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  • Henning Krischke
  • 4. Juli 2024

Steuerrecht und Parkhäuser: Der aktuelle Stand zur Erbschaftsteuer

  • 3 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben
NEWS in Holzbuchstaben auf Tisch
Steuerrecht und Parkhäuser: Der aktuelle Stand zur Erbschaftsteuer

Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für Klarheit gesorgt: Parkhäuser gelten im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht als begünstigtes Verwaltungsvermögen. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Erben, die ein solches Vermögen übernehmen.

Hintergrund des Urteils

Der Fall betraf einen Erben, der ein Parkhaus von seinem verstorbenen Vater übernommen hatte. Das Finanzamt und später auch der BFH stuften das Parkhaus als Verwaltungsvermögen ein, das nicht steuerlich begünstigt ist. Diese Einstufung basiert auf der Tatsache, dass das Parkhaus an Dritte – die Autofahrer – zur Nutzung überlassen wurde.

Das Urteil des BFH (Az. II R 18/20) verdeutlicht, dass Gebäude, die primär der Erzielung von Mieteinnahmen durch kurzfristige Nutzungsüberlassung dienen, nicht als begünstigtes Betriebsvermögen angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zusätzliche gewerbliche Leistungen wie Parkraumbewirtschaftung erbracht werden.

Was ist Verwaltungsvermögen?

Verwaltungsvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nicht aktiv betrieblich genutzt werden, sondern zur Verwaltung von Kapital dienen. Zu den häufigsten Beispielen gehören:

  • Vermietete Immobilien: Wohnungen oder Geschäftsräume, die vermietet werden und somit regelmäßige Mieteinnahmen generieren.
  • Wertpapiere: Aktien, Anleihen oder andere Finanzinstrumente, die Erträge in Form von Dividenden oder Zinsen abwerfen.
  • Bankguthaben: Gelder, die auf Konten liegen und Zinsen einbringen.
  • Beteiligungen: Anteile an anderen Unternehmen, die nicht der direkten betrieblichen Tätigkeit dienen, sondern als Investition gehalten werden.

Bedeutung für Erben

Erben von Verwaltungsvermögen, wie Parkhäusern, müssen sich auf eine höhere steuerliche Belastung einstellen, da diese Vermögenswerte nicht von den Steuererleichterungen profitieren, die für Betriebsvermögen vorgesehen sind.

Vergleich mit anderen Vermögensarten
  • Betriebsvermögen: Aktive Nutzung im Betrieb, z.B. Maschinen oder Betriebsgebäude, kann steuerlich begünstigt sein.
  • Verwaltungsvermögen: Vermögensgegenstände wie vermietete Immobilien, Parkhäuser oder Wertpapiere, die nicht aktiv betrieblich genutzt werden, sind nicht steuerlich begünstigt.

Fazit

Das Urteil des BFH unterstreicht die Bedeutung der genauen Klassifizierung von Vermögensgegenständen für die steuerliche Behandlung im Erbfall. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten daher sorgfältig prüfen, wie geerbtes Vermögen eingestuft wird, um mögliche Steuerbelastungen frühzeitig zu erkennen und zu planen.

Checkliste für Finanz- und Nachfolgeplaner

KriteriumFrageJa/Nein
BetriebsvermögenWird das Vermögen aktiv im Betrieb genutzt?
VerwaltungsvermögenDient das Vermögen der Erzielung von Kapitaleinnahmen?
Steuerliche BeratungWurde eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen?
Erbschaftsteuerliche Folgen geprüftSind die erbschaftsteuerlichen Folgen bekannt?
Alternativen geprüftWurden Alternativen zur Reduzierung der Steuerlast geprüft?

Durch eine sorgfältige Prüfung und Planung können Erben potenzielle steuerliche Nachteile minimieren und die Übernahme des geerbten Vermögens optimieren.

BetriebsvermögenBFHBundesfinanzhofSteuerrechtUrteilVerwaltungsvermögen

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