Hintergrund und praktische Relevanz
Für Finanz- und Nachfolgeplaner gehört die Testamentsgestaltung zu den zentralen Beratungsfeldern. Doch selbst sorgfältig formulierte letztwillige Verfügungen können zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten führen – insbesondere dann, wenn der Erblasser zwar Vermögensgegenstände verteilt, aber die Frage der Erbenstellung bewusst oder unbewusst offenlässt. Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 03. November 2025 (Az. 10 U 81/25) eine wegweisende Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis getroffen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst die Zuwendung des werthaltigsten Nachlassgegenstands – hier: einer Gewerbeimmobilie – nicht zwangsläufig zur Annahme einer Erbeinsetzung führt.
Der Sachverhalt: Ein handschriftliches Testament mit erheblichem Konfliktpotenzial
Der Erblasser, ein Rechtsanwalt, verstarb im September 2022. Er hinterließ seine Ehefrau (Gütertrennung), zwei eheliche Töchter sowie seine langjährige Lebensgefährtin. Kurz vor seinem Tod hatte er ein eigenhändiges Testament errichtet, das – ohne das Wort „Erbe” zu verwenden – folgende Zuwendungen enthielt:
- Die Wohnungseinrichtung an Frau S. (mit Ausnahme einer Holzfigur für Enkelin A.)
- Den Porsche 911 an eine weitere Person
- Das Ladengeschäft „R.” (eine Gewerbeimmobilie in Braunschweig) an seine Lebensgefährtin L. „ob ihrer Pflege”
Die beiden Töchter wurden mit der Begründung übergangen, sie hätten bereits zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte erhalten. Das Testament enthielt keine ausdrückliche Erbeinsetzung und keine Regelung zu Nachlassverbindlichkeiten – obwohl der Erblasser unstreitig erhebliche Schulden in Höhe von rund 700.000 Euro hatte.
Die Töchter übernahmen die Bestattung (Kosten: 9.914,31 Euro) und verlangten von der Lebensgefährtin Erstattung gemäß § 1968 BGB – in der Überzeugung, diese sei als Alleinerbin anzusehen. Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt; das OLG hob das Urteil auf.
Die Rechtsfrage: § 2087 BGB als Auslegungsregel – nicht als Auslegungsautomatismus
Das Landgericht hatte § 2087 Abs. 1 BGB herangezogen: Hat der Erblasser seinen wesentlichen Vermögensgegenstand einer Person zugewendet, gilt dies als Erbeinsetzung, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Die Gewerbeimmobilie – mit einem geschätzten Wert zwischen 500.000 und 900.000 Euro – war unstreitig der bedeutendste Nachlassgegenstand.
Das OLG Braunschweig folgte dieser Logik ausdrücklich nicht und stellte dabei auf eine dogmatisch wichtige Stufenfolge ab:
§ 2087 BGB ist eine nachrangige Auslegungsregel. Sie kommt erst zur Anwendung, wenn die individuelle Auslegung gemäß §§ 133, 2084 BGB keinen anderen Erblasserwillen erkennen lässt. Führt die individuelle Testamentsauslegung zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die gesetzliche Regel kein Raum.
Im vorliegenden Fall führte die individuelle Auslegung – unter Einbeziehung aller Begleitumstände – zu dem klaren Ergebnis: Die Lebensgefährtin sollte Vermächtnisnehmerin, nicht Erbin sein.
Die entscheidenden Auslegungskriterien
Wer soll den Nachlass regeln und die Schulden tragen?
Das OLG stützte sich auf die vom BGH (Beschluss vom 12. Juli 2017 – IV ZB 15/16) entwickelten Kriterien: Bei der Frage, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an,
- wer den Nachlass regeln soll,
- wer die Nachlassschulden zu tilgen hat,
- ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
Im Testament des Erblassers fand sich kein Hinweis, dass die Lebensgefährtin mit der Verwaltung oder Abwicklung des hochverschuldeten Nachlasses befasst werden sollte. Im Gegenteil: Das Testament war so formuliert, dass sie – gleichrangig neben anderen Bedachten – lediglich einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten sollte, ohne jede Verbindung zur Nachlassregulierung.
