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  • Henning Krischke
  • 30. Januar 2026

Stiftungsstrukturen im Vergleich: Deutschland vs. Liechtenstein – Ein Leitfaden für die Nachfolgeplanung

  • 7 Min. Lesezeit
  • Allgemein,Stiften & Spenden
Deutsche Kontrolle, Liechtenstein Flexibilität, individuelle Ziele entscheidend.
Stiftungsstrukturen im Vergleich: Deutschland vs. Liechtenstein – Ein Leitfaden für die Nachfolgeplanung

Die Wahl der richtigen Stiftungsstruktur gehört zu den komplexesten Entscheidungen in der Nachfolgeplanung. Während deutsche Stiftungen seit Jahrhunderten etabliert sind, bieten Liechtensteiner Stiftungen moderne Flexibilität bei internationaler Ausrichtung. Der Fall des erfolgreichen Online-Unternehmers Yusuf, der mit seinem boomenden Bartpflege-Shop vor der Entscheidung zwischen verschiedenen Stiftungsmodellen stand, verdeutlicht die praktischen Herausforderungen dieser Wahl.

Die Entscheidung zwischen einer deutschen und einer Liechtensteiner Stiftung beeinflusst nicht nur die steuerliche Belastung, sondern auch die operative Flexibilität, Kontrollmöglichkeiten und langfristige Vermögensplanung. Dieser Beitrag analysiert beide Modelle systematisch und bietet Praktikern eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

Office · Familienstiftung_Deutschland_oder_Liechtenstein

Deutsche Stiftungen: Tradition mit behördlicher Kontrolle

Rechtliche Grundlagen und regionale Unterschiede

Deutsche Stiftungen unterliegen dem Landesrecht, was zu erheblichen regionalen Unterschieden führt. Das Grundstockvermögen variiert zwischen 25.000 Euro in Rheinland-Pfalz und 100.000 Euro in Bayern. Diese Unterschiede sind jedoch nicht ausschließlich kostenmotiviert zu betrachten, da weitere Faktoren wie der Wohnsitz des Stifters, der Verwaltungsort und die Vermögensbelegenheit die Zuständigkeit bestimmen.

Praxisbeispiel 1: Ein Unternehmer aus München kann nicht einfach nach Rheinland-Pfalz ausweichen, um das niedrigere Grundstockvermögen zu nutzen. Die Stiftungsaufsicht richtet sich nach objektiven Kriterien, nicht nach der Kostenpräferenz des Stifters.

Gründungsprozess und behördliche Genehmigung

Der Gründungsprozess einer deutschen Stiftung dauert typischerweise mehrere Monate und unterliegt behördlicher Genehmigung. Diese kann auch verweigert werden, insbesondere wenn die Satzung den behördlichen Vorstellungen nicht entspricht. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsgründung besteht zwar grundsätzlich, jedoch nicht auf eine spezifische Satzungsgestaltung.

Praxisbeispiel 2: Eine geplante Familienstiftung in Baden-Württemberg wurde zunächst abgelehnt, weil die Behörde die vorgesehenen Begünstigtenregelungen als zu weitreichend erachtete. Nach Anpassung der Satzung erfolgte die Genehmigung mit sechsmonatiger Verzögerung.

Steuerliche Belastung bei der Gründung

Die Übertragung von Vermögen auf eine deutsche Stiftung löst Schenkungsteuer aus. Bei flexibel gestalteten Stiftungen steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung. Übersteigt das übertragene Vermögen diesen Betrag, fallen 30 Prozent Schenkungsteuer an.

Berechnungsbeispiel Bayern:

  • Grundstockvermögen: 100.000 Euro
  • Freibetrag: 20.000 Euro
  • Steuerpflichtig: 80.000 Euro
  • Schenkungsteuer (30%): 24.000 Euro
  • Gesamtaufwand: 124.000 Euro

Organisationsstruktur und Kontrolle

Deutsche Stiftungen benötigen gesetzlich nur einen Vorstand. Weitere Organe wie ein Stiftungsrat können optional eingerichtet werden. Der Stifter kann selbst Vorstandsmitglied werden und damit vollständige Kontrolle über die Stiftung ausüben. Diese Flexibilität macht deutsche Stiftungen für Unternehmer attraktiv, die operative Kontrolle behalten möchten.

Erbersatzsteuer als langfristige Belastung

Deutsche Stiftungen unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Dabei wird das gesamte Stiftungsvermögen so behandelt, als würde es vererbt. Diese Regelung soll die Umgehung der Erbschaftsteuer durch “unsterbliche” Strukturen verhindern.

