Urteile, die Ihre Mandanten direkt betreffen, erscheinen selten mit großem Aufschlag in den Schlagzeilen. Und doch können sie die gesamte Nachfolgeplanung auf den Kopf stellen. Im ersten Halbjahr 2026 haben gleich drei Gerichte Entscheidungen getroffen, die jeder kennen sollte, der Vermögen strukturiert, Testamente gestaltet oder Erben berät.
Ein kurzer Überblick – und was Sie jetzt daraus machen sollten.
Das Berliner Testament: Doch nicht so starr wie gedacht
Wer ein Berliner Testament aufsetzt, schätzt vor allem eines: die Klarheit. Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Fertig. Was viele dabei vergessen: Nach dem Tod des ersten Partners ist der Überlebende in seiner Testierfreiheit erheblich eingeschränkt. Änderungen? Im Normalfall kaum möglich.
Das OLG Köln hat jetzt eine wichtige Ausnahme anerkannt.
Der Fall klingt tragisch – und ist es auch: Ein Mann stirbt, sein Sohn wird danach durch mehrere schwere Schlaganfälle dauerhaft pflegebedürftig. Die verwitwete Mutter möchte daraufhin ein Behindertentestament errichten, um das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamts zu schützen. Das Problem: Das gemeinsame Testament mit ihrem verstorbenen Mann steht im Weg.
Das Gericht hat hier etwas Bemerkenswertes getan: Es hat einen stillschweigenden Abänderungsvorbehalt angenommen. Die Logik dahinter – hätten die Eheleute damals von der späteren Behinderung des Sohnes gewusst, hätten sie das Testament entsprechend gestaltet. Diese hypothetische Willensübereinstimmung reicht aus, um die Bindungswirkung zu durchbrechen.
(Az. 2 W 169/25, Beschluss vom 12. Januar 2026)
Was das für die Praxis bedeutet: Das Urteil ist kein Freibrief für beliebige Änderungen. Es hilft nur bei wirklich schwerwiegenden, unvorhersehbaren Veränderungen – Pflegebedürftigkeit eines Erben, schwere Behinderung, ähnliche Schicksalsschläge. Wer sicher gehen will, sollte solche Szenarien bereits im Testament ausdrücklich adressieren. Ein expliziter Abänderungsvorbehalt schützt besser als jede nachträgliche Korrektur.
Finanzamt muss genauer hinschauen – der BFH stärkt Erben
Stellen Sie sich vor: Ein Erblasser hinterlässt 200.000 Euro auf einem Konto. Ein bevollmächtigter Verwandter räumt das Konto noch vor dem Erbfall leer und ist danach nicht mehr erreichbar. Der Erbe erbt faktisch nichts – soll aber trotzdem Erbschaftsteuer auf 200.000 Euro zahlen.
Genau solche Situationen hat der Bundesfinanzhof jetzt klarer geregelt.
Mit Urteil vom 28. Januar 2026 stellt der BFH klar: Wenn ein Nachlass durch Dritte unrechtmäßig vereinnahmt wurde, kann die Erbschaftsteuer im Wege des Billigkeitserlasses reduziert werden – vorausgesetzt, der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch ist faktisch nicht durchsetzbar.
Finanzämter dürfen nicht mehr einfach auf „klagen Sie doch zivilrechtlich” verweisen. Sie müssen die tatsächliche Werthaltigkeit des Anspruchs prüfen. Ist der Schuldner mittellos, unbekannt verzogen oder verstorben – kann der Erlass greifen.
(Az. II R 27/22, Urteil vom 28. Januar 2026)
Und dann ist da noch die Sache mit den Lebensversicherungen
Ebenfalls in diesem Urteil: der BFH hat die schenkungsteuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen präzisiert. Drei Punkte, die direkt in die Beratung einschlagen:
- Die Schenkungsteuer entsteht mit der Übertragung des Versicherungsanspruchs – nicht erst bei Auszahlung.
