
Grundlagen und Aufbau des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) bildet die rechtliche Basis für die Besteuerung von Körperschaften, also juristischen Personen, in Deutschland. Es regelt die Erhebung der Körperschaftsteuer sowie die Voraussetzungen für Steuerpflicht und Steuerbefreiungen. Ziel ist es, einheitliche Regelungen für die Besteuerung von Unternehmen und anderen Körperschaften zu schaffen.
Das KStG unterscheidet sich grundlegend von der Einkommensteuer, die natürliche Personen betrifft, da es ausschließlich für juristische Personen gilt. Es umfasst mehrere zentrale Bereiche:
- Persönliche Steuerpflicht: Wer unterliegt der Körperschaftsteuer?
- Sachliche Steuerpflicht: Welche Einkünfte unterliegen der Steuer?
- Bemessungsgrundlage: Wie wird die Steuer berechnet?
- Steuersätze und Freibeträge: Welche Sätze gelten, und gibt es Ausnahmen?
- Steuerbefreiungen: Welche Körperschaften sind (teilweise) von der Steuerpflicht befreit?
Das Gesetz ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, die klar definieren, wer steuerpflichtig ist, welche Einkünfte besteuert werden und welche Ausnahmen bestehen.
Persönliche Körperschaftsteuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht gemäß § 1 KStG beschreibt, welche juristischen Personen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass ihr gesamtes weltweites Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt. Hierzu zählen:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
- Genossenschaften
- Vereine, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen
- Stiftungen
Beschränkte Steuerpflicht
Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Deutschland Einkünfte erzielen. Beispiele sind ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten oder Immobilien in Deutschland.
Übersicht: Unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Körperschaftsteuerpflicht | Unbeschränkt (§ 1 KStG) | Beschränkt (§ 2 KStG) |
---|---|---|
Bedingungen | Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz | Körperschaften des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich, öffentliche Gewalt) |
Einkünfte im Inland | Welteinkommen (§ 1 KStG) | Mit steuerabzugspflichtigen inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 2 KStG, § 43 Abs. 3 EStG) |
Einkünfte nicht im Inland | – | Inlandsspezifische Einkünfte (§ 2 Nr. 1 KStG, § 49 EStG) |
Abgrenzungen KStG – EStG
Neben der Abgrenzung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist auch die Unterscheidung zwischen Körperschaften, Personengesellschaften und natürlichen Personen entscheidend. Diese wird in der folgenden Tabelle dargestellt:
Steuerpflichtige | Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen | Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) | Natürliche Personen |
---|---|---|---|
Steuerpflicht | Körperschaftsteuerpflicht (§§ 1, 2 KStG) – beschränkt oder unbeschränkt | Gesellschaft: weder KStG noch EStG Gesellschafter: Anteile an Einkünften abhängig von Rechtsform der Gesellschafter | Einkommensteuerpflicht (§ 1 EStG) – beschränkt oder unbeschränkt |
Besteuerung nach | KStG | EStG | EStG |
Persönliche Steuerbefreiungen
Ein zentraler Bestandteil des Körperschaftsteuergesetzes sind die Regelungen zu Steuerbefreiungen (§§ 3 ff. KStG). Sie zielen darauf ab, bestimmte Körperschaften oder Einkünfte zu fördern, die gemeinnützige, soziale oder öffentliche Zwecke verfolgen.
