Kryptowährungen als neue Assetklasse
Die Digitalisierung der Finanzwelt hat mit Kryptowährungen eine Assetklasse hervorgebracht, die sowohl für Anleger als auch für Finanzberater erhebliche Chancen und Herausforderungen birgt. Insbesondere nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022 (“Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token”) wurden zahlreiche steuerrechtliche Fragen konkretisiert, die bei der umfassenden Vermögensberatung zu berücksichtigen sind.
Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist es inzwischen unumgänglich, die steuerlichen Besonderheiten dieser Assetklasse im Detail zu verstehen – hauptsächlich die Unterschiede zwischen der Behandlung im Privat- und im Betriebsvermögen.
Kryptowährungen im Privatvermögen
Trading: Die Ein-Jahres-Frist als zentrales Element
Kryptowährungen werden steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter qualifiziert. Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen im Privatvermögen unterliegen daher nicht der Abgeltungsteuer, sondern den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG. Dies bedeutet konkret:
- Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt
- Bei einer Haltedauer unter einem Jahr unterliegen Gewinne dem persönlichen Einkommensteuersatz
- Es gilt eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte
- Die Berechnung erfolgt nach dem FIFO-Prinzip (First-In-First-Out), sofern keine andere Methode konsequent angewendet wird
Praxisbeispiel: Ein Mandant hat im Februar 2022 Bitcoin im Wert von 20.000 EUR erworben und diese im März 2023 für 35.000 EUR verkauft. Da die Haltefrist von einem Jahr überschritten wurde, ist der Veräußerungsgewinn von 15.000 EUR komplett steuerfrei.
Besonderheiten bei Staking und Lending: Die 10-Jahres-Frist
Bei Kryptowährungen, die zum Staking oder Lending eingesetzt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre. Diese Regelung, die vom BMF in Analogie zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG getroffen wurde, stellt eine erhebliche Verschärfung dar.
Die Erträge aus Staking und Lending selbst werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt und sind mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern – unabhängig davon, ob eine Realisierung in Euro erfolgt.
Praxistipp: Bei Mandanten mit Staking- oder Lending-Aktivitäten empfiehlt sich ein separates Wallet für diese Aktivitäten, um die verschiedenen steuerlichen Haltefristen besser dokumentieren zu können.
Airdrops und Forks: Differenzierte Betrachtung notwendig
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die immer häufiger werdenden Airdrops (kostenlose Verteilung von Token) und Forks (Aufspaltung einer Blockchain):
- Airdrops gelten als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, wenn der Empfänger eine Gegenleistung erbracht hat (z.B. Registrierung auf einer Plattform)
- Hard-Forks führen nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss; die erhaltenen Coins werden mit 0 EUR als Einlage bewertet, wobei die Haltefrist der Original-Coins übernommen wird
Dokumentationspflichten für Privatanleger
Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 konkretisiert die Dokumentationspflichten für Krypto-Investoren erheblich. Demnach sind folgende Unterlagen vorzuhalten:
- Dokumentation aller Transaktionen mit Datum, Uhrzeit, Währungsart und Gegenwert in Euro
- Nachweis der Wallet-Adressen und deren Zuordnung zum Steuerpflichtigen
- Belege für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen
- Bei Staking/Lending: Verträge und Nachweise über die Dauer der Nutzungsüberlassung
- Bei Airdrops: Dokumentation der erbrachten Gegenleistung (sofern vorhanden)
Diese Unterlagen sind für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Praxisbeispiel: Ein Mandant hat über verschiedene Börsen und Wallets mit Kryptowährungen gehandelt. Bei der Steuererklärung kann er nur Teile seiner Transaktionen nachweisen. Das Finanzamt schätzt daraufhin die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO, was zu einer deutlich höheren Steuerlast führt, als bei vollständiger Dokumentation zu erwarten gewesen wäre.
Kryptowährungen im Betriebsvermögen
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen unterscheidet sich fundamental von der im Privatvermögen:
Keine Steuerfreiheit nach Haltefrist
Im Gegensatz zum Privatvermögen gibt es keine Steuerfreiheit nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist. Veräußerungsgewinne sind stets als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen der regulären Besteuerung.
Bewertung und bilanzielle Erfassung
Kryptowährungen sind im Betriebsvermögen mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Bei Zufluss sind sie mit dem Tageskurs zu bewerten. Zum Bilanzstichtag gilt:
- Aktivierung im Anlage- oder Umlaufvermögen (je nach Zweckbestimmung)
- Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip
- Bei dauerhafter Wertminderung im Anlagevermögen: Teilwertabschreibung
- Im Umlaufvermögen: Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zum Bilanzstichtag
Besonderheiten bei Mining, Staking und Lending
Die betriebliche Erzeugung von Kryptowährungen durch Mining wird in der Regel als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Betriebsausgaben wie Stromkosten und Abschreibungen für die Hardware sind vollumfänglich abzugsfähig.
Bei Staking und Lending im Betriebsvermögen gelten die Erträge als Betriebseinnahmen und sind zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Tageskurs zu bewerten.
