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Keine Erbunwürdigkeit bei Entscheidung des Betreuers zur Behandlungsablehnung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Betreuer, der in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einwilligt, nicht erbunwürdig ist, wenn keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur erforderlich, wenn keine Einigkeit zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt besteht, dass die Ablehnung der Behandlung dem Willen des Betreuten entspricht. Dies verdeutlicht ein Fall, in dem ein schwer dementer Erblasser betreut wurde und der Betreuer gegen den ärztlichen Rat entschied, den Erblasser in ein Altenheim zurückzuverlegen, anstatt ihn in der Klinik zu behandeln.

Hintergrund:
In dem vorliegenden Fall wurde ein Betreuer für einen schwer dementen Erblasser eingesetzt. Als der Erblasser aufgrund von akuter Austrocknung in eine Klinik eingewiesen wurde, entschied der Betreuer gegen den ärztlichen Rat, den Erblasser in ein Altenheim zurückzuverlegen und eine weitere Behandlung abzulehnen. Die Klage auf Erbunwürdigkeit der Geschwister hatte keinen Erfolg, da das Gericht feststellte, dass der Betreuer nicht vorsätzlich den Tod des Erblassers herbeiführen wollte.

Implikationen für die Erbunwürdigkeit und die Rolle von Betreuern und Finanz- und Nachfolgeplanern:

  1. Genehmigung des Betreuungsgerichts: Finanz- und Nachfolgeplaner sollten ihre Kunden darüber informieren, dass ein Betreuer in bestimmten Fällen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt, um in den Abbruch einer medizinischen Behandlung einzuwilligen. Eine professionelle Beratung kann dazu beitragen, mögliche rechtliche Hürden zu verstehen und zu überwinden.
  2. Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt: Kunden sollten darauf hingewiesen werden, dass eine Einigkeit zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt darüber bestehen muss, dass die Ablehnung der Behandlung dem Willen des Betreuten entspricht. Die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Betreuer und dem medizinischen Fachpersonal spielt dabei eine entscheidende Rolle.
  3. Erbunwürdigkeit: Finanz- und Nachfolgeplaner sollten ihre Kunden darüber informieren, dass nicht jede Handlung eines Betreuers automatisch zur Erbunwürdigkeit führt. Es ist wichtig, die spezifischen rechtlichen Bestimmungen und Kriterien der Erbunwürdigkeit zu verstehen und zu prüfen, ob diese im konkreten Fall erfüllt sind.
  4. Rolle von Betreuern: Kunden sollten sich bewusst sein, dass Betreuer eine verantwortungsvolle Rolle bei der Entscheidung über die medizinische Behandlung von Betreuten spielen. Eine klare Kommunikation, Abstimmung mit medizinischem Fachpersonal und die Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Betreuten sind dabei von großer Bedeutung.
  1. Beratung durch Finanz- und Nachfolgeplaner: Eine umfassende Beratung durch Finanz- und Nachfolgeplaner kann dazu beitragen, dass Kunden die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Betreuung und Erbunwürdigkeit verstehen. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Risiken zu minimieren und eine rechtskonforme Nachfolgeplanung zu gewährleisten.

Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, dass die Entscheidung eines Betreuers, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung einzuwilligen, nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit führt. Die Rolle von Betreuern und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbunwürdigkeit. Kunden sollten sich frühzeitig mit Finanz- und Nachfolgeplanern beraten, um die rechtlichen Aspekte zu verstehen und eine rechtskonforme Nachfolgeplanung sicherzustellen.

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