Vollständige Steuerbefreiungen
Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können vollständig steuerbefreit sein. Beispiele:
- Gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- Kirchen und kirchliche Einrichtungen
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben
Teilweise Steuerbefreiungen
Einige Körperschaften sind nur für bestimmte Einkünfte steuerbefreit, z. B.:
- Berufsverbände: Steuerfreiheit für Mitgliedsbeiträge
- Wohnungsgenossenschaften: Steuerfreiheit für Einkünfte aus Vermietung
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Steuerfreiheit für Einnahmen aus gemeinnützigen Tätigkeiten
Übersicht: Steuerpflichtige und steuerfreie Bereiche beim gemeinnützigen Verein
Bereich | steuerfrei | steuerpflichtig |
---|---|---|
Beschreibung | – ideeller Bereich – Vermögensverwaltung – Zweckbetrieb | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wenn Einnahmen inkl. USt größer als 35.000 €) |
Rechtsgrundlage | § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG | § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 64 Abs. 3 AO |
Diese Regelung verdeutlicht, dass Vereine steuerlich begünstigt sind, solange sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Überschreiten jedoch Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten die Grenze von 35.000 €, werden diese steuerpflichtig.
Fazit
Das Körperschaftsteuergesetz bietet klare Regelungen zur Besteuerung von Körperschaften und schafft durch Steuerbefreiungen gezielte Anreize für gemeinnützige Zwecke. Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist ein fundiertes Verständnis dieser Regelungen essenziell, um Mandanten optimal zu beraten und Gestaltungsspielräume zu nutzen.
Zusammenfassende Übersicht
Thema | Beschreibung |
---|---|
Unbeschränkte Steuerpflicht | Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland; weltweites Einkommen steuerpflichtig. |
Beschränkte Steuerpflicht | Körperschaften ohne Sitz/Geschäftsleitung im Inland; steuerpflichtig für inländische Einkünfte. |
Vollständige Steuerbefreiungen | Gemeinnützige Organisationen, Kirchen, öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit. |
Teilweise Steuerbefreiungen | Berufsverbände (Mitgliedsbeiträge), Wohnungsgenossenschaften (Mieteinnahmen), Krankenhäuser. |
Nachweispflichten | Satzungen, Berichte über Mittelverwendung, Einnahmen- und Ausgabennachweise. |
Die Ermittlung der Steuer
Die Ermittlung der Körperschaftsteuer erfolgt in mehreren Schritten, die sich aus den gesetzlichen Grundlagen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ableiten. Ziel ist es, das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft korrekt zu berechnen und die darauf entfallende Steuerlast festzulegen. Im Folgenden werden die Grundlagen der Besteuerung, relevante Freibeträge und Steuersätze sowie die Festsetzung und Verbleib der Körperschaftsteuer erläutert.
4. Grundlagen der Besteuerung
Die Grundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.), das in § 8 Abs. 1 KStG geregelt ist. Dieses entspricht grundsätzlich dem steuerlichen Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des KStG ermittelt wird.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
- Gewinnermittlung: Der steuerliche Gewinn ergibt sich in der Regel aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der Körperschaft.
- Korrekturen nach dem KStG:
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) werden dem Gewinn hinzugerechnet.
- Steuerfreie Einnahmen (z. B. Dividenden bei bestimmten Beteiligungen) werden abgezogen.
- Verlustabzug: Verluste aus früheren Jahren können vorgetragen oder zurückgetragen werden (§ 10d EStG). Die Höchstgrenzen für den Verlustabzug sind zu beachten.
- Berücksichtigung von Sonderregelungen: Bestimmte Einkünfte können besonderen Regelungen unterliegen, z. B. der Gewerbesteuer.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
5. Freibeträge und Steuersätze
Freibeträge
Für bestimmte Körperschaften, insbesondere gemeinnützige Vereine oder kleine Unternehmen, gelten Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern:
- Gemeinnützige Vereine: Ein Freibetrag von 5.000 € pro Jahr gemäß § 24 KStG.
- Kleine Genossenschaften: Ein Freibetrag von 15.000 € (§ 24 KStG).
Freibeträge reduzieren die Steuerlast und sind direkt vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.
Steuersätze
Der Körperschaftsteuersatz ist in Deutschland einheitlich und beträgt derzeit 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben. Daraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von 15,825 % auf das zu versteuernde Einkommen.
