumentiert? Und wie kann Krypto-Vermögen steuerlich, technisch und nachfolgebezogen belastbar strukturiert werden?

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und der Strukturierung von Beratungsprozessen. Die steuerliche Würdigung einzelner Transaktionen, die Beurteilung einer möglichen Gesetzesänderung sowie die Gestaltung von Erb-, Schenkungs- und Nachfolgefällen erfordern stets die Prüfung des konkreten Einzelfalls und – soweit erforderlich – die Einbindung von Steuerberatung und Rechtsberatung.

1. Geltendes Recht und Reformüberlegungen strikt trennen

Die wichtigste Regel im Kundengespräch lautet: Geltendes Recht ist nicht mit einem politischen Vorhaben oder einem öffentlich berichteten Entwurfsstand gleichzusetzen.

Die heutige Grundsystematik

Kryptowerte sind nach der Verwaltungsauffassung grundsätzlich Wirtschaftsgüter. Ihre steuerliche Behandlung hängt allerdings nicht allein von ihrer Bezeichnung ab. Entscheidend sind Funktion, tatsächliche Nutzung und die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Sachverhalts. Das BMF unterscheidet insbesondere zwischen Currency- oder Payment-Token, Utility Token, Security Token sowie hybriden Formen.[bundesfinanzministerium]

Bei im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten wie Bitcoin, Ether oder vergleichbaren fungiblen Token können Veräußerungsgewinne grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG steuerlich erfasst werden. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero steuerbar sein können.[bundesfinanzministerium]

Wird ein solcher Kryptowert innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung veräußert, ist ein daraus erzielter Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Als Veräußerung kann nicht nur der Verkauf gegen Euro gelten. Auch der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen Kryptowert, etwa von Bitcoin in Ether oder in einen Stablecoin, kann einen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang auslösen.

Für die Beratung bedeutet das: Ein Wechsel innerhalb eines Krypto-Portfolios ist nicht automatisch ein steuerneutraler Depotumschlag.

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist können Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich nicht steuerbar sein. Dies gilt jedoch nur, soweit der jeweilige Sachverhalt tatsächlich unter § 23 EStG fällt. Abweichungen können sich insbesondere bei Betriebsvermögen, gewerblichen Tätigkeiten, besonderen Token-Funktionen, Erträgen aus Staking oder Lending sowie sonstigen Einkunftsarten ergeben.[bundesfinanzministerium]

Die 1.000-Euro-Grenze richtig einordnen

Die Freigrenze des § 23 EStG beträgt derzeit 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Sie betrifft steuerbare Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Jahresfrist.

Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, ist grundsätzlich nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern der gesamte Gewinn aus den betroffenen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres.

Diese Freigrenze darf nicht mit anderen steuerlichen Beträgen verwechselt werden:

  • Die Freigrenze des § 23 EStG betrifft private Veräußerungsgeschäfte.
  • Der Sparer-Pauschbetrag betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Die Freigrenze für sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG beträgt 256 Euro und betrifft einen anderen Anwendungsbereich.

Eine pauschale Aussage wie „Bitcoin-Gewinne sind bis 1.000 Euro steuerfrei“ ist deshalb fachlich unzureichend. Ob die Grenze greift, hängt von der Einkunftsart, der Haltedauer, den konkreten Transaktionen und dem Gesamtgewinn des Kalenderjahres ab.

Was sich ändern könnte

Nach öffentlich berichteten Informationen wird im Bundesfinanzministerium an einer Neuregelung gearbeitet, nach der bestimmte Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden könnten. In der Berichterstattung werden unter anderem ein Steuersatz von grundsätzlich 25 Prozent, die Steuerpflicht unabhängig von der Haltedauer sowie ein möglicher Bestandsschutz für vor einem Stichtag angeschaffte Bestände genannt.[handelsblatt]

Diese Angaben sind kein geltendes Recht.

Der genaue Anwendungsbereich, die Definition der erfassten Kryptowerte, mögliche Stichtage, Übergangsvorschriften, Altbestandsregeln, Verlustverrechnungsmöglichkeiten und ein möglicher Steuerabzug durch Dienstleister sind zum Redaktionsstand dieses Beitrags nicht verlässlich abschließend beurteilbar.

