Erben und Vererben ist ein sensibles Thema, das nicht selten zu Konflikten führen kann. Bei der Erbfolge können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen und es ist wichtig, alle Eventualitäten zu berücksichtigen. Denn es gibt viele Fallstricke, die man vermeiden sollte, um eine gerechte Verteilung des Erbes sicherzustellen.
Ein tolles Beispiel für Erbfolge ist das von Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer.
„Wäre Harry Potter im Kampf gegen Voldemort gestorben, wäre sein gesamtes Vermögen ohne Testament – an seine nächste Verwandte gefallen: seine ‚verhasste‘ Tante.“
Wäre das im Sinne von Harry Potter?
Sicherlich nicht, daher „muss sich jeder fragen, ob die gesetzliche Erbfolge für einen selbst ausreicht.“
Folgende Fragen werden im Artikel beleuchtet:
👉 Bekommen Eheleute automatisch alles?
Nein, Ehegatten bekommen nicht automatisch alles im Todesfall des Partners vererbt. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der Ehegatte zusammen mit den Kindern des Verstorbenen erbt. Wenn es keine Kinder gibt, erbt der Ehegatte zusammen mit den Eltern des Verstorbenen.
Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, kann er darin festlegen, wer was erbt. In diesem Fall müssen sich auch der Ehegatte und die Erben an die im Testament festgelegte Erbfolge halten.
Es ist jedoch auch möglich, dass der Verstorbene ein Ehegattentestament aufgesetzt hat. In diesem Fall können Ehegatten vereinbaren, dass im Todesfall des Partners der überlebende Ehegatte alles erbt. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Fall, dass kein Kind vorhanden ist. Wenn Kinder vorhanden sind, erben sie den Pflichtteil des Erbes.
👉 Was droht bei Erbengemeinschaften?
Bei Erbengemeinschaften drohen verschiedene Herausforderungen und Konfliktpotenziale, die zu Problemen führen können. Hier sind einige der häufigsten Risiken und Schwierigkeiten, die bei Erbengemeinschaften drohen:
- Konflikte zwischen den Erben: Wenn mehrere Personen ein Erbe antreten, kann es leicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Es kann Streit darüber geben, wer was erben soll, wer das Erbe verwalten oder verkaufen darf und wie der Verkaufserlös aufgeteilt werden soll.
- Unklarheiten im Testament: Wenn das Testament des Verstorbenen unklar oder widersprüchlich ist, kann es zu Missverständnissen und Auseinandersetzungen kommen. Möglicherweise müssen die Erben dann gerichtliche Entscheidungen einholen, um eine gerechte Aufteilung des Erbes zu erreichen.
- Schulden des Verstorbenen: Wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, müssen diese aus dem Erbe beglichen werden. Wenn die Erbengemeinschaft nicht genügend liquide Mittel hat, um diese Schulden zu begleichen, kann dies zu Schwierigkeiten führen.
- Unterschiedliche Interessen der Erben: Wenn die Erben unterschiedliche Interessen oder Bedürfnisse haben, kann dies zu Konflikten führen. Möglicherweise möchte ein Erbe das Erbe behalten, während ein anderer es verkaufen möchte, um schnell an Geld zu kommen.
- Mangelnde Kommunikation: Eine unzureichende Kommunikation zwischen den Erben kann dazu führen, dass Entscheidungen getroffen werden, die nicht im Interesse aller Beteiligten liegen. Es ist wichtig, dass alle Erben miteinander sprechen und versuchen, eine Einigung zu erzielen.
Um diesen Risiken und Herausforderungen zu begegnen, sollten die Erben eine klare und faire Aufteilung des Erbes vereinbaren und sich darüber einigen, wie sie das Erbe verwalten und aufteilen wollen.
👉 Was passiert ohne Erben?
Wenn eine Person ohne Erben (keine auffindbaren Verwandten) stirbt, wird ihr Vermögen als sogenanntes „herrenloses Gut“ an den Staat oder das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, übertragen. Dies wird auch als „Erbfall ohne Erben“ oder „Erbunwürdigkeit“ bezeichnet.
Das Bundesland oder der Staat übernimmt in diesem Fall die Verwaltung des Vermögens und versucht, es zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern, um daraus Einkünfte zu erzielen. Die Einkünfte aus dem Verkauf des Vermögens können dann beispielsweise in soziale Projekte oder wohltätige Zwecke investiert werden.