Beispiel:
- Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 €
- Körperschaftsteuer: 15 % von 100.000 € = 15.000 €
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 15.000 € = 825 €
- Gesamte Steuerlast: 15.825 €
6. Festzusetzende und verbleibende Körperschaftsteuer
Nach der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Anwendung der Steuersätze wird die festzusetzende Körperschaftsteuer berechnet. Hierbei werden bereits geleistete Vorauszahlungen und gegebenenfalls anrechenbare Steuern berücksichtigt.
Festzusetzende Körperschaftsteuer
Die festzusetzende Steuer ergibt sich aus der Berechnung der Steuerlast abzüglich:
- Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer
- Anrechenbare Steuerbeträge (z. B. Quellensteuer auf Dividenden)
Verbleibende Körperschaftsteuer
Nach der Verrechnung der festgesetzten Steuer mit den Vorauszahlungen ergibt sich die verbleibende Körperschaftsteuer, die entweder als Nachzahlung oder Erstattung zu verbuchen ist:
- Nachzahlung: Wenn die festgesetzte Steuer höher ist als die Vorauszahlungen.
- Erstattung: Wenn die Vorauszahlungen die festgesetzte Steuer übersteigen.
Beispielrechnung
- Festzusetzende Steuer: 15.825 €
- Vorauszahlungen: 12.000 €
- Verbleibende Steuer (Nachzahlung): 15.825 € – 12.000 € = 3.825 €
Hinweis zu Vorauszahlungen
Körperschaften müssen während des Jahres Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen leisten, die auf der Basis der Vorjahresdaten festgelegt werden (§ 37 EStG). Dies dient der Vermeidung größerer Nachzahlungen.
Zusammenfassung
Schritt | Beschreibung |
---|---|
1. Ermittlung des steuerlichen Gewinns | Steuerlicher Gewinn abgeleitet aus der Bilanz und korrigiert um nicht abzugsfähige Aufwendungen. |
2. Berücksichtigung von Freibeträgen | Reduktion des zu versteuernden Einkommens durch Freibeträge, z. B. für gemeinnützige Vereine. |
3. Anwendung des Steuersatzes | Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 %, ergänzt durch Solidaritätszuschlag von 5,5 %. |
4. Verrechnung mit Vorauszahlungen | Abzug der geleisteten Vorauszahlungen, um die verbleibende Steuer zu berechnen. |
Die klare Struktur der Steuerermittlung ermöglicht eine transparente und nachvollziehbare Berechnung der Steuerlast. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten die Grundlagen und Details der Körperschaftsteuer kennen, um Mandanten optimal zu beraten.
Die Ermittlung des Einkommens
Die Einkommensermittlung im Körperschaftsteuerrecht ist ein komplexer Prozess, der präzise Kenntnisse der relevanten Vorschriften erfordert. Das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) wird auf Basis des Gewinns der Körperschaft ermittelt und durch zahlreiche steuerliche Regelungen beeinflusst. Die folgenden Kapitel behandeln die wesentlichen Bestandteile dieses Prozesses.
7. Grundlegendes zur Einkommensermittlung
Das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) bildet die Basis für die Körperschaftsteuer und wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt.
Definitionen:
- Gewinnermittlung: Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellt wird.
- Steuerliches Einkommen: Der Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß steuerlicher Vorschriften angepasst.
Schritte der Einkommensermittlung:
Schritt | Beschreibung |
---|---|
1. Ausgangspunkt | Jahresüberschuss aus der Bilanz und GuV gemäß HGB |
2. Hinzurechnungen | Nicht abzugsfähige Aufwendungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen |
3. Kürzungen | Steuerfreie Einnahmen wie Dividenden aus Beteiligungen |
4. Sonderregelungen | Berücksichtigung von Verlustabzügen und Anwendung der Zinsschranke |
5. Berechnung des z.v.E. | Ergebnis der Anpassungen bildet die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer |
8. Offene Gewinnausschüttungen
Eine offene Gewinnausschüttung ist eine rechtlich ordnungsgemäß beschlossene Auszahlung von Gewinnen an die Gesellschafter. Sie erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
Merkmale:
- Auszahlung von Dividenden oder Bonuszahlungen an Gesellschafter.