Für die Beratung sollte daher klar zwischen vier Ebenen unterschieden werden:

EbeneBedeutung für die Beratung
Geltendes RechtAktuell anwendbare Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
Öffentliche ReformabsichtPolitische Ankündigungen, Presseberichte und bekannte Entwurfsinformationen
Offene UmsetzungsfrageDetails zu Stichtagen, Bestandsschutz, Steuerabzug, Verlustverrechnung und Plattformpflichten
BeratungsmaßnahmeBestandsaufnahme, Nachweisführung, Dokumentation, Nachfolge- und Zugangsorganisation

Formulierungen wie „Bitcoin wird ab 2027 mit 25 Prozent besteuert“ sind daher zu vermeiden. Fachlich präziser ist:

„Nach öffentlich berichteten Informationen wird erwogen, bestimmte Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Ob, ab wann und in welcher Reichweite dies umgesetzt wird, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.“

Warum ein Stichtag allein nicht genügt

Sollte es zu einer Übergangs- oder Bestandsschutzregelung kommen, wird der Anschaffungszeitpunkt erheblich an Bedeutung gewinnen. Ein Stichtag hilft in der Praxis allerdings nur dann, wenn der Kunde seine Anschaffung nachvollziehbar beweisen kann.

Bei Bitcoin-Anlegern mit mehreren Börsenkonten, Software- und Hardware-Wallets, Wallet-to-Wallet-Transfers, Sparplänen und über Jahre verteilten Käufen ist das oft komplexer als erwartet.

Ein Kunde kann beispielsweise erklären, ein bestimmter Bitcoin-Bestand sei bereits 2024 angeschafft worden. Ohne Börsenabrechnung, Zahlungsnachweis, Wallet-Historie, Transaktions-ID und nachvollziehbare Zuordnung des Bestands lässt sich diese Aussage im Zweifel jedoch nicht belastbar belegen.

Die zentrale Beratungsleistung besteht deshalb nicht darin, den Ausgang eines Gesetzgebungsverfahrens vorherzusagen. Sie besteht darin, eine beweissichere Vermögens- und Transaktionsdokumentation aufzubauen.

2. Typische Kundensituationen

Praxisfall 1: Der langfristige Bitcoin-Bestand

Ein Kunde hat im Jahr 2025 Bitcoin erworben und hält diese langfristig in einer eigenen Hardware-Wallet. Nach der heutigen Rechtslage kann ein Verkauf nach Ablauf der einjährigen Haltefrist grundsätzlich nicht steuerbar sein, sofern der Bestand dem Privatvermögen zuzuordnen und der Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft einzuordnen ist.

Sollte eine spätere Reform tatsächlich eine Bestandsschutzregelung enthalten, könnte die lückenlose Dokumentation des Erwerbszeitpunkts besonders wichtig werden. Daraus folgt jedoch kein automatischer Handlungsauftrag, vor einem möglichen Stichtag möglichst viele Kryptowerte zu erwerben.

Eine solche Empfehlung wäre problematisch, weil:

  • das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist,
  • Stichtage und Übergangsvorschriften geändert werden können,
  • ein Kauf wirtschaftlich und nicht allein steuerlich motiviert sein sollte,
  • Marktpreis-, Liquiditäts- und Verwahrrisiken unabhängig von der Steuerfrage bestehen,
  • spätere Staking-, Lending- oder Tauschvorgänge die steuerliche Beurteilung verändern können.

Sinnvoll ist dagegen, den Bestand in einer steuerlichen Vermögensübersicht zu erfassen. Diese sollte mindestens Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Gebühren, Börsenkonto, Wallet-Adresse, Transaktions-ID und technische Dokumentation der Übertragung enthalten.

Praxisfall 2: Der Bitcoin-Sparplan

Ein monatlicher Bitcoin-Sparplan führt zu einer Vielzahl einzelner Anschaffungsvorgänge. Jeder Kauf kann einen eigenen Anschaffungszeitpunkt, eigene Anschaffungskosten und – abhängig von der künftigen Rechtslage – eine eigene steuerliche Behandlung haben.

Ein Anleger, der von Januar 2025 bis Dezember 2027 monatlich Bitcoin kauft, hält wirtschaftlich nicht zwingend einen einheitlichen steuerlichen Bestand. Vielmehr können zahlreiche Anschaffungstranchen bestehen.

