as YouTube-Video von RA/StB Christoph Juhn zur Steuerentstrickung bei GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG auf dem Prüfstand.
Viele Finanz- und Nachfolgeplanende begleiten Mandanten, die mit dem Gedanken spielen, Deutschland zu verlassen – und dabei eine Personengesellschaft zurücklassen möchten. Das oben stehendes Video von Christoph Juhn greift dieses Thema auf und gibt einen ersten Überblick. Doch wie belastbar sind die einzelnen Aussagen? Wir haben die zentralen Thesen geprüft und ordnen sie fachlich ein.
1. „Die Wegzugsbesteuerung gilt auch für Personengesellschaften”
Bewertung: ⚠️ Irreführend formuliert
Die Wegzugsbesteuerung im Rechtssinne nach § 6 AStG betrifft ausschließlich Anteile an Kapitalgesellschaften (mindestens 1 % i.S.v. § 17 EStG). Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG fallen nicht unter § 6 AStG.
Was bei Personengesellschaften relevant wird, ist die sogenannte Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG (für einzelne Wirtschaftsgüter) sowie § 16 Abs. 3a EStG (für den gesamten Betrieb). Juhn stellt dies im weiteren Verlauf des Videos auch klar – die Überschrift und der Einstieg sind aber fachlich ungenau und können Laien in die Irre führen.
Merke: Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) ≠ Steuerentstrickung (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG / § 16 Abs. 3a EStG). Beide Begriffe sollten sauber getrennt werden.
2. „Man nennt das Steuerentstrickung oder Beschränkung des Besteuerungsrechts”
Bewertung: ✅ Korrekt
Die verwendeten Fachbegriffe stimmen. Die relevanten Normen für Personengesellschaften sind:
| Norm | Gegenstand |
|---|---|
| § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG | Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter bei Überführung in eine ausländische Betriebsstätte |
| § 16 Abs. 3a EStG | Fiktion einer Betriebsaufgabe bei vollständigem Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts |
3. „Keine Entstrickung, wenn alles in Deutschland bleibt”
Bewertung: ✅ Im Grundsatz richtig – aber die Tücke liegt im Detail
Solange die Personengesellschaft ihre inländische Betriebsstätte vollständig behält (Mitarbeiter, Büro, Firmenwagen, operative Geschäftsführung) und keine ausländische Betriebsstätte entsteht, wird das deutsche Besteuerungsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt. Eine Entstrickung findet dann nicht statt.
Was Juhn zu wenig betont: Die Frage, ob allein durch den Wegzug des Gesellschafters eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland entsteht, ist hochkomplex. Insbesondere bei OHG-Gesellschaftern, die kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt sind, kann bereits die gesellschaftsrechtliche Stellung eine Betriebsstätte im Ausland begründen. Bei einem Kommanditisten einer KG ist das Risiko deutlich geringer, da dieser regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
4. „Bewertung mit Faktor 13,75″
Bewertung: ✅ Gesetzlich korrekt – aber nicht immer maßgeblich
Der Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ist in § 203 Abs. 1 BewG gesetzlich festgeschrieben und gilt im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 199 ff. BewG). Dieses Verfahren wird häufig bei KMU angewendet.
Wichtig zu wissen:
- Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 1 BewG).
- Bei der Entstrickungsbesteuerung ist der Maßstab der gemeine Wert (§ 9 BewG), der auch auf anderem Wege ermittelt werden kann (z. B. nach IDW S1).
- Der Faktor 13,75 spiegelt ein Zinsniveau von ca. 7,27 % wider – angesichts des aktuellen Marktes wird dies als unrealistisch hoch für KMU kritisiert.
5. „Unternehmerlohn und fiktiver Steuersatz von 30 % werden abgezogen”
Bewertung: ✅ Korrekt
Im vereinfachten Ertragswertverfahren ist nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 d) BewG ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen, soweit in der Ergebnisrechnung keiner berücksichtigt wurde. Die Höhe richtet sich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz – was würde eine nicht beteiligte Geschäftsführung verdienen?
Der pauschale Abzug von 30 % als fiktiver Ertragsteueraufwand ergibt sich aus § 202 Abs. 3 BewG und ist gesetzlich festgelegt.
