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  • Henning Krischke
  • 6. Mai 2023

Verbrauchsstiftung: Laufzeit verlängerbar oder nicht?

  • 3 Min. Lesezeit
  • Stiften & Spenden
Offene Hände auf blauem Hintergrund
Verbrauchsstiftung: Laufzeit verlängerbar oder nicht?

Eine Verbrauchsstiftung unterscheidet sich von einer regulären Stiftung dadurch, dass das Vermögen nicht langfristig angelegt, sondern innerhalb einer bestimmten Laufzeit aufgebraucht wird. Doch was passiert, wenn die Laufzeit der Stiftung endet, das Vermögen aber noch nicht vollständig verbraucht ist? Kann die Laufzeit verlängert werden?

Diese Frage beschäftigt viele Stifter und auch Finanz- und Nachfolgeplaner.

Grundsätzlich ist es der Stifter, der über die Laufzeit und die Modalitäten der Verbrauchsstiftung entscheidet. Allerdings sollte bedacht werden, dass bei einer Verbrauchsstiftung das Vermögen in der Regel nahezu aufgebraucht ist, bevor die Laufzeit endet. Das macht es bei dieser speziellen Stiftungsform umso entscheidender, sie im Einzelfall optimal zu gestalten.

Die Laufzeit einer Verbrauchsstiftung ist grundsätzlich so lange wie vom Stifter vorgegeben, wobei die Mindestlaufzeit zehn Jahre beträgt. Während dieser Zeit wird das Vermögen verbraucht, wobei in der Praxis selten bis auf den letzten Euro ausgegeben wird. Schließlich fallen am Ende noch Abwicklungskosten für Steuerberater oder Rechtsanwälte an. Was danach an Vermögen noch übrig ist, wird an den satzungsmäßig bestimmten Anfallberechtigten übertragen.

Für eine Verlängerung der Verbrauchsstiftung müssen daher gute Gründe vorliegen, die dem historischen Stifterwillen entsprechen und eine Fortsetzung der Stiftungsarbeit rechtfertigen. Die möglichen Gründe hierfür sind vielfältig, zum Beispiel wenn die Verbrauchsstiftung größere Zustiftungen erhält, durch die ihr Vermögen so anwächst, dass sie künftig auch als Ewigkeitsstiftung bestehen oder ihr Vermögen über einen noch längeren Zeitraum verbrauchen kann. Eine Verlängerung der Laufzeit kommt aber eher bei sehr großen Stiftungen in Betracht, bei denen trotz des bisherigen Vermögensverbrauchs das Stiftungsvermögen noch so groß ist, dass die Stiftung länger bestehen kann.

In jedem Fall sollte der Stifter, der eine Verlängerung der Laufzeit ermöglichen möchte, dies am besten in der Satzung klarstellen. Der Stifter sollte sich zudem darüber im Klaren sein, dass eine Verlängerung der Laufzeit auch steuerliche Konsequenzen haben kann, da die Stiftung dann möglicherweise nicht mehr als Verbrauchsstiftung, sondern als Ewigkeitsstiftung eingestuft wird.


Eine weitere Möglichkeit, die Laufzeit der Verbrauchsstiftung zu verlängern, besteht darin, eine sog. Übergangs- oder Überbrückungsstiftung zu gründen. Hierbei wird eine neue Stiftung gegründet, die das Vermögen der Verbrauchsstiftung übernimmt und die Arbeit fortsetzt. Die Verbrauchsstiftung wird anschließend aufgelöst.

Fazit:

Die Laufzeit einer Verbrauchsstiftung ist grundsätzlich durch den Stifter festgelegt und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Diese Ausnahmefälle können z.B. eine größere Zustiftung oder ein verbliebenes Stiftungsvermögen sein. Eine klare Formulierung in der Satzung sowie eine professionelle Beratung durch einen kompetenten Berater können hierbei helfen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Verbrauchsstiftung eine spezielle Stiftungsform ist und von regulären Stiftungen abgegrenzt werden muss.

Kernthesen:

  1. Die Laufzeit einer Verbrauchsstiftung ist grundsätzlich durch den Stifter festgelegt.
  2. Ausnahmefälle können eine Verlängerung der Laufzeit ermöglichen, z.B. größere Zustiftungen oder verbliebenes Stiftungsvermögen.
  3. Eine klare Formulierung in der Satzung sowie eine professionelle Beratung ist unabdingbar.
  4. Eine Verbrauchsstiftung ist eine spezielle Stiftungsform, die von regulären Stiftungen abgegrenzt werden muss.
VerbrauchsstiftungWissensforum Stiftungen

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