Bei späteren Teilverkäufen oder Tauschvorgängen muss nachvollziehbar sein, welche Einheiten veräußert wurden und welche Anschaffungsdaten ihnen zuzuordnen sind. Das BMF behandelt Fragen der Bestandsermittlung und der Zuordnung von Kryptowerten ausdrücklich. Bei Bitcoin ist zudem zu berücksichtigen, dass die technische UTXO-Struktur die Nachvollziehbarkeit einzelner Transaktionen erschweren kann.[bundesfinanzministerium]

Für die Beratung reicht deshalb eine bloße Darstellung des aktuellen Depotwerts nicht aus. Erforderlich ist eine transaktionsbezogene Historie mit mindestens folgenden Informationen:

  • Datum und Uhrzeit des Erwerbs
  • Menge und Einheit des Kryptowerts
  • Gegenleistung in Euro
  • Handels-, Auszahlungs- und Netzwerkgebühren
  • Börse, Broker, Verwahrer oder Wallet
  • Transaktions-ID bei Blockchain-Transfers
  • Transfers zwischen eigenen Wallets und Plattformen
  • Tauschvorgänge und Gegenwert in Euro
  • Verkauf oder sonstige Veräußerung
  • verwendete Kursquelle und Bewertungsmethode
  • steuerliche Berechnungslogik und verwendete Software

Eine mögliche Übergangsregelung könnte bei Sparplänen zu einer Mischstruktur führen: ältere Tranchen könnten unter einem anderen Steuerregime stehen als später erworbene Einheiten. Gerade deshalb ist die zeitliche Zuordnung einzelner Anschaffungsvorgänge entscheidend.

Praxisfall 3: Staking, Lending und vergleichbare Erträge

Staking, Lending, Liquidity Mining, Restaking und vergleichbare Plattform- oder Protokollmodelle sind steuerlich nicht mit einem bloßen passiven Halten gleichzusetzen. Zusätzliche Token-Zuflüsse können eigenständig steuerlich relevant sein.

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt unter anderem passives Staking, Blockerstellung beziehungsweise Forging, Lending, Mining, Airdrops und Hard Forks. Die steuerliche Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.[bundesfinanzministerium]

Entscheidend können insbesondere sein:

  • die Vertrags- und Plattformstruktur,
  • die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingesetzten Token,
  • die Art der erbrachten oder unterlassenen Leistung,
  • der Zeitpunkt des Zuflusses,
  • die Art und Menge der erhaltenen Gegenleistung,
  • die Bewertung der erhaltenen Einheiten,
  • ein möglicher Rückübertragungsanspruch,
  • spätere Tausch- oder Veräußerungsvorgänge.

Eine pauschale Behandlung von Staking-Erträgen als „Zinsen“ ist nicht sachgerecht. Je nach Struktur können sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder andere steuerliche Folgen in Betracht kommen. Bei umfangreicher technischer, organisatorischer oder unternehmerischer Tätigkeit ist die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb besonders sorgfältig vorzunehmen.

Für die Praxis sollte jede Staking- oder Lending-Position separat dokumentiert werden:

  • Plattformbedingungen und Vertragsunterlagen
  • Zeitpunkt und Höhe der eingesetzten Token
  • Zuflüsse von Rewards oder Erträgen
  • Bewertung zum maßgeblichen Zuflusszeitpunkt
  • mögliche Sperrfristen und Verfügbarkeit
  • Rückübertragungen
  • Gebühren und Kommissionen
  • spätere Verkäufe, Tauschvorgänge oder Reinvestitionen

Praxisfall 4: Airdrops, Hard Forks und unklare Anschaffungskosten

Airdrops und Hard Forks gehören zu den dokumentationsintensivsten Sachverhalten im Krypto-Steuerrecht. Eine Aussage wie „Der Token war kostenlos“ reicht für eine steuerliche Einordnung nicht aus.

Bei Airdrops können unter anderem folgende Fragen entscheidend sein:

  • Musste der Anleger eine Werbe-, Mitwirkungs- oder sonstige Leistung erbringen?
  • Wurden persönliche Daten bereitgestellt oder Formulare ausgefüllt?
  • War eine Anmeldung, Registrierung oder Social-Media-Aktivität erforderlich?
  • War die Zuteilung an das Halten anderer Token gebunden?
  • Wann war der Token wirtschaftlich verfügbar?
  • Welcher Wert ist für den maßgeblichen Zeitpunkt anzusetzen?
  • Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei einer späteren Veräußerung?