- Offen und nachvollziehbar in der Bilanz und GuV ausgewiesen.
Steuerliche Behandlung:
Gewinnausschüttungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen der Gewinnverwendung auf die Gesellschafter:
Beteiligung wird gehalten im: | Privatvermögen | Betriebsvermögen |
---|---|---|
Einkünfteart | Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) | Umqualifizierung in Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung (§ 20 Abs. 8 EStG) |
Verfahren | Abgeltungsverfahren (25 % Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 EStG) | Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) |
Mögliche Ausnahmen | Günstigerprüfung für Geringverdiener: – 25 % (§ 32d Abs. 6 EStG) – Ab 1 % bei beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) | Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG) |
Ansatz von Ausgaben | Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG): keine tatsächlichen Werbungskosten | Tatsächliche Betriebsausgaben (§ 3c Abs. 2 EStG): 60 % abziehbar, 40 % nicht abziehbar |
9. Verdeckte Gewinnausschüttungen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen wirtschaftliche Vorteile erhalten, ohne dass hierfür eine angemessene Gegenleistung erbracht wird.
Definitionen:
- Überhöhte Vergütungen: Z. B. Gehälter, Boni oder Mieten, die über das marktübliche Maß hinausgehen.
- Unentgeltliche Vorteile: Z. B. private Nutzung von Firmenvermögen oder Schuldenerlass.
Beispielrechnung einer vGA:
- Gesellschafter erhält ein Gehalt von 200.000 €, obwohl ein marktübliches Gehalt nur 150.000 € beträgt.
- vGA: 50.000 € werden dem Einkommen der Körperschaft hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 KStG).
Auswirkungen | Körperschaft | Empfänger |
---|---|---|
Einkommenserhöhung | Hinzurechnung der vGA zum z.v.E. | Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) |
10. Verdeckte Einlagen
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter Vermögensvorteile ohne angemessene Gegenleistung in die Körperschaft einbringt. Diese erhöhen das Eigenkapital der Körperschaft.
Beispiele:
- Überlassung von Grundstücken zu einem nicht marktüblichen Preis.
- Forderungsverzicht eines Gesellschafters zugunsten der Körperschaft.
Steuerliche Behandlung | Körperschaft | Gesellschafter |
---|---|---|
Erhöhung des Eigenkapitals | Keine steuerliche Auswirkung auf das z.v.E. | Keine unmittelbare Besteuerung |
13. Zinsschranke
Die Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eingeführt, um die übermäßige Fremdfinanzierung von Unternehmen und die damit verbundenen Steuervorteile zu begrenzen. Sie regelt, in welchem Umfang Zinsaufwendungen steuerlich abgezogen werden dürfen.
Wann greift die Zinsschranke?
Die Anwendung der Zinsschranke hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die folgende Tabelle fasst die Voraussetzungen zusammen:
Schuldzinssaldo 3 Mio. oder größer | Nicht konzernzugehörig | Konzernzugehörig | Escape-Klausel | Schädliche Finanzierungsaufwendungen größer 10 % |
---|---|---|---|---|
Nein | Greift nicht | Greift nicht | Nicht anwendbar | Greift nicht |
Ja | Greift | Greift | Anwendbar | Greift |
15. Verlustabzug
Verluste können vor- oder zurückgetragen werden (§ 10d EStG).
Art des Verlustabzugs | Maximalbetrag | Bedingung |
---|---|---|
Verlustvortrag | Voll bis 1 Mio. €, darüber hinaus 60 % | Zeitlich unbegrenzt |
Verlustrücktrag | Maximal 1 Jahr, bis zu 1 Mio. € | Nur bei ausreichendem Einkommen im Vorjahr |