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  • Henning Krischke
  • 11. September 2025

Erbschaften im Bürgergeld: Vermögen statt Einkommen.

  • 4 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
Mann vor Schild mit Häkchen in Flur
Erbschaften im Bürgergeld: Vermögen statt Einkommen.

Die Reform des Bürgergeldes (seit Juli 2023) hat eine entscheidende Änderung im Umgang mit Erbschaften gebracht: Sie gelten nun als Vermögen, nicht mehr als Einkommen. Dieser Paradigmenwechsel eröffnet neue Gestaltungsspielräume, insbesondere im sensiblen Feld der Nachfolgeplanung – birgt jedoch auch juristische Fallstricke, die frühzeitig adressiert werden müssen. Dieser Artikel zeigt, wie Finanz- und Nachfolgeplaner ihre Mandant:innen zielgerichtet und rechtssicher begleiten.


1. Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlage

Seit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Juli 2023 zählen Erbschaften nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7, § 12 SGB II).
Das Vermögen wird mit Beginn des Folgemonats nach Zufluss angerechnet – sofern die Freibeträge überschritten sind.

Freibeträge und Schonvermögen

  • Karenzzeit (1. Bezugsjahr): Freibetragsregelung 40.000 € für die erste Person, 15.000 € je weitere in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Ab dem 2. Jahr: Je Person ein Freibetrag von 15.000 €.
  • Selbstgenutztes Wohneigentum bis bestimmter Größe gilt als Schonvermögen.

Rechtsprechung im Detail

  • LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 133/23): Erbschaften gelten als Vermögen; Anrechnung erfolgt nur bei Überschreiten der Freibeträge.
  • LSG Baden-Württemberg (Az. L 2 AS 2884/24): Selbst unteilbare oder nicht sofort verwertbare Erbschaften (z. B. Immobilien) werden als vermögensrelevant eingestuft, wenn eine Verwertung prinzipiell möglich ist.
  • Weitere Urteile: Beispiele zeigen, dass Bürgergeld bei überschrittenem Vermögen entfällt – auch bei Immobilienvermögen.

2. Praxisbeispiele für Nachfolgeplaner

Beispiel 1: Alleinstehende Erbin, Karenzzeit

Situation: Alleinstehend, in Karenzzeit, erbt 25.000 € in Bar.
Analyse: Freibetrag 40.000 €; Erbschaft bleibt anrechnungsfrei. Bürgergeld bleibt bestehen.
Strategie: Empfehlung, Dokumente (Erbschein, Kontoauszug) dem Jobcenter umgehend vorzulegen.

Beispiel 2: Erbengemeinschaft mit Immobilie

Situation: Miterbin in einer Erbengemeinschaft, Anteil über Freibetrag – z. B. Anteil an ungeteilter Immobilie.
Gerichtsurteil: Verwertbarkeit reicht aus – Bürgergeld wird eingestellt, auch ohne sofortige Liquidität.
Beratungsansatz:

  • Prüfung von Schnellverwertung, Darlehen oder Anteilsverkauf
  • Einsatz § 24 SGB II Darlehen mit Sicherheiten (z. B. Grundschuld)

Beispiel 3: Bedarfsgemeinschaft mit Kinderbonus

Situation: Alleinerziehende mit Kind, Karenzzeit erbt Gesamtnachlass knapp innerhalb Freibetrag (z. B. 50.000 € bei Gemeinschaft von zwei Personen).
Analyse: Freibetrag 40.000 € + 15.000 € (Kind) = 55.000 €; Erbschaft bleibt geschützt, Leistungen laufen weiter.
Tipp: Schon vorsorglich Bedürftigentestament prüfen, um zukünftige Verwertungen zu steuern.


3. Handlungsempfehlungen für die Praxis

  1. Frühzeitige Bedürftigkeitsanalyse vor Erbfall bzw. Testamentgestaltung.
  2. Bedürftigentestament prüfen, wenn Empfänger Bürgergeld bezieht oder im Leistungsbezug war.
  3. Transparente Kommunikation mit dem Jobcenter: Erbschaft zeitnah anzeigen, Belege einreichen.
  4. Freibeträge gezielt nutzen: In der Karenzzeit die Sachlage ausloten, ggf. Gestaltungsspielräume für die Zukunft sichern.
  5. Verwertungsmöglichkeiten klären: Auch nicht unmittelbar verfügbare Assets (Immobilien etc.) unterliegen der Verwertungspflicht – planen Sie strategisch: Darlehen nutzen, Anteile verkaufen, Sicherheiten anbieten.

Fazit

Die Bürgergeld-Reform 2023 hat mit der Umklassifizierung von Erbschaften als Vermögen und nicht mehr als Einkommen eine neue Qualität in der Leistungsgestaltung geschaffen – verbunden mit erheblichen Gestaltungschancen, aber auch hoher Komplexität. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten diese Änderungen nutzen, um wirklich nachhaltige Beratungskonzepte zu entwickeln: transparent, rechtssicher und strukturiert. Nur so wird aus einem sensiblen Vermögenszugewinn nicht ein juristisches Minenfeld.


Anhang A: Handlungsschritte

SchrittMaßnahme
1Prüfen: Wer erbt, in welcher Bedarfsgemeinschaft; Freibeträge?
2Testamentgestaltung ggf. Bedürftigentestament einschließen
3Erbschaft umgehend beim Jobcenter melden (mit Dokumentation)
4Verfügbarkeit / Verwertbarkeit prüfen: Liquidität vs. Immobilie
5Bei Bedarf: Darlehen nach § 24 SGB II beantragen, Sicherheiten prüfen
6Finanzielle Planung: Freibeträge optimal nutzen & Nachfolge sichern

Anhang B: Rechtliche Quellen

QuelleFundstelle
Bürgergeld-GesetzWirkung seit 01.07.2023 – § 11a, § 12 SGB II
LSG Niedersachsen-BremenUrteil Az. L 13 AS 133/23 – Erbschaften als Vermögen
LSG Baden-WürttembergUrteil Az. L 2 AS 2884/24 – Verwertbarkeit reicht aus
Freibeträge & Schonvermögen§ 12 SGB II; Karenzzeitregelung
§ 24 SGB II DarlehenErsatz bei Verwertungsschwierigkeiten
BedürftigentestamentGestaltungsschutz für Erben in Sozialleistungsbezug

Anhang C: Praxisimplikationen – kurz zusammengefasst

  • Erbschaften sind Vermögen, nicht mehr Einkommen: Freibeträge eröffnen neue Sicherungsspielräume.
  • Frühzeitige, strukturierte Nachfolgeberatung zahlt sich aus – für Alltagsrechtssicherheit und Zukunftsinvestitionen.
  • Verwertbarkeit zählt, nicht die sofortige Liquidität – Immobilien und Erbengemeinschaften sind besonders relevant.
  • Sorgfältige Kommunikation und Dokumentation mit Behörden reduziert Bußgeld- und Rückforderungsrisiko erheblich.
BürgergeldNachfolgeplanung

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