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  • Henning Krischke
  • 12. Januar 2025

  • 10 Min. Lesezeit
  • Recht & Steuern
Brille auf Buch neben Smartphone auf Tisch

Grundlagen und Aufbau des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) bildet die rechtliche Basis für die Besteuerung von Körperschaften, also juristischen Personen, in Deutschland. Es regelt die Erhebung der Körperschaftsteuer sowie die Voraussetzungen für Steuerpflicht und Steuerbefreiungen. Ziel ist es, einheitliche Regelungen für die Besteuerung von Unternehmen und anderen Körperschaften zu schaffen.

Das KStG unterscheidet sich grundlegend von der Einkommensteuer, die natürliche Personen betrifft, da es ausschließlich für juristische Personen gilt. Es umfasst mehrere zentrale Bereiche:

  1. Persönliche Steuerpflicht: Wer unterliegt der Körperschaftsteuer?
  2. Sachliche Steuerpflicht: Welche Einkünfte unterliegen der Steuer?
  3. Bemessungsgrundlage: Wie wird die Steuer berechnet?
  4. Steuersätze und Freibeträge: Welche Sätze gelten, und gibt es Ausnahmen?
  5. Steuerbefreiungen: Welche Körperschaften sind (teilweise) von der Steuerpflicht befreit?

Das Gesetz ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, die klar definieren, wer steuerpflichtig ist, welche Einkünfte besteuert werden und welche Ausnahmen bestehen.


Persönliche Körperschaftsteuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht gemäß § 1 KStG beschreibt, welche juristischen Personen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass ihr gesamtes weltweites Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt. Hierzu zählen:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
  • Genossenschaften
  • Vereine, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen
  • Stiftungen

Beschränkte Steuerpflicht

Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Deutschland Einkünfte erzielen. Beispiele sind ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten oder Immobilien in Deutschland.

Übersicht: Unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

KörperschaftsteuerpflichtUnbeschränkt (§ 1 KStG)Beschränkt (§ 2 KStG)
BedingungenKörperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder SitzKörperschaften des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich, öffentliche Gewalt)
Einkünfte im InlandWelteinkommen (§ 1 KStG)Mit steuerabzugspflichtigen inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 2 KStG, § 43 Abs. 3 EStG)
Einkünfte nicht im Inland–Inlandsspezifische Einkünfte (§ 2 Nr. 1 KStG, § 49 EStG)

Abgrenzungen KStG – EStG

Neben der Abgrenzung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist auch die Unterscheidung zwischen Körperschaften, Personengesellschaften und natürlichen Personen entscheidend. Diese wird in der folgenden Tabelle dargestellt:

SteuerpflichtigeKörperschaften, Personenvereinigungen, VermögensmassenPersonengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG)Natürliche Personen
SteuerpflichtKörperschaftsteuerpflicht (§§ 1, 2 KStG) – beschränkt oder unbeschränktGesellschaft: weder KStG noch EStG
Gesellschafter: Anteile an Einkünften abhängig von Rechtsform der Gesellschafter
Einkommensteuerpflicht (§ 1 EStG) – beschränkt oder unbeschränkt
Besteuerung nachKStGEStGEStG

Persönliche Steuerbefreiungen

Ein zentraler Bestandteil des Körperschaftsteuergesetzes sind die Regelungen zu Steuerbefreiungen (§§ 3 ff. KStG). Sie zielen darauf ab, bestimmte Körperschaften oder Einkünfte zu fördern, die gemeinnützige, soziale oder öffentliche Zwecke verfolgen.

Vollständige Steuerbefreiungen

Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können vollständig steuerbefreit sein. Beispiele:

  • Gemeinnützige Vereine und Stiftungen
  • Kirchen und kirchliche Einrichtungen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben

Teilweise Steuerbefreiungen

Einige Körperschaften sind nur für bestimmte Einkünfte steuerbefreit, z. B.:

  • Berufsverbände: Steuerfreiheit für Mitgliedsbeiträge
  • Wohnungsgenossenschaften: Steuerfreiheit für Einkünfte aus Vermietung
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Steuerfreiheit für Einnahmen aus gemeinnützigen Tätigkeiten

Übersicht: Steuerpflichtige und steuerfreie Bereiche beim gemeinnützigen Verein

Bereichsteuerfreisteuerpflichtig
Beschreibung– ideeller Bereich
– Vermögensverwaltung
– Zweckbetrieb
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wenn Einnahmen inkl. USt größer als 35.000 €)
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 64 Abs. 3 AO

Diese Regelung verdeutlicht, dass Vereine steuerlich begünstigt sind, solange sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Überschreiten jedoch Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten die Grenze von 35.000 €, werden diese steuerpflichtig.