Der Erbvertrag von 2018 als Schlüsselindiz
Dem Erbvertrag vom 13. Juni 2018 kam eine besondere Bedeutung zu. Darin hatte der Erblasser ausdrücklich festgehalten, dass er der Lebensgefährtin Vermögensvorteile zuwenden wolle, „ohne jedoch eine Erbeinsetzung treffen zu wollen”. Er begünstigte sie mit einem Vermächtnis an Darlehensforderungen im Zusammenhang mit dem Ladengeschäft „R.” – unter gleichzeitiger Belastung seiner gesetzlichen Erben mit der Nachlassverwaltung.
Das OLG wertete diesen Erbvertrag als entscheidenden Beleg für einen konsistenten Erblasserwillen: Bereits 2018 – in einer wirtschaftlich prekären Lage mit erheblichen Schulden – hatte der Erblasser sein Muster festgelegt: Die Lebensgefährtin erhält wirtschaftliche Vorteile, die gesetzlichen Erben tragen die Lasten. Das Testament von 2022 setzte dieses Muster fort, nunmehr bezogen auf die Gewerbeimmobilie.
Keine „prominente” Stellung im Testament
Das Gericht hob auch hervor, dass die Lebensgefährtin im Testament nicht hervorgehoben behandelt wurde, sondern gleichrangig neben anderen Vermächtnisnehmern für den Porsche und das Wohnungsinventar aufgeführt war. Eine Erbeinsetzung würde typischerweise eine qualitativ andere Stellung im Testament rechtfertigen – mit Verantwortung für Nachlassabwicklung, Schuldenregulierung und Vermächtniserfüllung zugunsten Dritter.
Der Erblasser als Volljurist
Da der Erblasser selbst Rechtsanwalt war, konnte das Gericht davon ausgehen, dass ihm die rechtliche Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer bekannt war. Wer als Jurist bewusst nur Gegenstände verteilt und das Wort „Erbe” vermeidet, sendet ein eindeutiges Signal. Zugleich stellte das OLG klar, dass der Juristenstatus keine Garantie für ein rechtssicher formuliertes Testament darstellt – der Erblasserwille sei dennoch individuell zu ermitteln.
Rechtliche Konsequenz: Gesetzliche Erbfolge tritt ein
Da der Erblasser nur Vermächtnisse ausgesetzt und keine Erben eingesetzt hatte, trat gesetzliche Erbfolge ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser diese Rechtsfolge gewollt hat oder nicht. Das OLG verwies dabei auf einen grundlegenden erbrechtlichen Grundsatz: Die gesetzliche Erbfolge beruht nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes ein, wenn dieser von seinem Recht zur abschließenden Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung keinen vollständigen Gebrauch gemacht hat (OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 31 Wx 231/17).

Praktisch bedeutsam: Angesichts des erklärten Erbverzichts der Ehefrau und vorsorglich abgegebener Ausschlagungserklärungen der Töchter käme letztlich der Fiskus als Erbe in Betracht – dem die Aufgabe zufiele, die Vermächtnisse aus dem Nachlass zu erfüllen, soweit dieser nach Schuldentilgung noch werthaltig ist.
Praxisimplikationen für die Nachfolgeplanung
1. Erbeinsetzung immer ausdrücklich regeln
Das Urteil unterstreicht, dass die ausdrückliche Benennung von Erben unverzichtbar ist. Für Berater bedeutet dies: Testamente, die lediglich Vermögensgegenstände verteilen, ohne eine Person als Erbe zu benennen, sind erbrechtlich hochriskant. § 2087 Abs. 1 BGB bietet zwar einen Auffangtatbestand – aber dieser greift eben nicht automatisch und kann durch die individuelle Testamentsauslegung überwunden werden.
2. Nachlassverbindlichkeiten explizit einbeziehen
Insbesondere bei Mandanten mit erheblichen Verbindlichkeiten ist die Frage, wer die Schulden trägt, testamentarisch zu regeln. Wer eine Person von Schulden freihalten will, sollte dies ausdrücklich als Vermächtnis formulieren und klarstellen, wer als Erbe für die Nachlassabwicklung zuständig ist.
3. Frühzeitige Abstimmung zwischen Erbvertrag und Testament
Der vorliegende Fall zeigt, wie ältere Erbverträge die Auslegung späterer Testamente beeinflussen können – hier sogar entscheidend. Bestehende Erbverträge sollten bei jeder Testamentsgestaltung zwingend einbezogen werden. Widersprechen sich Erbvertrag und späteres Testament, entstehen erhebliche Auslegungsrisiken.
