Internationale Bezüge gehören in der Nachfolgeplanung längst zum Alltag. Ferienimmobilien, ausländische Konten, mehrere Staatsangehörigkeiten oder ein Wohnsitzwechsel können dazu führen, dass unterschiedliche Rechtsordnungen miteinander konkurrieren. Das IFFUN-Web-Seminar „Der Umgang mit Auslandsberührungen bei der Nachfolgeplanung” zeigte, worauf Beraterinnen und Berater besonders achten sollten.1
Cornelia Maetschke-Biersack und Hannah Berger von Pontes Tech and Law stellten zunächst die wichtigsten Anknüpfungspunkte vor. Entscheidend ist demnach nicht allein der formale Wohnsitz, sondern vor allem der gewöhnliche Aufenthalt: Wo liegt der tatsächliche Mittelpunkt des familiären, sozialen und beruflichen Lebens? Auch die Staatsangehörigkeit, im Ausland belegene Immobilien und Konten sowie ausländische Gesellschaftsbeteiligungen können das anwendbare Erbrecht beeinflussen. Bei verheirateten Personen ist zudem zu prüfen, welchem Güterrecht die Ehe unterliegt.1
Aus deutscher Sicht bildet die Europäische Erbrechtsverordnung den zentralen rechtlichen Rahmen. Grundsätzlich richtet sich das Erbrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts möglich. Ziel sollte es sein, die potenziell berührten Rechtsordnungen möglichst früh zu koordinieren und eine Nachlassspaltung zu vermeiden.1
Wie kompliziert die Situation werden kann, verdeutlichte ein Beispielsfall eines deutschen Ehepaares, das zunächst in Deutschland lebte und später in die Schweiz zog. Aus deutscher Sicht konnten deutsches Güterrecht und Schweizer Erbrecht zusammentreffen. Dadurch stellte sich unter anderem die Frage, ob die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Der Europäische Gerichtshof ordnet diese Vorschrift dem Erbrecht zu. Bei Schweizer Erbstatut greift sie deshalb nicht ohne Weiteres.1
Als mögliche Gestaltungsansätze wurden insbesondere die Rechtswahl und die Errichtung einer Holdinggesellschaft erläutert. Durch eine Rechtswahl kann das gewünschte Erbstatut festgelegt werden. Eine Holding kann in bestimmten Konstellationen dazu beitragen, dass eine ausländische Immobilie nicht unmittelbar, sondern über einen Gesellschaftsanteil gehalten wird. Dadurch kann sich die rechtliche Behandlung des Vermögens verändern. Steuerliche Folgen müssen dabei stets gesondert geprüft werden.1
Besondere Aufmerksamkeit verdienen letztwillige Verfügungen. Ein einheitliches Testament ist mehreren Einzeltestamenten häufig vorzuziehen, sofern keine rechtliche Nachlassspaltung vorliegt. Werden mehrere Testamente errichtet, müssen ihr Verhältnis zueinander, die erfassten Vermögensgegenstände und mögliche unterschiedliche Formerfordernisse eindeutig geregelt werden. In Staaten wie den USA können beispielsweise zusätzliche Anforderungen, etwa die Mitwirkung von Zeugen, gelten.1
Auch die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge ist international nicht selbstverständlich. Während solche Gestaltungen im deutschen Recht verbreitet sind, sind sie in einigen Ländern unbekannt oder unerwünscht. Bei der Testamentsvollstreckung können sich zudem erhebliche praktische Probleme ergeben, insbesondere wenn das ausländische Recht dieses Institut nicht kennt oder dem Testamentsvollstrecker nur eingeschränkte Befugnisse einräumt.1
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Pflichtteilsrecht. In zahlreichen Rechtsordnungen bestehen sogenannte Noterbrechte, die eine dingliche Beteiligung am Nachlass vermitteln und sich vom deutschen Pflichtteilsanspruch deutlich unterscheiden. Ein in Deutschland wirksamer Pflichtteilsverzicht bietet daher nicht in jedem Fall Schutz vor Ansprüchen im Ausland.1
Die zentrale Botschaft des Seminars lautete: Internationale Nachfolgeplanung beginnt mit einer vollständigen Sachverhaltsermittlung. Wer Wohn- und Lebensorte, Vermögensstandorte, Staatsangehörigkeiten und Güterstände frühzeitig erfasst, kann Rechtskollisionen erkennen und die spätere Nachlassabwicklung gezielt vorbereiten.
Ausblick
Grenzüberschreitende Nachfolgeplanung ist nicht nur eine Frage des anwendbaren Rechts. Auch Zuständigkeiten, Erbnachweise, Vollmachten, Formvorschriften und steuerliche Auswirkungen müssen in den Blick genommen werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit ausländischen Fachleuten kann dabei entscheidend sein.