Fazit

Das Körperschaftsteuergesetz bietet klare Regelungen zur Besteuerung von Körperschaften und schafft durch Steuerbefreiungen gezielte Anreize für gemeinnützige Zwecke. Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist ein fundiertes Verständnis dieser Regelungen essenziell, um Mandanten optimal zu beraten und Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Zusammenfassende Übersicht

ThemaBeschreibung
Unbeschränkte SteuerpflichtKörperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland; weltweites Einkommen steuerpflichtig.
Beschränkte SteuerpflichtKörperschaften ohne Sitz/Geschäftsleitung im Inland; steuerpflichtig für inländische Einkünfte.
Vollständige SteuerbefreiungenGemeinnützige Organisationen, Kirchen, öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit.
Teilweise SteuerbefreiungenBerufsverbände (Mitgliedsbeiträge), Wohnungsgenossenschaften (Mieteinnahmen), Krankenhäuser.
NachweispflichtenSatzungen, Berichte über Mittelverwendung, Einnahmen- und Ausgabennachweise.

Die Ermittlung der Steuer

Die Ermittlung der Körperschaftsteuer erfolgt in mehreren Schritten, die sich aus den gesetzlichen Grundlagen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ableiten. Ziel ist es, das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft korrekt zu berechnen und die darauf entfallende Steuerlast festzulegen. Im Folgenden werden die Grundlagen der Besteuerung, relevante Freibeträge und Steuersätze sowie die Festsetzung und Verbleib der Körperschaftsteuer erläutert.


4. Grundlagen der Besteuerung

Die Grundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.), das in § 8 Abs. 1 KStG geregelt ist. Dieses entspricht grundsätzlich dem steuerlichen Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des KStG ermittelt wird.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

  1. Gewinnermittlung: Der steuerliche Gewinn ergibt sich in der Regel aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der Körperschaft.
  2. Korrekturen nach dem KStG:
    • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) werden dem Gewinn hinzugerechnet.
    • Steuerfreie Einnahmen (z. B. Dividenden bei bestimmten Beteiligungen) werden abgezogen.
  3. Verlustabzug: Verluste aus früheren Jahren können vorgetragen oder zurückgetragen werden (§ 10d EStG). Die Höchstgrenzen für den Verlustabzug sind zu beachten.
  4. Berücksichtigung von Sonderregelungen: Bestimmte Einkünfte können besonderen Regelungen unterliegen, z. B. der Gewerbesteuer.

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.


5. Freibeträge und Steuersätze

Freibeträge

Für bestimmte Körperschaften, insbesondere gemeinnützige Vereine oder kleine Unternehmen, gelten Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern:

  • Gemeinnützige Vereine: Ein Freibetrag von 5.000 € pro Jahr gemäß § 24 KStG.
  • Kleine Genossenschaften: Ein Freibetrag von 15.000 € (§ 24 KStG).

Freibeträge reduzieren die Steuerlast und sind direkt vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

Steuersätze

Der Körperschaftsteuersatz ist in Deutschland einheitlich und beträgt derzeit 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben. Daraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von 15,825 % auf das zu versteuernde Einkommen.

Beispiel:

  • Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 €
  • Körperschaftsteuer: 15 % von 100.000 € = 15.000 €
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 15.000 € = 825 €
  • Gesamte Steuerlast: 15.825 €

6. Festzusetzende und verbleibende Körperschaftsteuer

Nach der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Anwendung der Steuersätze wird die festzusetzende Körperschaftsteuer berechnet. Hierbei werden bereits geleistete Vorauszahlungen und gegebenenfalls anrechenbare Steuern berücksichtigt.

Festzusetzende Körperschaftsteuer

Die festzusetzende Steuer ergibt sich aus der Berechnung der Steuerlast abzüglich:

  • Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer
  • Anrechenbare Steuerbeträge (z. B. Quellensteuer auf Dividenden)

Verbleibende Körperschaftsteuer

Nach der Verrechnung der festgesetzten Steuer mit den Vorauszahlungen ergibt sich die verbleibende Körperschaftsteuer, die entweder als Nachzahlung oder Erstattung zu verbuchen ist:

  • Nachzahlung: Wenn die festgesetzte Steuer höher ist als die Vorauszahlungen.
  • Erstattung: Wenn die Vorauszahlungen die festgesetzte Steuer übersteigen.

Beispielrechnung

  1. Festzusetzende Steuer: 15.825 €
  2. Vorauszahlungen: 12.000 €
  3. Verbleibende Steuer (Nachzahlung): 15.825 € – 12.000 € = 3.825 €

Hinweis zu Vorauszahlungen

Körperschaften müssen während des Jahres Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen leisten, die auf der Basis der Vorjahresdaten festgelegt werden (§ 37 EStG). Dies dient der Vermeidung größerer Nachzahlungen.


Zusammenfassung

SchrittBeschreibung
1. Ermittlung des steuerlichen GewinnsSteuerlicher Gewinn abgeleitet aus der Bilanz und korrigiert um nicht abzugsfähige Aufwendungen.
2. Berücksichtigung von FreibeträgenReduktion des zu versteuernden Einkommens durch Freibeträge, z. B. für gemeinnützige Vereine.
3. Anwendung des SteuersatzesEinheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 %, ergänzt durch Solidaritätszuschlag von 5,5 %.
4. Verrechnung mit VorauszahlungenAbzug der geleisteten Vorauszahlungen, um die verbleibende Steuer zu berechnen.