4. Keine pauschale Gleichsetzung von Immobilienzuwendung und Erbeinsetzung
Das OLG hat eine in der Beratungspraxis verbreitete Annahme korrigiert: Die testamentarische Zuwendung einer Immobilie – selbst wenn sie den größten Nachlasswert darstellt – ist kein Automatismus für eine Erbeinsetzung. Entscheidend bleibt stets, ob der Begünstigte nach dem Erblasserwillen in dessen wirtschaftliche Stellung einrücken soll.
Anhang A: Handlungsschritte für die Beratungspraxis
| # | Handlungsschritt |
|---|---|
| 1 | Bestehende Erbverträge und frühere Testamente vollständig sichten und auf Widersprüche prüfen |
| 2 | Erben immer ausdrücklich benennen – das Wort „Erbe” im Testament verwenden |
| 3 | Nachlassverbindlichkeiten erfassen und deren Zuordnung im Testament regeln |
| 4 | Vermächtnisse klar von Erbeinsetzungen abgrenzen und sprachlich trennen |
| 5 | Bei Zuwendung einer Immobilie prüfen: Soll der Begünstigte wirklich in die wirtschaftliche Stellung einrücken? |
| 6 | Lebensgefährten vs. Ehegatten: unterschiedliche gesetzliche Ausgangsposition beachten |
| 7 | Erbverzichtserklärungen von Ehegatten oder anderen Berechtigten dokumentieren und im Testament berücksichtigen |
| 8 | Bei hochverschuldetem Nachlass: Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung erwägen |
| 9 | Schenkungen zu Lebzeiten testamentarisch einbeziehen (§ 2315 BGB – Anrechnungsbestimmung) |
| 10 | Regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung des Testaments bei veränderten Vermögensverhältnissen |
Anhang B: Rechtliche Quellen und Fundstellen
| Norm / Entscheidung | Inhalt / Relevanz |
|---|---|
| § 2087 Abs. 1 BGB | Auslegungsregel: Zuwendung des Vermögens als Erbeinsetzung |
| § 2087 Abs. 2 BGB | Zweifelsregel: Zuwendung einzelner Gegenstände als Vermächtnis |
| §§ 133, 2084 BGB | Individuelle Testamentsauslegung (vorrangig vor § 2087 BGB) |
| § 1968 BGB | Kostentragungspflicht des Erben für Bestattungskosten |
| § 1939 BGB | Definition des Vermächtnisses |
| § 2174 BGB | Vermächtnisanspruch als schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben |
| BGH, Beschluss v. 12.07.2017 – IV ZB 15/16 | Kriterien für Erbeinsetzung: Nachlassverwaltung, Schulden, Rechtsstellung |
| OLG Braunschweig, Urteil v. 03.11.2025 – 10 U 81/25 | Leitsatz: Zuwendung des wesentlichen Vermögensgegenstands ≠ Erbeinsetzung |
| OLG München, Beschluss v. 19.02.2020 – 31 Wx 231/17 | Gesetzliche Erbfolge bei fehlender Erbeinsetzung |
| BayObLG, Beschluss v. 25.01.1995 – 1 Z BR 44/94 | Prüfpflicht bei wesentlichem Vermögensgegenstand |
Anhang C: Zusammenfassung der wichtigsten Praxisimplikationen
- § 2087 BGB ist keine Automatik. Die Zuwendung des wertvollsten Nachlassgegenstands führt nicht zwingend zur Erbeinsetzung des Begünstigten – maßgeblich bleibt der individuell ermittelte Erblasserwille.
- Frühere letztwillige Verfügungen prägen die Auslegung. Erbverträge und ältere Testamente können entscheidende Hinweise auf den Erblasserwillen liefern und die Interpretation späterer Testamente bestimmen.
- Schweigen zu Schulden ist ein Auslegungsindiz. Wer im Testament keine Aussage zu Nachlassverbindlichkeiten trifft, signalisiert möglicherweise, dass die Bedachten nicht mit deren Tilgung belastet werden sollen – also Vermächtnisnehmer, nicht Erben sind.
- Juristenkenntnisse des Erblassers werden berücksichtigt. Bei Erblassern mit rechtlichem Hintergrund darf das Gericht voraussetzen, dass die gewählte Formulierung bewusst ist – was die Auslegungsspielräume einengt.
- Gesetzliche Erbfolge ist keine Restgröße. Sie kann bei fehlender testamentarischer Erbeinsetzung eintreten und im Extremfall den Fiskus als Erben bestimmen – mit entsprechenden Konsequenzen für die Nachlassabwicklung und die Vermächtnisnehmer.