Das BMF unterscheidet bei Airdrops nach ihrer konkreten Ausgestaltung und nennt beispielsweise die Teilnahme an Werbemaßnahmen, das Ausfüllen von Formularen oder die Bewerbung über soziale Medien als mögliche Bedingungen.[bundesfinanzministerium]

Auch bei Hard Forks dürfen Anschaffungskosten, Zuflusszeitpunkt und steuerliche Folgen nicht pauschal beurteilt werden. Pauschale Annahmen über Steuerfreiheit, Null-Anschaffungskosten oder frei wählbare Kostenaufteilungen sollten vermieden werden. Maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt, die jeweils einschlägige Verwaltungsauffassung sowie die Dokumentation der Entstehung und wirtschaftlichen Verwertbarkeit der neuen Einheiten.

Nicht alle Kryptoformen sind im BMF-Schreiben vollständig geregelt. Insbesondere bei NFTs, hybriden Token, tokenisierten Forderungen, DeFi-Strukturen und neuartigen Protokollmechanismen kann eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich sein.[bundesfinanzministerium]

Praxisfall 5: Krypto-Vermögen in der Nachfolgeplanung

Kryptowerte können Teil eines erheblichen Privatvermögens sein. Damit gehören sie in eine professionelle Nachfolgeplanung. Der wirtschaftliche Wert eines Bitcoin-Bestands hängt nicht allein vom aktuellen Kurs ab.

Entscheidend sind auch:

  • die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf Wallets und Plattformkonten,
  • die Verwahrung und Wiederherstellung von Private Keys,
  • die Existenz von Seed Phrases, Backup-Mechanismen und Sicherheitsgeräten,
  • die Nachweisbarkeit der Anschaffung und der Transaktionshistorie,
  • die steuerliche Einordnung,
  • die Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen,
  • die erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Behandlung,
  • die technische Handlungsfähigkeit von Erben, Bevollmächtigten oder Testamentsvollstreckern.

Ein Nachfolgekonzept, das lediglich den Hinweis „Bitcoin vorhanden“ enthält, ist unzureichend. Ohne einen rechtlich und technisch abgesicherten Zugriffsprozess kann ein Bestand im Todesfall faktisch unzugänglich bleiben.

Umgekehrt sollten Private Keys, Seed Phrases und andere Zugangsdaten nicht unverschlüsselt in einem Testament, einer allgemeinen Vermögensaufstellung oder einem offen zugänglichen Nachlassordner hinterlegt werden. Das erzeugt erhebliche Sicherheitsrisiken.

Für die Beratung empfiehlt sich eine Trennung von drei Ebenen:

EbeneZentrale Frage
VermögensnachweisWelche Kryptowerte, Plattformkonten, Wallets und Ansprüche existieren?
ZugangsorganisationWer kann im Notfall oder Erbfall rechtmäßig und technisch auf die Bestände zugreifen?
Steuer- und TransaktionsnachweisWie lassen sich Anschaffung, Übertragung, Erträge und spätere Veräußerungen nachweisen?

Die technische Zugriffslösung sollte mit Testament, Vollmachten, Testamentsvollstreckung, Sicherheitskonzept und steuerlicher Dokumentation abgestimmt werden. Eine technische Lösung darf nicht dazu führen, dass die rechtliche Nachfolgeordnung unterlaufen oder die Sicherheit des Vermögens gefährdet wird.

3. Verluste, Verrechnung und Liquidität

Verluste nach heutiger Rechtslage

Nach der geltenden Regelung können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Mieteinkünften oder anderen Einkunftsarten ist grundsätzlich nicht möglich.

Das unterscheidet sich wesentlich von der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Sollte eine spätere Reform Kryptowerte tatsächlich dem Kapitalvermögen zuordnen, könnten sich veränderte Regeln für die Verlustverrechnung ergeben. Welche Verluste dann mit welchen positiven Einkünften verrechnet werden könnten, hängt jedoch vom konkreten Gesetzeswortlaut, der Produktdefinition und möglichen Sonderregelungen ab.

Eine Aussage wie „Kryptoverluste können künftig mit Aktiengewinnen verrechnet werden“ wäre deshalb derzeit nicht belastbar. Sie beschreibt allenfalls eine denkbare Reformoption, nicht aber geltendes oder gesichertes künftiges Recht.

Liquidität nicht nur als Marktfrage verstehen

Sollte eine zukünftige Regelung langfristige Veräußerungsgewinne steuerpflichtig machen, könnte bei Verkäufen ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf entstehen. Nach heutiger Rechtslage kann ein langfristig gehaltener, dem Privatvermögen zuzuordnender Bitcoin-Bestand nach Ablauf der einjährigen Frist grundsätzlich ohne Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn verkauft werden.

