In der Welt der gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen spielen finanzielle Umschichtungen eine wichtige Rolle. Diese Umschichtungen, sei es in Form von Gewinnen oder Verlusten, werfen jedoch zahlreiche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf die Problematik der Umschichtungsgewinne und -verluste und beleuchten, welche Regelungen und Bestimmungen für gemeinnützige Körperschaften gelten.
Die Bedeutung der Umschichtungen
Gemeinnützige Organisationen sind verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für die festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung ist in § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) verankert. Von dieser Pflicht ausgenommen sind jedoch Mittel, die dem sogenannten zulässigen Vermögen zugeordnet sind. Zu diesem Vermögen gehören:
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn keine bestimmte Verwendung vorgeschrieben wurde
- Zuwendungen, die ausdrücklich zur Ausstattung oder Erhöhung des Vermögens bestimmt sind
- Zuwendungen aufgrund von Spendenaufrufen zur Aufstockung des Vermögens
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören
Diese Mittel unterliegen somit nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Ebenso wenig unterliegen Umschichtungsgewinne aus der Vermögensverwaltung dieser Pflicht, es sei denn, es handelt sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Praktische Beispiele zur Veranschaulichung
Beispiel 1: Aktienverkauf einer Stiftung
Eine Stiftung verkauft einen Teil ihres Aktienbestands und erzielt dabei einen erheblichen Gewinn. Dieser Gewinn wird nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterworfen, sondern bleibt als zulässiges Vermögen erhalten. Dies gilt, solange der Erlös lediglich den Wert des ursprünglich vorhandenen Vermögens repräsentiert.
Beispiel 2: Immobilienverwaltung und Mieteinnahmen
Eine Stiftung besitzt ein Mietgebäude, das zur Vermögensverwaltung gehört. Die Mieteinnahmen aus diesem Gebäude unterliegen, nach Abzug der Werbungskosten und Abschreibungen, der Bildung einer Umschichtungsrücklage. Diese Rücklage darf dauerhaft angesammelt werden und ist ebenfalls von der zeitnahen Mittelverwendungspflicht ausgenommen.
Besonderheiten bei Darlehen
Wird ein Darlehen zur Anschaffung eines Vermögensgegenstandes aufgenommen, der dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet wird, so beeinflussen die Tilgungsraten die Höhe der Umschichtungsrücklage. Die Tilgungsbeträge mindern die Rücklage, um eine unzulässige Mittelansammlung zu verhindern.
Beispiel 3: Tilgung eines Darlehens
Eine gemeinnützige Organisation erwirbt ein Gebäude mit Hilfe eines Darlehens. Die Tilgungsraten des Darlehens mindern die Umschichtungsrücklage, die aus den Abschreibungsbeträgen gebildet wurde. So wird sichergestellt, dass keine unzulässige Mittelansammlung erfolgt.
Gerichtliche Entscheidungen und ihre Auswirkungen
Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.10.2023 (6 K 191/22) unterstreicht, dass mittelbare Vermögensumschichtungen, z.B. über GmbH-Beteiligungen, nicht den gleichen Regeln unterliegen wie unmittelbare Umschichtungen auf Stiftungsebene. Erträge aus solchen mittelbaren Umschichtungen müssen zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwendet werden und können nicht in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden.
Fazit und Ausblick
Die Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung und die Möglichkeit der Bildung von Umschichtungsrücklagen bieten gemeinnützigen Organisationen eine gewisse Flexibilität im Umgang mit ihrem Vermögen. Gleichzeitig birgt dieses Thema zahlreiche Tücken, die es zu beachten gilt. Es bleibt wichtig, die Entwicklungen in der Rechtsprechung im Blick zu behalten, um stets konform mit den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln.
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. V R 25/23), was auf weitere Klärungen hoffen lässt. Für gemeinnützige Organisationen ist es daher unerlässlich, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und Urteile zu informieren, um ihre Mittel optimal und gesetzeskonform einzusetzen.