Die klare Struktur der Steuerermittlung ermöglicht eine transparente und nachvollziehbare Berechnung der Steuerlast. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten die Grundlagen und Details der Körperschaftsteuer kennen, um Mandanten optimal zu beraten.

Die Ermittlung des Einkommens

Die Einkommensermittlung im Körperschaftsteuerrecht ist ein komplexer Prozess, der präzise Kenntnisse der relevanten Vorschriften erfordert. Das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) wird auf Basis des Gewinns der Körperschaft ermittelt und durch zahlreiche steuerliche Regelungen beeinflusst. Die folgenden Kapitel behandeln die wesentlichen Bestandteile dieses Prozesses.


7. Grundlegendes zur Einkommensermittlung

Das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) bildet die Basis für die Körperschaftsteuer und wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt.

Definitionen:

  • Gewinnermittlung: Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellt wird.
  • Steuerliches Einkommen: Der Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß steuerlicher Vorschriften angepasst.

Schritte der Einkommensermittlung:

SchrittBeschreibung
1. AusgangspunktJahresüberschuss aus der Bilanz und GuV gemäß HGB
2. HinzurechnungenNicht abzugsfähige Aufwendungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen
3. KürzungenSteuerfreie Einnahmen wie Dividenden aus Beteiligungen
4. SonderregelungenBerücksichtigung von Verlustabzügen und Anwendung der Zinsschranke
5. Berechnung des z.v.E.Ergebnis der Anpassungen bildet die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer

8. Offene Gewinnausschüttungen

Eine offene Gewinnausschüttung ist eine rechtlich ordnungsgemäß beschlossene Auszahlung von Gewinnen an die Gesellschafter. Sie erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

Merkmale:

  • Auszahlung von Dividenden oder Bonuszahlungen an Gesellschafter.
  • Offen und nachvollziehbar in der Bilanz und GuV ausgewiesen.

Steuerliche Behandlung:

Gewinnausschüttungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen der Gewinnverwendung auf die Gesellschafter:

Beteiligung wird gehalten im:PrivatvermögenBetriebsvermögen
EinkünfteartEinkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)Umqualifizierung in Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung (§ 20 Abs. 8 EStG)
VerfahrenAbgeltungsverfahren (25 % Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 EStG)Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG)
Mögliche AusnahmenGünstigerprüfung für Geringverdiener:
– 25 % (§ 32d Abs. 6 EStG)
– Ab 1 % bei beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG)
Ansatz von AusgabenSparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG): keine tatsächlichen WerbungskostenTatsächliche Betriebsausgaben (§ 3c Abs. 2 EStG): 60 % abziehbar, 40 % nicht abziehbar

9. Verdeckte Gewinnausschüttungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen wirtschaftliche Vorteile erhalten, ohne dass hierfür eine angemessene Gegenleistung erbracht wird.

Definitionen:

  • Überhöhte Vergütungen: Z. B. Gehälter, Boni oder Mieten, die über das marktübliche Maß hinausgehen.
  • Unentgeltliche Vorteile: Z. B. private Nutzung von Firmenvermögen oder Schuldenerlass.

Beispielrechnung einer vGA:

  1. Gesellschafter erhält ein Gehalt von 200.000 €, obwohl ein marktübliches Gehalt nur 150.000 € beträgt.
  2. vGA: 50.000 € werden dem Einkommen der Körperschaft hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 KStG).
AuswirkungenKörperschaftEmpfänger
EinkommenserhöhungHinzurechnung der vGA zum z.v.E.Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

10. Verdeckte Einlagen

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter Vermögensvorteile ohne angemessene Gegenleistung in die Körperschaft einbringt. Diese erhöhen das Eigenkapital der Körperschaft.

Beispiele:

  • Überlassung von Grundstücken zu einem nicht marktüblichen Preis.
  • Forderungsverzicht eines Gesellschafters zugunsten der Körperschaft.
Steuerliche BehandlungKörperschaftGesellschafter
Erhöhung des EigenkapitalsKeine steuerliche Auswirkung auf das z.v.E.Keine unmittelbare Besteuerung

13. Zinsschranke

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eingeführt, um die übermäßige Fremdfinanzierung von Unternehmen und die damit verbundenen Steuervorteile zu begrenzen. Sie regelt, in welchem Umfang Zinsaufwendungen steuerlich abgezogen werden dürfen.

Wann greift die Zinsschranke?

Die Anwendung der Zinsschranke hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die folgende Tabelle fasst die Voraussetzungen zusammen:

Schuldzinssaldo 3 Mio. oder größerNicht konzernzugehörigKonzernzugehörigEscape-KlauselSchädliche Finanzierungsaufwendungen größer 10 %
NeinGreift nichtGreift nichtNicht anwendbarGreift nicht
JaGreiftGreiftAnwendbarGreift

15. Verlustabzug

Verluste können vor- oder zurückgetragen werden (§ 10d EStG).

Art des VerlustabzugsMaximalbetragBedingung
VerlustvortragVoll bis 1 Mio. €, darüber hinaus 60 %Zeitlich unbegrenzt
VerlustrücktragMaximal 1 Jahr, bis zu 1 Mio. €Nur bei ausreichendem Einkommen im Vorjahr
Körperschaftsteuer

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