Bei einer möglichen künftigen Einordnung als Kapitalvermögen könnte ein Verkauf auch nach langer Haltedauer steuerliche Belastungen auslösen. Für vermögende Kunden wäre dann nicht nur die gewünschte Entnahme oder Umschichtung relevant, sondern auch die Frage, ob ausreichend Liquidität für mögliche Steuerzahlungen vorhanden ist.

Sinnvolle Szenarien können sein:

  • Verkauf eines Teils des Bestands
  • Verkauf in mehreren Kalenderjahren
  • Auswirkungen unterschiedlicher Anschaffungsdaten
  • Nutzung verfügbarer Verlustpositionen nach geltendem Recht
  • Nutzung des Sparer-Pauschbetrags, sofern und soweit künftig anwendbar
  • Effekte von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Vergleich von Direktbestand und Krypto-ETP
  • Folgen eines Wegzugs oder Zuzugs
  • Auswirkungen auf Nachfolge-, Schenkungs- und Liquiditätsplanung

Solche Berechnungen müssen ausdrücklich als Modellrechnungen auf Basis klar benannter Annahmen gekennzeichnet werden. Solange die gesetzliche Grundlage nicht feststeht, darf aus einer Modellrechnung keine sichere Steuerprognose abgeleitet werden.

Sparer-Pauschbetrag nicht überschätzen

Sollte eine künftige Reform Kryptowerterträge in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbeziehen, wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Sparer-Pauschbetrag anwendbar ist. Selbst dann würde daraus kein zusätzlicher separater Freibetrag ausschließlich für Bitcoin oder andere Kryptowerte entstehen.

Der Sparer-Pauschbetrag steht grundsätzlich für die relevanten Kapitalerträge insgesamt zur Verfügung. Für Kunden mit Zinsen, Dividenden, Fondserträgen, Veräußerungsgewinnen und möglichen Kryptoerträgen entsteht damit eine gemeinsame steuerliche Betrachtungsebene.

4. Plattformen, Meldedaten und Nachweispflichten

Ein möglicher künftiger Steuerabzug

Nach der öffentlichen Berichterstattung wird auch ein zeitversetzter Steuerabzug durch bestimmte Kryptowerte-Dienstleister diskutiert. Ob, ab wann und für welche Anbieter ein solcher Steuerabzug eingeführt wird, lässt sich ohne finalen Gesetzestext und nachfolgende Ausführungsregelungen nicht verlässlich beurteilen.[handelsblatt]

Selbst bei Einführung eines Steuerabzugs bleiben zentrale Praxisfragen offen:

  • Welche Anbieter wären steuerabzugspflichtig?
  • Welche Rolle spielen deutsche, europäische und außereuropäische Plattformen?
  • Wie werden Bestände in Selbstverwahrung berücksichtigt?
  • Wie lassen sich Alt- und Neubestände technisch abgrenzen?
  • Wie werden historische Anschaffungskosten über mehrere Plattformen hinweg ermittelt?
  • Wie werden Transfers zwischen eigenen Wallets erkannt?
  • Wie werden Verluste berücksichtigt?
  • Wie werden fehlerhafte Steuerabzüge korrigiert?
  • Wie werden DeFi-Protokolle, DEX-Transaktionen und nicht bei einem Intermediär verwahrte Token behandelt?

Ein möglicher Steuerabzug würde die eigene Dokumentationspflicht daher nicht ersetzen. Im Gegenteil: Je komplexer die Transaktionshistorie, desto wichtiger wird die Möglichkeit, steuerliche Berechnungen und Bestandszuordnungen gegenüber Plattformen, Finanzverwaltung und Beratern nachvollziehbar zu erklären.

Internationale Transparenz nimmt zu

Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz schafft neue Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und enthält Anforderungen an die Selbstauskunft von Nutzern. Die internationale Steuertransparenz im Kryptobereich wird dadurch deutlich zunehmen.[gesetze-im-internet]

Für 2026 wird öffentlich von einer ersten Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli 2027 ausgegangen.[ecovis-kso]

Daraus folgt jedoch nicht, dass jede ausländische Plattform, jede Self-Custody-Wallet oder jede DeFi-Transaktion vollständig und unmittelbar in einem deutschen Meldesystem sichtbar wird. Der konkrete Umfang hängt unter anderem vom Anbieter, dessen Ansässigkeit, den erfassten Transaktionen und den anwendbaren Meldevorschriften ab.

