Die Errichtung einer Familienstiftung bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Steuerplanung und den langfristigen Erhalt von Vermögenswerten. Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist es entscheidend, die steuerlichen Implikationen und Gestaltungsmöglichkeiten genau zu kennen. In diesem Blogbeitrag geben wir einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Aspekte der Familienstiftung, insbesondere im Kontext der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
1. Vermögensübertragung auf die Stiftung: Steuerliche Grundlagen
1.1 Erstmalige Vermögensausstattung und Zustiftung
Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie durch Erbschaft oder Schenkung erfolgt. Dies ist in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG für Erbschaften und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG für Schenkungen geregelt. Auch spätere Zustiftungen sind steuerpflichtig.
1.2 Bewertung des Vermögens
Das zu übertragende Vermögen wird gemäß § 12 ErbStG bewertet. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung zum gemeinen Wert, jedoch gibt es spezifische Regelungen für verschiedene Vermögensarten:
- Grundbesitz: Bewertung erfolgt mit dem festgestellten Grundbesitzwert (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG).
- Wertpapiere: Diese werden zum niedrigsten Kurs am Bewertungstag angesetzt (§ 11 BewG).
- Bankguthaben und Kapitalforderungen: Bewertung zum Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG).
- Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen: Nicht fällige Ansprüche werden mit dem Rückkaufswert bewertet (§ 12 Abs. 4 BewG).
- Nutzungen und Leistungen: Diese sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen (§ 14 BewG).
Von der ermittelten Bereicherung der Stiftung sind steuerfreie Bestandteile abzuziehen, um den steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln.
1.3 Steuerbefreiungen
Für Familienstiftungen existieren keine generellen Steuerbefreiungen, jedoch gibt es spezifische Regelungen:
- Kunstgegenstände und Kunstsammlungen: Steuerfreie Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
- Betriebsvermögen: Verschonungsregelungen gemäß §§ 13a, 13b und 13c ErbStG.
- Wohnimmobilien: 10 % Steuerbefreiung gemäß § 13d ErbStG.
2. Steuerklassenprivileg und Freibeträge
2.1 Steuerklassen und Verwandtschaftsverhältnisse
Ohne Sonderregelung würde bei jeder Vermögensübertragung auf eine Stiftung die ungünstige Steuerklasse III gelten. Dies bedeutet einen Freibetrag von nur 20.000 EUR und einen Steuersatz von 30 bis 50 %.
Steuerklassenprivileg: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ermöglicht, dass das Verwandtschaftsverhältnis des entferntesten Berechtigten („Destinatär“) zum Stifter zugrunde gelegt wird. Dieses Privileg beeinflusst sowohl die Steuerklasse als auch den Freibetrag.
Beispiele:
- Kinder des Stifters: Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 EUR.
- Enkel des Stifters: Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 200.000 EUR.
- Urenkel des Stifters: Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 EUR.
- Weiter entfernte Verwandte: Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 EUR.
- Allgemeine Familienangehörige: Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 EUR.
2.2 Zustiftungen
Für Zustiftungen gelten das Steuerklassenprivileg und die erhöhten Freibeträge nicht. Zustiftungen unterliegen immer der Steuerklasse III. Daher ist es steuerlich vorteilhafter, das Vermögen bereits bei der Errichtung der Stiftung vollständig zu übertragen, anstatt es „step by step“ zu tun.
3. Die Erbersatzsteuer: Regelung und Bedeutung
3.1 Einführung der Erbersatzsteuer
Um eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Stiftungen zu verhindern, wurde 1974 die Erbersatzsteuer eingeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer.
Beginn der dreißigjährigen Frist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Spätere Zustiftungen verlängern diese Frist nicht, was zu mehrfacher Besteuerung führen kann.
Beispiel:
Eine Familienstiftung wird 1995 errichtet und erhält erstmals Vermögen am 1.6.1995. Der Stifter stirbt 2024 und vermacht der Stiftung weiteres Vermögen im Wert von 20 Mio. EUR. Das Vermögen wird sowohl beim Todesfall als auch zum Fristablauf versteuert, was zu einer doppelten Steuerbelastung innerhalb eines Jahres führen kann.
3.2 Bewertung und Freibeträge
Das gesamte in- und ausländische Vermögen der Stiftung unterliegt der Erbersatzsteuer. Dabei können erbschaftsteuerliche Privilegien genutzt werden:
- Betriebsvermögen: Steuerbefreiung von 85 % oder 100 % gemäß §§ 13a, 13b ErbStG.
- Wohnimmobilien: 10 % Steuerbefreiung gemäß § 13d ErbStG.
Die Erbersatzsteuer basiert auf Steuerklasse I, da sie einen Vermögensübergang auf zwei Kinder fingiert. Ein Freibetrag von 800.000 EUR wird abgezogen. Der Steuersatz für die Erbersatzsteuer ist derjenige, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde, da das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder aufgeteilt wird.
Beispiel:
Das Vermögen einer Familienstiftung besteht aus vermieteten Immobilien (15 Mio. EUR) und Festgeldanlagen (5 Mio. EUR). Nach Abzug des Freibetrags von 800.000 EUR verbleiben 17,7 Mio. EUR, die mit 23 % besteuert werden. Die Erbersatzsteuer beträgt 4,071 Mio. EUR.
Hinweis: Die Erbersatzsteuer kann verrentet werden (§ 24 ErbStG), was bedeutet, dass sie in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen gezahlt wird. Allerdings wird die Steuer mit jährlich 5,5 % verzinst.
Fazit: Chancen und Herausforderungen der Familienstiftung
Familienstiftungen bieten eine hohe Planungssicherheit und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können jedoch die Erbschaftsteuer nicht vollständig umgehen. Wichtige Entscheidungen betreffen die Stiftungssatzung und die Wahl der Destinatäre, da diese die Steuerklasse und Freibeträge maßgeblich beeinflussen.
Planungssicherheit: Die Erbersatzsteuer ermöglicht es, 30 Jahre im Voraus den genauen Zeitpunkt der Besteuerung zu kennen. Dies erlaubt strategische Maßnahmen, um die Steuerbelastung zu reduzieren, wie das Umschichten von Vermögenswerten oder höhere Zuwendungen an Destinatäre kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt.