
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2015 erheblichen Einfluss auf grenzüberschreitende Nachlassfälle in der EU. Sie bestimmt, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, welches Gericht zuständig ist und wie Nachlasszeugnisse in verschiedenen Mitgliedstaaten genutzt werden können. Neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und aktuelle Diskussionen zeigen jedoch, dass weiterhin erheblicher Anpassungsbedarf besteht.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuesten Entwicklungen und erläutert, welche Konsequenzen sich für die Praxis der Finanz- und Nachfolgeplanung ergeben.
Rechtswahl und der ordre public-Vorbehalt
Die EuErbVO erlaubt es Erblassern, das Erbrecht ihres Heimatstaates zu wählen. Dies kann zu Problemen führen, wenn das gewählte Recht den ordre public eines anderen Staates verletzt. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines britischen Erblassers, der in Deutschland lebte und englisches Erbrecht wählte. Da dieses kein Pflichtteilsrecht für Kinder kennt, kam es zu einem Konflikt mit deutschem Verfassungsrecht, das eine Mindestbeteiligung von Kindern am Nachlass vorsieht.
Relevante Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2022, dass ein vollständiger Ausschluss der Mindestbeteiligung gegen den deutschen ordre public verstößt, wenn ein starker Inlandsbezug besteht. Das bedeutet, dass eine vollständige Enterbung durch ausländisches Recht in Deutschland nicht immer akzeptiert wird. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten daher prüfen, ob eine Rechtswahl sinnvoll ist oder ob sie zu Konflikten mit dem Pflichtteilsrecht führen könnte.
Neuere EuGH-Entscheidungen und deren Auswirkungen
Der EuGH hat in den vergangenen Jahren mehrere wegweisende Urteile zur EuErbVO gefällt. Zwei besonders relevante Entscheidungen betreffen die Zuständigkeit der Gerichte und die Gültigkeit von Nachlasszeugnissen.
- C-617/20 – Ausschlagung der Erbschaft in einem anderen Mitgliedstaat:
Eine Erbausschlagung kann in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, wenn dort ein Begünstigter lebt. Das zuständige Nachlassgericht muss darüber jedoch rechtzeitig informiert werden. Die deutsche Praxis, eine Übersetzung und das Original der Ausschlagungserklärung zu verlangen, könnte durch dieses Urteil beeinflusst werden. - C-345/21 – Nachlasszeugnisse und nationale Grundbuchämter:
In Deutschland enthalten Europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) keine Angaben zu einzelnen Nachlassgegenständen. Das führte dazu, dass ein litauisches Grundbuchamt die Umschreibung eines geerbten Grundstücks verweigerte. Der EuGH entschied, dass das Formblatt V der EuErbVO, das Details zum Nachlass vorsieht, verbindlich ist. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten daher sicherstellen, dass ENZs in der Praxis alle erforderlichen Angaben enthalten.
Ausblick: Anpassungen und künftige Entwicklungen
Für 2025 ist eine Überprüfung der EuErbVO geplant. Wichtige Diskussionsthemen sind:
- Pflichtteilsrecht und ordre public: Sollte der ordre public-Vorbehalt bei Pflichtteilsansprüchen eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden?
- Rechtswahl des Aufenthaltsstaates: Sollte es möglich sein, das Erbrecht des aktuellen Wohnsitzes zu wählen, anstatt nur das Heimatlandesrecht?
- Testamentsvollstreckung und Erbverträge: Wie lassen sich nationale Regelungen besser mit dem europäischen Erbrecht harmonisieren?
Diese Themen werden für Finanz- und Nachfolgeplaner entscheidend sein, da sie direkten Einfluss auf die Gestaltung von Nachfolgekonzepten haben.
Checkliste für Finanz- und Nachfolgeplaner
Thema | Handlungsempfehlung | Relevante Rechtsquelle |
---|---|---|
Rechtswahl | Prüfen, ob eine ausländische Rechtswahl zu Konflikten mit dem ordre public führen könnte | Art. 22 EuErbVO |
Pflichtteilsrecht | Sicherstellen, dass Mindestbeteiligungen bei internationalem Bezug eingehalten werden | BGH, IV ZR 110/21 |
Europäisches Nachlasszeugnis | Sicherstellen, dass Formblatt V verwendet wird, um Probleme mit Grundbuchämtern zu vermeiden | EuGH, C-345/21 |
Ausschlagung der Erbschaft | Erbausschlagungen in anderen Mitgliedstaaten müssen korrekt dokumentiert und an das zuständige Nachlassgericht übermittelt werden | EuGH, C-617/20 |
Überprüfung der EuErbVO 2025 | Entwicklungen zur Pflichtteilsregelung und möglichen neuen Rechtswahloptionen beobachten | Art. 82 EuErbVO |
Dieser Beitrag verdeutlicht, wie sich die neuesten Entwicklungen zur EuErbVO auf die Nachfolgeplanung auswirken und welche Aspekte Berater besonders beachten sollten. Wer international aufgestellte Mandanten betreut, sollte aktuelle EuGH-Entscheidungen im Blick behalten und gegebenenfalls Nachfolgekonzepte anpassen.