Sicher ist aber: Die Annahme, Krypto-Transaktionen auf ausländischen Plattformen seien steuerlich oder tatsächlich dauerhaft „unsichtbar“, ist für eine seriöse Vermögensplanung nicht tragfähig.

Meldepflichten ersetzen weder die zutreffende steuerliche Einordnung noch die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Vorgang in der Steuererklärung anzugeben ist.

Mindestdokumentation für die Beratung

Eine praxistaugliche Krypto-Dokumentationsakte sollte mindestens folgende Unterlagen enthalten:

BereichErforderliche Unterlagen und Daten
AnschaffungBörsenabrechnung, Kaufzeitpunkt, Zahlungsnachweis, Anschaffungskosten, Gebühren
VerwahrungWallet-Adresse, Hardware-Wallet-Information, Verwahrvereinbarung, Backup- und Zugriffsprozess
VerkaufVerkaufsabrechnung, Zeitpunkt, Kurs, Gebühren, Auszahlungsnachweis
TauschAngaben zu beiden Kryptowerten, Menge, Gegenwert in Euro, Gebühren, Plattformnachweis
EigenübertragungTransaktions-ID, Absender- und Empfängerwallet, Zeitstempel, korrespondierende Plattformbelege
StakingVertragsbedingungen, Einsatzmenge, Reward-Abrechnungen, Zuflusszeitpunkt, Bewertung
LendingNutzungsvereinbarung, Überlassungszeitraum, Ertrag, Rückübertragungen, Gebühren
Airdrop/ForkProjektunterlagen, Zuteilungsnachweis, Bedingungen, Bewertungsgrundlage, Verfügbarkeit
NachfolgeBestandsübersicht, Zugriffsprozess, Rollen, Vollmachten, Sicherheitskonzept
Steuererklärungverwendete Berechnungsmethode, Datenexporte, Steuerreports, Beratervermerke

Die Dokumentation sollte nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung beginnen. Empfehlenswert sind regelmäßige Datenexporte von jeder Börse und Plattform sowie eine strukturierte Belegarchivierung.

Das BMF weist darauf hin, dass Exportmöglichkeiten auf Plattformen zeitlich begrenzt sein können und dass elektronische Daten verändert werden können. Originalexporte, Zeitstempel, Belege und eine nachvollziehbare Versionierung der eigenen Steuerberechnung sind deshalb besonders wertvoll.[bundesfinanzministerium]

5. Handlungsempfehlungen für Private Banking und Nachfolgeplanung

Erstens: Bestandsaufnahme vor Steueroptimierung

Vor jeder Diskussion über eine mögliche Reform sollte eine vollständige Bestandsaufnahme erfolgen. Erfasst werden sollten nicht nur zentrale Börsenkonten, sondern auch:

  • Hardware- und Software-Wallets
  • Self-Custody-Bestände
  • Staking- und Lending-Plattformen
  • DeFi-Protokolle und dezentrale Börsen
  • NFT-Marktplätze und tokenisierte Vermögenswerte
  • alte Wallets, Backups und nicht mehr genutzte Plattformkonten
  • Krypto-ETPs und andere börsengehandelte Krypto-Produkte

Dabei sollten Direktbestände und börsengehandelte Produkte getrennt erfasst werden. Eine steuerliche Aussage zu einem Krypto-ETP darf nicht ohne Prüfung von Produktstruktur, Rechtsform, Emittentenrisiko und steuerlicher Behandlung auf einen direkt gehaltenen Bitcoin-Bestand übertragen werden.

Zweitens: Anschaffungszeitpunkte beweissicher erfassen

Der Anschaffungszeitpunkt kann künftig noch stärker über die steuerlichen Folgen entscheiden. Kunden sollten deshalb nicht nur den heutigen Bestand dokumentieren, sondern die gesamte Entstehungsgeschichte ihres Krypto-Vermögens.

Besonders wichtig sind:

  • ursprünglicher Kaufbeleg
  • Zahlungsweg
  • Handelsplattform
  • Anschaffungskosten einschließlich Gebühren
  • Transferweg in eigene Wallets
  • Zuordnung von Teilverkäufen
  • steuerliche Berechnungsmethode
  • technische Nachweise wie Wallet-Adressen und Transaktions-IDs

Drittens: Privat- und Betriebsvermögen sauber trennen

Bei umfangreicher Handelsaktivität, Mining, Validierung, professioneller Infrastruktur, personellem Einsatz oder unternehmerischer Organisation kann die Einordnung als Privatvermögen fraglich werden.

