Verbrauchsstiftungen und Hybridstiftungen – Eine Option für Finanz- und Nachfolgeplaner

In der Welt der Stiftungen gibt es eine Vielzahl von Optionen und Möglichkeiten. Eine besondere Form der Stiftung, die in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, ist die Verbrauchsstiftung. Im Gegensatz zu den traditionellen “Ewigkeitsstiftungen”, bei denen nur die Erträge des Stiftungsvermögens für den Stiftungszweck verwendet werden dürfen, erlaubt die Verbrauchsstiftung auch die Verwendung des Stiftungskapitals selbst. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die Besonderheiten und Vorteile von Verbrauchsstiftungen und Hybridstiftungen und zeigt auf, warum diese Formen der Stiftung für Finanz- und Nachfolgeplaner von Interesse sein könnten.

Definition: Verbrauchsstiftung

Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, bei der das Stiftungsvermögen nicht auf Dauer erhalten bleiben muss, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den Stiftungszweck verbraucht werden kann. Dies unterscheidet sie von der “Ewigkeitsstiftung”, bei der das Stiftungsvermögen unangetastet bleiben muss und nur die Erträge des Vermögens für den Stiftungszweck verwendet werden dürfen.

Errichtung der Verbrauchsstiftung

Die Errichtung einer Verbrauchsstiftung unterscheidet sich in einigen Aspekten von der einer “Ewigkeitsstiftung”. Bei der Verbrauchsstiftung werden nicht nur die Erträge des Vermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet, sondern auch das Vermögen selbst. Eine Verbrauchsstiftung kann in Form einer rechtlich selbstständigen Stiftung oder einer Treuhandstiftung errichtet werden.

Die Anerkennung einer rechtsfähigen Verbrauchsstiftung setzt voraus, dass sie für mindestens zehn Jahre besteht. Dabei muss die Zweckverwirklichung über den gesamten Zeitraum gesichert erscheinen. Das Stiftungskapital kann somit nicht beliebig verbraucht werden. Vielmehr muss die Zweckverwirklichung auch im zehnten Jahr genauso gesichert sein wie im Jahr der Stiftungserrichtung.

Treuhänderische Verbrauchsstiftung

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Verbrauchsstiftung kann bei der sogenannten Treuhandstiftung das Ende der Stiftung offenbleiben. Die Treuhandstiftung ist eine rechtlich nicht selbstständige Stiftung, die von einem Treuhänder verwaltet wird. Auf Treuhandstiftungen findet das Stiftungsrecht des BGB keine Anwendung. Hier gelten die Regelungen des Auftrags- bzw. Schenkungsrechts. Infolgedessen muss die treuhänderische Verbrauchsstiftung kein festgelegtes Enddatum haben. Dies bietet Stiftern eine deutlich höhere Flexibilität.

Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in Verbrauchsstiftung

Auch wenn sich der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung für eine auf Dauer angelegte rechtsfähige Stiftung entscheidet, kann er den Stiftungsorganen in der Satzung doch die Befugnis zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung einräumen, um auf künftige Entwicklungen reagieren zu können. Die Voraussetzungen für die Umwandlung einer rechtsfähigen “Ewigkeitsstiftung” in eine Verbrauchsstiftung müssen jedoch hinreichend bestimmt festgelegt werden; dabei darf der Eintritt dieser Voraussetzungen nicht bereits im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung als sicher feststehen. Sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolgen müssen sich eindeutig aus der Satzung ergeben.

Die Umwandlung einer Treuhandstiftung in eine Verbrauchsstiftung ist erheblich leichter, denn die Stiftungsaufsicht muss an diesem Vorgang nicht beteiligt werden. In der Regel stimmt die zuständige Finanzbehörde einer Umwandlung zu, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung wesentlich geändert haben.

Hybridstiftung

Die Hybridstiftung verfügt über zwei unterschiedliche Vermögen: Ein zu erhaltendes Grundstockvermögen und ein verbrauchbares sonstiges Vermögen. Dem Grunde nach ist die Hybridstiftung eine “Ewigkeitsstiftung”, deren Vorteile mit den Vorteilen eines verbrauchbaren Vermögens kombiniert werden können. So können Stifter mit dem zum Verbrauch festgelegten Teil des Vermögens, z. B. aufgrund niedriger Kapitalerträge, flexibel auf einen erhöhten Finanzierungsbedarf in einem Projekt reagieren.

Bei einer Hybridstiftung ist beim Sonderausgabenabzug zu unterscheiden: Der erhöhte Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG kann nur für den zum dauerhaften Erhalt bestimmten Vermögensteil (Grundstockvermögen) in Anspruch genommen werden. Der zum Verbrauch bestimmte Teil unterliegt, wie bei einer reinen Verbrauchsstiftung, den allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträgen des § 10b Abs. 1 EStG.

Fazit

Verbrauchsstiftungen und Hybridstiftungen bieten eine Vielzahl von Vorteilen und können eine interessante Option für Finanz- und Nachfolgeplaner sein. Hier sind fünf Erkenntnisse, die in die tägliche Beratungspraxis integriert werden sollten:

  1. Verbrauchsstiftungen bieten eine größere Flexibilität in Bezug auf die Verwendung des Stiftungsvermögens.
  2. Die Errichtung einer Verbrauchsstiftung erfordert eine sorgfältige Planung und Beratung.
  3. Treuhänderische Verbrauchsstiftungen können eine interessante Option für Stifter sein, die ein hohes Maß an Flexibilität wünschen.
  4. Die Möglichkeit der Umwandlung einer “Ewigkeitsstiftung” in eine Verbrauchsstiftung sollte in der Stiftungssatzung berücksichtigt werden.
  5. Hybridstiftungen können die Vorteile von „Ewigkeitsstiftungen“ und Verbrauchsstiftungen kombinieren und bieten eine hohe Flexibilität.

Abschließend kann gesagt werden, dass die Wahl der richtigen Stiftungsform eine wichtige Entscheidung ist, die eine sorgfältige Planung und Beratung erfordert. Verbrauchsstiftungen und Hybridstiftungen können eine interessante Option sein, insbesondere für Stifter, die ein hohes Maß an Flexibilität wünschen. Es ist jedoch wichtig, die steuerlichen Aspekte und die langfristigen Auswirkungen der Wahl einer bestimmten Stiftungsform zu berücksichtigen. Daher ist es ratsam, vor der Gründung einer Stiftung professionellen Rat einzuholen.

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