Wenn der Verstorbene jedoch noch Schulden hatte, die nicht aus dem Vermögen beglichen werden können, müssen diese Schulden vom Staat übernommen werden. In diesem Fall kann das herrenlose Gut eine Belastung für den Staat darstellen.
👉 Was ist mit Patchwork-Familien?
Patchwork-Familien sind Familien, in denen mindestens ein Elternteil Kinder aus einer früheren Beziehung hat. In der Erbfolge können Patchwork-Familien zu komplexen und sensiblen Situationen führen, da es oft unterschiedliche Interessen und Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern gibt.
Wenn der Verstorbene keine Verfügung getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge, die in der Regel vorsieht, dass Ehepartner und Kinder erben. Bei Patchwork-Familien können jedoch verschiedene Konstellationen vorliegen, die eine klare Regelung erschweren können. Es kann unter anderem vorkommen, dass der Verstorbene Kinder aus einer früheren Beziehung hat, die nicht mit dem aktuellen Ehepartner verwandt sind. In diesem Fall können Konflikte zwischen dem Ehepartner und den Kindern des Verstorbenen entstehen, da beide Parteien ein Interesse am Erbe haben.
Um diese Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, dass Patchwork-Familien frühzeitig eine klare und gerechte Aufteilung des Vermögens vereinbaren. Es kann sinnvoll sein, ein Testament zu erstellen, in dem die Verteilung des Vermögens im Todesfall geregelt wird. In diesem Testament kann der Verstorbene festlegen, wer was erben soll und wie das Erbe aufgeteilt werden soll.
Es kann auch ratsam sein, einen Erbvertrag aufzusetzen, der sicherstellt, dass die Erbfolge im Einklang mit den individuellen Wünschen und Bedürfnissen aller Familienmitglieder geregelt wird. In jedem Fall ist es wichtig, dass alle Familienmitglieder miteinander kommunizieren und versuchen, eine Einigung zu erzielen, um Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden.
👉 Wer erbt nach Scheidungen?
Nach einer Scheidung ändert sich in der Regel die gesetzliche Erbfolge zwischen den ehemaligen Ehepartnern. Wenn der Verstorbene kein Testament erstellt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Kinder des Verstorbenen. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern des Verstorbenen. Wenn auch keine Eltern vorhanden sind, erben die Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen.
Der ehemalige Ehepartner ist jedoch nicht mehr in der gesetzlichen Erbfolge enthalten, es sei denn, es wurden Vorkehrungen getroffen, um dies zu ändern. Wenn der Verstorbene in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass der ehemalige Ehepartner ein Erbe sein soll, kann er erben. Wenn keine solchen Vorkehrungen getroffen wurden, ist der ehemalige Ehepartner nicht erbberechtigt.
👉 Und uneheliche Kinder?
In Deutschland haben uneheliche Kinder seit dem Jahr 1998 die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie eheliche Kinder. Das bedeutet, dass uneheliche Kinder grundsätzlich genauso erbberechtigt sind wie eheliche Kinder, wenn der Erblasser keine abweichende testamentarische Verfügung getroffen hat.
Uneheliche Kinder sind nach dem deutschen Erbrecht erbberechtigt, wenn sie von der Mutter oder dem Vater anerkannt wurden oder gerichtlich festgestellt wurde, dass sie das Kind des Verstorbenen sind. Auch wenn die Anerkennung oder Feststellung erst nach dem Tod des Verstorbenen erfolgt, haben uneheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht.
In der gesetzlichen Erbfolge haben uneheliche Kinder denselben Rang wie eheliche Kinder. Sie erben daher gemeinsam mit ehelichen Kindern als gesetzliche Erben, wenn keine testamentarischen Regelungen vorliegen. Wenn der Erblasser keine Kinder hat, erben die Eltern des Verstorbenen. Wenn auch keine Eltern vorhanden sind, erben die Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es auch in Deutschland immer noch Fälle gibt, in denen uneheliche Kinder benachteiligt werden. Insbesondere wenn es um den Zugang zu Informationen und Dokumenten geht, können uneheliche Kinder Schwierigkeiten haben, ihre Erbrechte durchzusetzen.
Welche Fragen würden Sie in diesem Kontext noch stellen?