Die Beurteilung darf nicht allein vom Namen des Kundenkontos, der Höhe des Krypto-Vermögens oder der Anzahl von Trades abhängen. Entscheidend ist der gesamte Sachverhalt.

Bei Zweifeln sollte die steuerliche Einordnung frühzeitig mit einer qualifizierten Steuerberatung abgestimmt werden. Spätere Korrekturen sind häufig aufwendig, weil sie nicht nur einzelne Transaktionen, sondern die gesamte Systematik der Gewinnermittlung betreffen können.

Viertens: Staking, Lending und DeFi gesondert prüfen

Die Frage, ob ein Kunde Bitcoin oder andere Kryptowerte „nur hält“, lässt sich bei Staking, Lending, Liquidity Mining, Restaking und DeFi-Transaktionen häufig nicht mehr pauschal bejahen.

Rewards, Entgelte, erhaltene Token und Tauschvorgänge sind eigenständig zu analysieren. Erforderlich sind insbesondere:

  • Vertrags- und Plattformunterlagen
  • Zeitpunkte des Zuflusses
  • Bewertung der erhaltenen Token
  • Dokumentation von Sperrfristen und Verfügungsrechten
  • Analyse der späteren Veräußerungen
  • Abgrenzung von privaten und möglichen gewerblichen Aktivitäten

Fünftens: Nachfolgeprozess technisch und rechtlich organisieren

Erben müssen nicht nur wissen, dass Kryptowerte vorhanden sind. Sie benötigen einen rechtlich zulässigen, technisch funktionierenden und sicher gestalteten Zugriffsprozess.

Dabei sollten Vermögensübersicht, testamentarische Regelung, Vollmachten, Testamentsvollstreckung, Verwahrkonzept, Backup-Struktur und Sicherheitsmaßnahmen abgestimmt werden.

Private Keys und Seed Phrases sollten nicht ungeschützt in allgemeine Nachlassunterlagen aufgenommen werden. Zugleich darf die Sicherheitsarchitektur nicht dazu führen, dass berechtigte Personen im Erbfall dauerhaft vom Zugriff ausgeschlossen sind.

Sechstens: Keine Kauf- oder Verkaufsentscheidung allein aus Reformgerüchten ableiten

Die Reformdebatte ist ein sinnvoller Anlass für eine Bestandsaufnahme. Sie ersetzt aber keine individuelle Anlageentscheidung.

Solange kein endgültig verabschiedeter Gesetzestext vorliegt, sind insbesondere folgende Punkte unsicher:

  • persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
  • möglicher Stichtag
  • Bestandsschutz für Altbestände
  • Behandlung von Zuwendungen und Erbfällen
  • Verlustverrechnung
  • Sparer-Pauschbetrag
  • Kapitalertragsteuerabzug
  • technische Behandlung von Self-Custody, DeFi und internationalen Plattformen

Kunden sollten daher nicht zu spekulativen Stichtagsentscheidungen gedrängt werden.

Siebtens: Beratungssprache präzisieren

Eine gute Beratungssprache schützt Kunden und Berater. Sie vermeidet sowohl falsche Sicherheit als auch unnötige Verunsicherung.

Ungeeignet ist beispielsweise:

„Bitcoin wird ab 2027 mit 25 Prozent besteuert.“

Besser ist:

„Nach öffentlich berichteten Informationen wird erwogen, bestimmte Kryptowerte künftig steuerlich anders einzuordnen. Ob, ab wann und mit welchen Übergangsregelungen dies umgesetzt wird, ist vom weiteren Gesetzgebungsverfahren abhängig.“

Fazit: Erst die Akte, dann die Gestaltung

Die derzeitige Reformdiskussion ist kein belastbarer Anlass für pauschale Kauf-, Verkaufs- oder Halteempfehlungen. Sie ist aber ein sinnvoller Anlass, Krypto-Vermögen professionell zu erfassen und nachvollziehbar zu strukturieren.

Für Berater im Private Banking sowie in der Finanz- und Nachfolgeplanung bedeutet das: Bestände, Anschaffungsdaten, Transaktionsketten, Plattformunterlagen, Wallet-Zugänge und Nachfolgeprozesse sollten jetzt überprüft werden.