Vorsicht: Überzogene Unternehmerlohnansätze werden vom Finanzamt regelmäßig angezweifelt. Die Angemessenheitsprüfung entspricht den Grundsätzen bei der verdeckten Gewinnausschüttung.
6. „Steuersatz von rund 50 Prozent”
Bewertung: ⚠️ Plausibel, aber vereinfacht
Der effektive Steuersatz bei Personengesellschaften setzt sich zusammen aus Einkommensteuer (bis 45 %), Solidaritätszuschlag und ggf. Gewerbesteuer. Ein Satz von „rund 50 %” ist als grobe Annäherung vertretbar, aber nicht in jedem Fall zutreffend.
Was im Video fehlt:
- Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (45.000 €) wird nicht erwähnt.
- Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG (ermäßigter Steuersatz für Veräußerungs-/Aufgabegewinne unter bestimmten Voraussetzungen) bleibt unberücksichtigt.
- Eine mögliche Ratenzahlung nach § 36 Abs. 5 EStG über 5 Jahre wird nicht thematisiert.
7. „Geschäftsführer in Deutschland einstellen und nur beratend tätig bleiben”
Bewertung: ✅ Sinnvoller Gestaltungshinweis – mit Einschränkungen
Die Empfehlung, die operative Geschäftsführung in Deutschland zu belassen und im Ausland nur in der Gesellschafterrolle tätig zu werden, ist eine anerkannte Gestaltung zur Vermeidung einer ausländischen Betriebsstätte.
Risiken, die das Video zu knapp behandelt:
- Bei einer OHG ist jeder Gesellschafter kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugt (§ 116 HGB / § 710 BGB n.F.). Eine gesellschaftsvertragliche Anpassung ist zwingend erforderlich.
- Faktische Geschäftsführung aus dem Ausland (z. B. tägliche operative Weisungen per Videokonferenz) kann trotz formaler Zuordnung eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland begründen.
- Die Umwandlung in eine KG, bei der der auswandernde Gesellschafter nur Kommanditist ist, bietet deutlich mehr Rechtssicherheit.
8. „Alle 200 Länder haben dieses Problem”
Bewertung: ❌ Zu pauschal
Ob eine Entstrickung vorliegt und welche steuerlichen Folgen eintreten, hängt maßgeblich vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen Zielland ab. Je nach DBA-Regelung (Freistellungs- vs. Anrechnungsmethode) können sich völlig unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Die Pauschalaussage ist irreführend.
Was im Video komplett fehlt
Neben den oben genannten Punkten werden folgende praxisrelevante Aspekte nicht behandelt:
- Immaterielle Wirtschaftsgüter: Kundenstamm, Know-how, Markenrechte und der Geschäftswert können mit den Funktionen des auswandernden Gesellschafters verknüpft sein. Bei Wegzug werden sie ggf. einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet – auch wenn die physische Substanz in Deutschland bleibt.
- § 4g EStG – Ausgleichsposten: Bei Wegzügen innerhalb der EU/EWR kann ein Ausgleichsposten gebildet werden, der die sofortige Besteuerung abmildert.
- Hinzurechnungsbesteuerung: Abhängig vom Zielland und der DBA-Situation können weitere Regelungen des Außensteuergesetzes (§§ 7 ff. AStG) greifen.
Fazit: Guter Einstieg, aber kein Ersatz für individuelle Beratung
Das Video von Christoph Juhn gibt eine grundsätzlich korrekte Orientierung und macht ein komplexes Thema zugänglich. Die Kernaussage – Personengesellschaft mit voller Substanz in Deutschland belassen und keine ausländische Betriebsstätte begründen – ist als Gestaltungsgrundsatz richtig.
Allerdings enthält das Video Vereinfachungen und terminologische Unschärfen, die in der konkreten Beratungspraxis problematisch werden können. Insbesondere die Frage der Geschäftsleitungsbetriebsstätte, die DBA-Abhängigkeit und das Risiko bei immateriellen Wirtschaftsgütern werden zu kurz behandelt.
Unser Rat: Wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Auswanderung plant, sollte sich frühzeitig und individuell beraten lassen. Die im Video suggerierte Einfachheit der Gestaltung – „Geschäftsführer einstellen und fertig” – greift zu kurz und kann im Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
Dieser Faktencheck dient der fachlichen Einordnung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: März 2026.