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  • Henning Krischke
  • 11. Juli 2023

Pflichtteilsentzug im gemeinschaftlichen Ehegattentestament: Nachträgliche Ergänzung unzulässig

  • 3 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben
Richterhammer und Ehering auf Schreibtisch im Büro.
Pflichtteilsentzug im gemeinschaftlichen Ehegattentestament: Nachträgliche Ergänzung unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Pflichtteilsentzug im gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht nach dem Tod des ersten Ehepartners durch ein neues Testament nachgeschoben werden kann. Das Gericht entschied, dass der allein erbende Ehepartner trotz schweren Diebstahls durch die Tochter den Pflichtteil auszahlen muss. Die Pflichtteilsunwürdigkeit wurde ausgeschlossen, da der Diebstahl nicht in den gesetzlichen Katalog der aufgeführten Straftaten fiel. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befassen und die Implikationen für Pflichtteilsentzug und Testamentserstellung diskutieren.

Hintergrund:
In dem vorliegenden Fall wurde eine Tochter wegen schweren Diebstahls verurteilt, da sie den Schmuck der Mutter gestohlen hatte. Gemäß dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sollte der allein erbende Vater den Pflichtteil an die Tochter auszahlen. Das Gericht stellte fest, dass der Diebstahl grundsätzlich einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen könnte, jedoch müssten die Eheleute dies explizit im Testament festgelegt haben. Da der Pflichtteilsentzug bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung hätte bestehen müssen und die Mutter vorverstorben war, blieb die Pflichtteilsberechtigung der Tochter bestehen.

Implikationen für Pflichtteilsentzug und Testamentserstellung:

  1. Klarheit im Testament: Finanz- und Nachfolgeplaner sollten ihre Kunden darauf hinweisen, dass ein Pflichtteilsentzug im Testament ausdrücklich festgelegt werden muss. Eine klare Formulierung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sind wichtig, um mögliche Streitigkeiten und nachträgliche Ergänzungen zu vermeiden.
  2. Zeitpunkt des Pflichtteilsentzugs: Kunden sollten verstehen, dass ein Pflichtteilsentzug zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen muss. Nachträgliche Ereignisse oder Verhaltensweisen können keinen Grund für einen rückwirkenden Pflichtteilsentzug darstellen.
  3. Persönlicher Entschluss des Erblassers: Ein Pflichtteilsentzug setzt voraus, dass der Erblasser das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten persönlich als unzumutbar für die Nachlassteilhabe empfindet. Der Entschluss zum Pflichtteilsausschluss muss daher vom Verstorbenen höchstpersönlich getroffen werden.
  4. Einschränkungen bei nachgeschobenen Argumenten: Nachträglich entstandene Argumente können nicht dazu dienen, einen Pflichtteilsentzug nachträglich zu rechtfertigen. Kunden sollten sich bewusst sein, dass die Testamentserstellung sorgfältig durchdacht und mögliche Entzugstatbestände frühzeitig festgelegt werden sollten.
  5. Rechtliche Beratung: Eine umfassende rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Aspekte des Pflichtteilsentzugs und der Testamentserstellung rechtlich korrekt berücksichtigt werden.

Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht, dass ein Pflichtteilsentzug im gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht nach dem Tod des ersten Ehepartners durch ein neues Testament nachgeschoben werden kann. Eine klare Formulierung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sind wichtig, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Kunden sollten sich frühzeitig mit Finanz- und Nachfolgeplanern sowie einem Anwalt für Erbrecht beraten, um eine rechtlich korrekte Testamentserstellung und Berücksichtigung des Pflichtteilsentzugs sicherzustellen.

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