Bei Sparplänen, Staking, Lending, Airdrops, Hard Forks, Selbstverwahrung, DeFi-Anwendungen und internationalen Plattformen reicht ein bloßer Depotwert regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist eine Dokumentation, die steuerliche Herkunft, technische Verwahrung und rechtliche Übertragbarkeit zusammenführt.

Solange kein verabschiedeter Gesetzestext vorliegt, bleiben Stichtag, persönlicher Anwendungsbereich, Altbestandsregelung, Verlustverrechnung und möglicher Steuerabzug offen. Fachlich verantwortliche Beratung trennt deshalb konsequent zwischen geltendem Recht, öffentlich berichteten Reformüberlegungen und den im konkreten Einzelfall erforderlichen steuerlichen sowie rechtlichen Prüfungen.

Für langfristige Anleger ist die wichtigste Maßnahme daher nicht der schnelle Kauf vor einem möglichen Stichtag. Es ist die belastbare Akte: vollständig, nachvollziehbar, steuerlich geordnet, technisch sicher und im Nachfolgefall handlungsfähig.

Praxis-Checkliste für die Beratung

  • Alle Börsenkonten, Wallets, Krypto-Dienstleister und Krypto-Produkte vollständig erfassen
  • Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten je Tranche dokumentieren
  • Zahlungsnachweise, Börsenabrechnungen und Originaldatenexporte sichern
  • Eigenübertragungen zwischen Börsen und Wallets durch Transaktions-IDs und korrespondierende Belege nachweisen
  • Wallet-Adressen, Verwahrorte, Backup-Informationen und Sicherheitsprozesse strukturiert erfassen
  • Staking-, Lending-, Airdrop-, Fork-, Liquidity-Mining- und DeFi-Vorgänge gesondert prüfen
  • Privatvermögen und mögliche gewerbliche Aktivitäten sauber abgrenzen
  • Direkte Kryptowerte, Krypto-ETPs, tokenisierte Vermögenswerte und sonstige Produkte getrennt behandeln
  • Steuerliche Szenarien für unterschiedliche Anschaffungstranchen nur als Modellrechnung darstellen
  • Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag nicht ohne Prüfung eines endgültigen Gesetzes annehmen
  • Nachlasszugriff, Vollmachten, Testamentsvollstreckung und Verwahrung der Private Keys abstimmen
  • Jährliche Datenexporte, Belegarchivierung und Versionierung der Steuerberechnungen organisieren
  • Kundenunterlagen deutlich mit dem Hinweis versehen, dass Reformangaben vor Veröffentlichung eines endgültigen Gesetzes vorläufig sind
  • Bei komplexen Fällen frühzeitig Steuerberatung, Rechtsberatung und gegebenenfalls technische Verwahrungsexpertise einbinden

Rechts- und Quellenhinweise

  • § 22 EStG regelt sonstige Einkünfte, darunter bestimmte sonstige Leistungen und private Veräußerungsgeschäfte.
  • § 23 EStG regelt private Veräußerungsgeschäfte, die einjährige Frist, die Freigrenze sowie die Verlustverrechnung.
  • Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Bitcoin, Ether und Monero bestätigt.
  • Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, darunter Veräußerungen, Staking, Lending, Mining, Airdrops, Hard Forks und Dokumentationsfragen.[bundesfinanzministerium]
  • Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz enthält Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Anforderungen an Nutzer-Selbstauskünfte.[gesetze-im-internet]
  • Die Angaben zu einer möglichen Reform ab 2027 beruhen auf öffentlicher Berichterstattung über einen nicht abgeschlossenen Entwurfsstand. Sie sind kein geltendes Recht und müssen vor einer individuellen Beratung anhand amtlicher Gesetzesmaterialien und des endgültigen Gesetzestextes überprüft werden.[handelsblatt]

Hinweis zur Verwendung künstlicher Intelligenz

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz redaktionell vorbereitet und bearbeitet. Die dargestellten steuerlichen und rechtlichen Grundsätze dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Angaben zu nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben beruhen auf öffentlich verfügbaren Informationen zum jeweiligen Redaktionsstand. Sie sind vor einer Veröffentlichung, Kundenkommunikation oder individuellen Beratung anhand amtlicher Gesetzesmaterialien, Primärquellen und der konkreten Sachverhaltsunterlagen zu überprüfen.

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