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  • Henning Krischke
  • 14. Mai 2025

Pflichtteil und Zugewinnausgleich bei “Enterbung” der Ehefrau

  • 7 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben
Mensch und Roboter, Händeschütteln vor Finanzdaten.
Pflichtteil und Zugewinnausgleich bei “Enterbung” der Ehefrau

Fallkonstellation: Enterbung der Ehefrau zugunsten eines außerehelichen Kindes

In der erbrechtlichen Beratungspraxis sind Fälle, in denen ein Ehepartner testamentarisch zugunsten außerehelicher Beziehungen übergangen wird, keine Seltenheit. Der folgende Beitrag behandelt eine besonders komplexe Konstellation: Ein verheirateter Mann, der seit Jahrzehnten parallel eine außereheliche Beziehung führt, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist. Im Testament setzt er das Kind aus der außerehelichen Beziehung als Alleinerben ein und “enterbt” damit faktisch sowohl seine Ehefrau als auch das gemeinsame eheliche Kind.

Welche rechtlichen Ansprüche hat die Ehefrau im Todesfall? Kann sie trotz “Enterbung” den Zugewinnausgleich fordern? Welche Optionen bietet das deutsche Erbrecht, um ihre Interessen zu wahren?

Zentrale Fragestellung:

Wie ist der Anspruch der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes? Kann sie auch den Zugewinnausgleich fordern, obwohl sie “enterbt” wurde?

1. Gesetzliche Grundlagen des Pflichtteilsrechts

Das deutsche Erbrecht basiert auf dem Grundsatz der Testierfreiheit, erlegt dem Erblasser aber gleichzeitig gewisse Beschränkungen auf. Eine wesentliche Beschränkung ist das Pflichtteilsrecht, das nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass sichert.

§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch Testament entzogen werden, außer in besonderen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

2. Pflichtteilsanspruch der Ehefrau im Detail

Im Falle einer testamentarischen “Enterbung” steht der Ehefrau jedenfalls ein Pflichtteil zu. Dieser bemisst sich nach dem gesetzlichen Erbteil, den die Ehefrau erhalten hätte, wenn keine letztwillige Verfügung existieren würde.

Gesetzlicher Erbteil der EhefrauPflichtteil der Ehefrau
Neben einem Kind: 1/2 des Nachlasses (inkl. pauschaliertem Zugewinn)1/4 des Nachlasswertes

Für die konkrete Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls herangezogen. Die Feststellung dieses Wertes kann erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten, insbesondere wenn der Nachlass Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere schwer bewertbare Vermögensgegenstände umfasst.

3. Zugewinnausgleich trotz Enterbung

Eine Besonderheit im deutschen Erbrecht betrifft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem die meisten deutschen Ehepaare leben. Hier gibt es eine wichtige Verzahnung zwischen Erb- und Güterrecht:

§ 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Entscheidend ist: Die Enterbung durch Testament hat keinen Einfluss auf die güterrechtlichen Ansprüche. Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit dem Tod des Ehegatten durch Beendigung des Güterstandes und besteht unabhängig vom Erbrecht.

Die zwei Optionen der enterbten Ehefrau:

Option 1: “Kleiner Pflichtteil” mit Zugewinnausgleich

Die Ehefrau kann ihren regulären Pflichtteil (1/4) beanspruchen und zusätzlich den Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Regeln fordern (§ 1371 Abs. 2 BGB).

Option 2: “Erhöhter Pflichtteil” (pauschalierter Zugewinnausgleich)

Alternativ kann sie den erhöhten Pflichtteil wählen, der ihren Pflichtteil auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils vom erhöhten gesetzlichen Erbteil anhebt.

4. BGH-Rechtsprechung und relevante Urteile

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Rechtslage zur Kombination von Pflichtteil und Zugewinnausgleich in mehreren richtungsweisenden Entscheidungen geklärt:

BGH-Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11:
Der BGH hat in diesem wegweisenden Urteil eine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Pflichtteilsergänzung geändert. Das Gericht stellte klar, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche unter bestimmten Umständen auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Schenkung bisher nicht pflichtteilsberechtigt war. Dies hat besondere Relevanz für die Bewertung von Vermögensverfügungen des Erblassers vor seinem Tod.

