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  • Henning Krischke
  • 25. September 2023

Die erbschaftsteuerliche Befreiung des Familienheims: Ein Blick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts

  • 3 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben
Brille auf Buch neben Smartphone auf Tisch
Die erbschaftsteuerliche Befreiung des Familienheims: Ein Blick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts

Es gibt wenige Themen, die so wichtig sind wie die Befreiung des Familienheims. Die Bedeutung dieses Themas, das sowohl für den Einzelnen als auch für beratende Finanz- und Nachfolgeplaner von großer Bedeutung ist, wurde kürzlich durch ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts erneut hervorgehoben.

Das Urteil, das am 12. Juli 2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 14/23 gefällt wurde, befasst sich mit dem Umfang der Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim. Laut diesem Urteil ist nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz von der Erbschaftsteuer befreit.

Doch was bedeutet das konkret für die Praxis? Und welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Arbeit von Finanz- und Nachfolgeplanern?

Ein Blick zurück: Die Befreiung des Familienheims in der Erbschaftssteuer

Die Idee hinter der Befreiung des Familienheims von der Erbschaftsteuer ist einfach: Wenn ein Familienmitglied stirbt und das Familienheim an ein anderes Familienmitglied vererbt, sollte dieses nicht mit einer hohen Steuerlast belastet werden. Dies soll sicherstellen, dass die Hinterbliebenen nicht gezwungen sind, das Familienheim zu verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen.

Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Die genaue Auslegung des Begriffs “Familienheim” und die damit verbundenen steuerlichen Befreiungen sind seit Jahren Gegenstand von Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts: Ein Paradigmenwechsel?

Das kürzlich gefällte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts könnte als ein Paradigmenwechsel in der Auslegung der Befreiung des Familienheims gesehen werden. Es wurde vom Gericht hervorgehoben, dass eine strikte Auslegung der Befreiungsbestimmung erforderlich ist, um eine doppelte Begünstigung von nahen Verwandten zu verhindern.

Diese restriktive Auslegung könnte bedeuten, dass in vielen Fällen nur ein Teil des vererbten Grundstücks von der Erbschaftssteuer befreit wird. Dies könnte vornehmlich in Fällen relevant werden, in denen das Familienheim auf einem größeren Grundstück steht oder wenn mehrere Flurstücke zusammengefasst wurden.

Auswirkungen auf die Praxis: Was bedeutet das für Finanz- und Nachfolgeplaner?

Für beratende Finanz- und Nachfolgeplaner bedeutet dieses Urteil vorwiegend eines: Sie müssen ihre Klienten noch genauer über die möglichen steuerlichen Folgen einer Vererbung des Familienheims informieren. Es ist wichtig, dass Klienten verstehen, dass die Befreiung des Familienheims von der Erbschaftssteuer nicht automatisch bedeutet, dass das gesamte vererbte Grundstück steuerfrei ist.

Überdies sollten Finanz- und Nachfolgeplaner ihre Klienten auch über die Möglichkeit informieren, gegen das Urteil des Finanzgerichts in Revision zu gehen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen, und es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Frage in der Revision behandeln wird.

Fazit

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zur erbschaftsteuerlichen Befreiung des Familienheims ist ein wichtiges Signal für die Praxis. Es zeigt, dass die Auslegung von Steuergesetzen immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen ist und Finanz- und Nachfolgeplaner stets auf dem Laufenden bleiben müssen, um ihre Klienten bestmöglich zu beraten.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Frage in der Revision behandeln wird. Doch unabhängig vom Ausgang der Revision ist es wichtig, dass Finanz- und Nachfolgeplaner ihre Klienten umfassend über die möglichen steuerlichen Folgen einer Vererbung des Familienheims informieren und ihnen bei der Planung ihrer Nachfolge zur Seite stehen.

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Quelle(n):

  • Datev-Magazin
FinanzgerichtUrteil

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