Umsatzsteuerliche Betrachtung
Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt dem EuGH-Urteil (C-264/14) vom 22.10.2015:
- Der Umtausch von Kryptowährungen ist nach § 4 Nr. 8b UStG steuerbefreit
- Mining ist nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt
- Der Verkauf von Mining-Hardware und Krypto-Beratungsleistungen unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%
Praxistipp: Bei betrieblichem Mining sollte ein separates Gewerbe angemeldet werden, um eine klare Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre zu gewährleisten.
Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Kryptowährungen
Die Übertragung von Kryptowährungen unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dabei gilt:
Bewertung und Nachweispflichten
- Bewertung mit dem Kurswert am Stichtag der Übertragung
- Nachweis durch Kursdokumentation von etablierten Handelsplattformen
- Bei illiquiden oder neueren Tokens kann ein Wertgutachten erforderlich sein
Übertragung und Zugriffssicherung
Eine besondere Herausforderung stellt die Zugriffssicherung dar. Anders als bei klassischen Vermögenswerten kann bei Kryptowährungen der Vermögenswert ohne den Private Key unwiederbringlich verloren gehen.
Praxisbeispiel: Ein vermögender Mandant verstirbt plötzlich, ohne seine Erben über die Existenz und den Zugriff auf sein Krypto-Vermögen informiert zu haben. Obwohl das Krypto-Vermögen in der Erbschaftsteuererklärung angegeben wird, haben die Erben keinen Zugriff auf die Werte, müssen aber dennoch Erbschaftsteuer darauf entrichten.
Gestaltungsmöglichkeiten
Für die Nachfolgeplanung bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an:
- Frühzeitige Übertragung unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge (alle 10 Jahre erneut)
- Nutzung von Bewertungsspielräumen bei volatilen Kursentwicklungen
- Implementierung eines “Digitalen Notfallplans” mit sicherer Hinterlegung der Zugangsdaten
Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 hat zwar viele Fragen geklärt, dennoch bleiben einige Bereiche offen:
- Die steuerliche Behandlung neuer DeFi-Anwendungen (Decentralized Finance)
- Die ertragsteuerliche Einordnung von NFTs (Non-Fungible Tokens)
- Die Bewertung von Utility-Tokens für erbschaftsteuerliche Zwecke
Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung in den kommenden Jahren weitere Konkretisierungen vornehmen wird. Finanz- und Nachfolgeberater sollten daher die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
Fazit für die Beratungspraxis
Kryptowährungen stellen Finanz- und Nachfolgeplaner vor komplexe Herausforderungen, bieten aber auch Chancen für eine werthaltige Beratung. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Die Dokumentation ist der Schlüssel zur steueroptimalen Gestaltung
- Die Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen ist entscheidend
- Bei Staking und Lending ist die verlängerte Spekulationsfrist von 10 Jahren zu beachten
- Die Nachfolgeplanung muss sowohl steuerliche als auch technische Aspekte berücksichtigen
- Spezialwissen ist unverzichtbar und kann ein Alleinstellungsmerkmal sein
Eine fundierte Beratung zu Kryptowährungen kann nicht nur zur Kundenbindung beitragen, sondern auch neue Mandantengruppen erschließen.
Anhang: Checkliste für die Beratungspraxis
Prüfpunkt | Maßnahme | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Privatvermögen | ||
Trading | Prüfung der Haltedauer; FIFO-Dokumentation | § 23 EStG; BMF v. 10.05.2022, Rz. 16-22 |
Staking/Lending | Prüfung der 10-Jahres-Frist; Dokumentation der Erträge | § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG analog; BMF v. 10.05.2022, Rz. 44-57 |
Airdrops/Forks | Prüfung auf Gegenleistung; Dokumentation des Zuflusses | BMF v. 10.05.2022, Rz. 58-67 |
Betriebsvermögen | ||
Bilanzierung | Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut | § 5 EStG; § 6 EStG |
Bewertung | Anschaffungskosten; ggf. Teilwertabschreibung | § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG |
Mining | Prüfung der Gewerblichkeit; Abgrenzung Liebhaberei | § 15 EStG; BMF v. 10.05.2022, Rz. 37-43 |
Umsatzsteuer | Prüfung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8b UStG | EuGH C-264/14; § 4 Nr. 8b UStG |
Erbschaft/Schenkung | ||
Bewertung | Kurswert am Stichtag | § 12 ErbStG; § 9 BewG |
Freibeträge | Ausnutzung alle 10 Jahre | § 16 ErbStG; § 14 ErbStG |
Zugriffssicherung | Digitaler Notfallplan | – |
Dokumentation | ||
Aufzeichnungspflichten | Vollständige Transaktionsdokumentation | § 140 AO; § 147 AO |
Nachweispflichten | Wallet-Zuordnung; Kurswerte | BMF v. 10.05.2022, Rz. 68-76 |
Tools | Spezialisierte Steuer-Software für Kryptowährungen | – |
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