Praxisbeispiel 3: Eine 1990 gegründete Familienstiftung mit ursprünglich 500.000 Euro Vermögen verfügt 2020 über 2,5 Millionen Euro. Die Erbersatzsteuer wird auf das gesamte Vermögen von 2,5 Millionen Euro erhoben, nicht nur auf den Wertzuwachs.

Liechtensteiner Stiftungen: Flexibilität mit internationaler Ausrichtung

Gründungsgeschwindigkeit und Rechtssicherheit

Liechtensteiner Stiftungen entstehen durch privatrechtlichen Akt ohne behördliche Genehmigung. Theoretisch ist eine Gründung innerhalb eines Tages möglich, praktisch dauert der Prozess aufgrund von KYC-Prüfungen und Satzungsabstimmung drei bis sechs Wochen. Diese Planungssicherheit stellt einen erheblichen Vorteil gegenüber deutschen Strukturen dar.

Minimaler Kapitalbedarf

Das Grundstockvermögen beträgt lediglich 30.000 Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar. Im Gegensatz zu deutschen Stiftungen ist dieses Kapital nicht gebunden und kann wie Gesellschaftskapital verwendet werden. Diese Flexibilität ermöglicht aktive Vermögensverwaltung ohne Beschränkungen.

Steueroptimierung bei der Gründung

Bei Übertragungen bis 40.000 Euro (bei zwei Stiftern bis 80.000 Euro) fällt keine deutsche Schenkungsteuer an. Dies ermöglicht steuerfreie Gründungen bei entsprechender Gestaltung.

Optimierungsbeispiel:

  • Ehepaar stiftet gemeinsam 60.000 Euro
  • Freibetrag: 2 × 20.000 Euro = 40.000 Euro
  • Zusätzlicher Freibetrag bei Liechtensteiner Stiftung: 20.000 Euro
  • Steuerfreie Übertragung möglich

Treuhänderstruktur und Kontrollbeschränkungen

Liechtensteiner Stiftungen benötigen einen zugelassenen Treuhänder vor Ort, der im Stiftungsrat mitwirkt. Der Stifter kann ebenfalls Mitglied des Stiftungsrats werden, darf jedoch keine alleinige Kontrolle ausüben. Andernfalls würde das deutsche Außensteuergesetz greifen und die Stiftung steuerlich transparent machen.

Praxisbeispiel 4: Ein deutscher Unternehmer sitzt gemeinsam mit einem Liechtensteiner Treuhänder und einem weiteren unabhängigen Mitglied im dreiköpfigen Stiftungsrat. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit, wodurch die Außensteuergesetzproblematik vermieden wird.

Keine Erbersatzsteuer

Liechtenstein kennt keine Erbschaftsteuer und folglich auch keine Erbersatzsteuer für Stiftungen. Diese können theoretisch unbegrenzt bestehen, ohne periodische Steuerbelastungen zu erleiden. Für langfristige Vermögensplanung stellt dies einen erheblichen Vorteil dar.

Steuerliche Behandlung von Erträgen und Ausschüttungen

Kapitalerträge und Schachtelprivileg

Beide Stiftungsformen behandeln Beteiligungserträge ähnlich. Dividenden aus Kapitalgesellschaften werden mit 0,75 Prozent besteuert, sofern die Schachtelprivileg-Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Gleichbehandlung neutralisiert steuerliche Standortfaktoren bei der Vermögensverwaltung.

Immobilienerträge

Mieteinkünfte aus deutschen Immobilien werden bei Liechtensteiner Stiftungen mit 15 Prozent Quellensteuer belegt, während deutsche Stiftungen dem regulären Körperschaftsteuersatz unterliegen. Hier können sich je nach Struktur Vorteile für ausländische Stiftungen ergeben.

Übertragung von Unternehmensbeteiligungen

Deutsche Stiftungen: Begünstigtes Betriebsvermögen

Die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf deutsche Stiftungen kann unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerfrei erfolgen, wenn es sich um begünstigtes Betriebsvermögen handelt. Diese Regelung macht deutsche Stiftungen für Unternehmensnachfolgen besonders attraktiv.

Liechtensteiner Stiftungen: Wegzugsproblematik und Lösungsansätze

Die direkte Übertragung von deutschen Unternehmensbeteiligungen auf Liechtensteiner Stiftungen löst eine Wegzugsbesteuerung aus, da Deutschland das Besteuerungsrecht verliert. Dies führt zur Aufdeckung stiller Reserven mit entsprechender Steuerbelastung.