BGH III ZR 90/63:
Dieses Urteil behandelt die Frage, ob einem enterbten Ehegatten nach dem Tod seines Ehepartners der sogenannte „große Pflichtteil” oder „kleine Pflichtteil” zusteht. Der BGH bekräftigte hier das Wahlrecht des überlebenden Ehegatten zwischen dem Pflichtteilsanspruch und dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich.

Bedeutsam ist auch § 2326 BGB, der klarstellt, dass der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen kann, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber eine umfassende Absicherung des Pflichtteilsberechtigten bezweckt.

5. Praktische Durchsetzung der Ansprüche

Für die enterbte Ehefrau ist es wichtig, ihre Ansprüche rechtzeitig und in der richtigen Form geltend zu machen:

  • Ausschlagungsfrist beachten: Die Ehefrau muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme vom Testament entscheiden, ob sie den erhöhten Pflichtteil fordert oder den regulären Pflichtteil plus konkreten Zugewinnausgleich wählt.
  • Nachlassverzeichnis anfordern: Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs kann von den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangt werden (§ 2314 BGB).
  • Sachverständige Bewertung: Bei Streitigkeiten über den Wert einzelner Nachlassgegenstände kann ein Sachverständigengutachten erforderlich werden.
  • Verjährungsfristen beachten: Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der testamentarischen Verfügung.
  • Berücksichtigung von Schenkungen: Lebzeitige Schenkungen des Erblassers können unter bestimmten Voraussetzungen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen (§ 2325 BGB).

Video-Präsentation: Pflichtteil und Zugewinnausgleich bei “Enterbung” der Ehefrau

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Umfassende juristische Erläuterung zu allen rechtlichen Ansprüchen der enterbten Ehefrau

6. Ein Rechenbeispiel

Folgendes vereinfachtes Beispiel illustriert die praktischen Auswirkungen der verschiedenen Optionen:

Fallszenario:

  • Ehepaar in Zugewinngemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind
  • Bei Heirat kein Vermögen auf beiden Seiten
  • Der Ehemann erwirtschaftet während der Ehe 1.000.000 € Zugewinn
  • Die Ehefrau erwirtschaftet keinen Zugewinn
  • Testament: Kind aus außerehelicher Beziehung erbt 100%
AnspruchsgrundlageBerechnungBetrag
Option 1: Kleiner Pflichtteil + ZugewinnausgleichPflichtteil: 1/8 von 1.000.000 € = 125.000 €
Zugewinnausgleich: 500.000 €
625.000 €
Option 2: Großer Pflichtteil (pauschalierter Zugewinnausgleich)1/4 von 1.000.000 €250.000 €

Das Beispiel zeigt deutlich, wie wichtig eine fundierte rechtliche Beratung ist, um die wirtschaftlich günstigere Option zu wählen. Im vorliegenden Fall wäre die Kombination aus kleinem Pflichtteil und konkretem Zugewinnausgleich für die Ehefrau um 375.000 € vorteilhafter.

Fazit

Die enterbte Ehefrau verfügt über umfangreiche rechtliche Instrumente, um ihre finanziellen Interessen zu wahren:

  • Sie hat grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch, der ihr mindestens 1/4 des Nachlasswertes sichert.
  • Sie kann unabhängig vom Erbrecht einen güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen.
  • Mit klugem Vorgehen kann sie ihre Ansprüche optimieren und je nach Vermögensverhältnissen eine deutlich höhere Beteiligung am Nachlass erzielen, als die bloße “Enterbung” vermuten ließe.
  • Entscheidend ist die professionelle Beratung und rechtzeitige Entscheidung über die Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche.

Das deutsche Erbrecht gewährleistet damit einen effektiven Schutz für Ehepartner gegen testamentarische Benachteiligungen und schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen Testierfreiheit und familiärer Solidarität.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht.

EnterbungNachfolgeplanungPflichtteil

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