Lösungsmodell: Doppelt ansässige Stiftung

Durch eine doppelt ansässige Stiftung lässt sich diese Problematik umgehen:

  1. Gründungsphase: Statutarischer Sitz in Liechtenstein, Geschäftsleitung in Deutschland
  2. Übertragung: Schenkung erfolgt an “deutsche” Stiftung ohne Wegzugsproblematik
  3. Wartezeit: Sieben Jahre Behaltensfrist
  4. Migration: Verlegung der Geschäftsleitung nach Liechtenstein
  5. Besteuerung: Nur noch 0,75 Prozent statt 27-28 Prozent

Praxisbeispiel 5: Ein Maschinenbauunternehmen mit stillen Reserven von 5 Millionen Euro wird über eine doppelt ansässige Stiftung übertragen. Nach sieben Jahren beträgt die Steuerbelastung bei der Wegverlegung nur noch 37.500 Euro (0,75%) statt 1,4 Millionen Euro (28%) bei direkter Übertragung.

Meldepflichten und Compliance

DAC-6-Meldungen

Grenzüberschreitende Stiftungsstrukturen unterliegen den DAC-6-Meldepflichten. Diese Transparenzvorschriften erfordern eine vollständige Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden, schaffen aber auch Rechtssicherheit durch ordnungsgemäße Anzeige.

Laufende Dokumentation

Beide Stiftungsformen erfordern umfassende Dokumentation der Geschäftstätigkeit, Mittelverwendung und Begünstigtenentscheidungen. Liechtensteiner Stiftungen haben zusätzlich die Treuhänderverwaltung zu dokumentieren.

Satzungsänderungen und Flexibilität

Deutsche Stiftungen: Behördliche Genehmigungspflicht

Satzungsänderungen deutscher Stiftungen bedürfen behördlicher Genehmigung, was Flexibilität einschränkt und zeitaufwendig ist. Lediglich über Zusatzstatuten lassen sich begrenzte Anpassungen vornehmen.

Liechtensteiner Stiftungen: Privatrechtliche Autonomie

Satzungsänderungen können grundsätzlich ohne behördliche Eingriffe vorgenommen werden, sofern sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Diese Flexibilität ermöglicht schnelle Anpassungen an veränderte Umstände.

Kostenvergleich und Wirtschaftlichkeitsanalyse

Gründungskosten

Deutsche Stiftung (Bayern):

  • Grundstockvermögen: 100.000 Euro
  • Schenkungsteuer: 24.000 Euro
  • Beratung/Gründung: 15.000 Euro
  • Gesamtkosten: 139.000 Euro

Liechtensteiner Stiftung:

  • Grundstockvermögen: 30.000 Euro (verwendbar)
  • Schenkungsteuer: 0 Euro (bei optimaler Gestaltung)
  • Beratung/Gründung: 20.000 Euro
  • Gesamtkosten: 50.000 Euro

Laufende Kosten

Deutsche Stiftungen verursachen primär interne Verwaltungskosten, während liechtensteinische Stiftungen zusätzlich Treuhändergebühren von typischerweise 8.000-15.000 Euro jährlich erfordern.

Praktische Entscheidungskriterien

Für deutsche Stiftungen sprechen:

  • Vollständige Kontrolle durch den Stifter möglich
  • Keine laufenden Treuhänderkosten
  • Etablierte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
  • Begünstigungen für Betriebsvermögen
  • Keine Außensteuergesetzproblematik

Für Liechtensteiner Stiftungen sprechen:

  • Schnelle und sichere Gründung
  • Geringerer Kapitalbedarf
  • Keine Erbersatzsteuer
  • Internationale Flexibilität
  • Verwendbares Grundstockvermögen

Zukunftsperspektiven und regulatorische Entwicklungen

EU-Richtlinien und ihre Auswirkungen

Die zunehmende steuerliche Transparenz durch EU-Richtlinien wie DAC-6 und ATAD betrifft beide Stiftungsformen. Liechtenstein als EWR-Mitglied ist in diese Entwicklungen eingebunden, was langfristige Planungssicherheit schafft.

Digitalisierung und Verwaltungseffizienz

Liechtensteins moderne Verwaltungsstrukturen ermöglichen digitale Prozesse, während deutsche Behörden noch vielfach auf papierbasierte Verfahren setzen. Dies beeinflusst sowohl Gründungsgeschwindigkeit als auch laufende Verwaltung.


Weiterführende Unterlagen:

Präsentation Familienstiftung: Deutschland vs. Liechtenstein

FamilienstiftungNachfolgeplanung

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