- Bewertungsmaßstab ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übertragung.
- Ein Vorbehaltsnießbrauch an künftigen Leistungen ist nicht wertmindernd abzuziehen.
Besonders der letzte Punkt trifft viele Gestaltungsmodelle ins Mark. Wer Lebensversicherungen im Rahmen der Nachlassplanung übertragen hat oder plant, sollte die eigene Strategie jetzt überprüfen.
Pflichtteilsentzug – auch ohne Strafurteil
Eine Frage, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Kann ich jemanden vom Pflichtteil ausschließen, wenn er sich etwas zuschulden kommen lassen hat – aber strafrechtlich nie verurteilt wurde?
Das Kammergericht Berlin sagt: Ja.
Der Fall: Ein Generalbevollmächtigter ließ ohne Rücksprache eine Grundschuld auf das Haus seiner Mutter eintragen – offensichtlich zum eigenen Vorteil. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eingegriffen. Trotzdem: Das Gericht wertete das Verhalten als schwerwiegende Treuepflichtverletzung und hielt den Pflichtteilsentzug für rechtmäßig.
Der zivilrechtliche Maßstab ist eigenständig. Es reicht, dass die Verfehlung objektiv schwer wiegt – eine Verurteilung durch ein Strafgericht ist keine Voraussetzung.
Was das in der Praxis bedeutet: Vollmachten und letztwillige Verfügungen müssen zusammen gedacht werden. Wer jemandem eine Generalvollmacht gibt, sollte gleichzeitig Kontrollmechanismen einbauen – und im Testament für den Missbrauchsfall vorgesorgt haben.
Das oft vergessene Risiko: Das Sozialamt erbt mit
Viele Erben erleben eine böse Überraschung: Der Erblasser hat in den letzten Jahren Pflegeleistungen über das Sozialamt bezogen – und das Amt meldet jetzt Ansprüche am Nachlass an.
Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Der Staat kann vom Erben Kostenersatz für in den letzten zehn Jahren erbrachte Sozialhilfeleistungen verlangen. Der Freibetrag 2026: 3.378 Euro. Alles darüber ist grundsätzlich erstattungspflichtig. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre nach Kenntnis vom Todesfall.
Für die Nachlassplanung bedeutet das: Pflegevorsorge und Testamentsgestaltung sind keine getrennten Themen. Ein Behindertentestament, eine Pflegezusatzversicherung oder ein gut strukturiertes Vermächtnismodell können den Nachlass wirksam schützen.
Ein Blick über die Grenze: Die Schweiz macht’s vor
Deutschland diskutiert – die Schweiz hat gehandelt. Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Pflichtteil für Kinder in der Schweiz bei nur noch 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Erblasser können damit über die andere Hälfte frei verfügen.
Für 2026 sind in einigen Kantonen zudem vollständige Steuerbefreiungen für direkte Nachkommen geplant. Das macht die Schweiz für grenzüberschreitende Nachfolgegestaltungen zunehmend interessant – besonders für Mandanten mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Stiftungen in beiden Ländern.
Relevant: Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 regelt, welches Erbrecht bei internationalen Sachverhalten gilt. Wer hier gestalten will, sollte das frühzeitig tun – und nicht erst, wenn der Erbfall eingetreten ist.
Digitaler Nachlass: Noch immer unterschätzt
Der BGH hat bereits klargestellt: Erben haben Zugriffsrechte auf digitale Konten, E-Mail-Postfächer und Cloud-Daten. In der Praxis sieht das oft anders aus. Plattformen sperren Accounts, AGB stehen im Weg, Passwörter sind nirgendwo hinterlegt.
Drei einfache Maßnahmen, die den Unterschied machen:
- Passwortliste sicher hinterlegen (z. B. beim Notar oder in einem verschlüsselten Dokument mit Zugabweisung)
- Bei großen Plattformen einen Nachlasskontakt oder digitalen Bevollmächtigten benennen
- Im Testament ausdrücklich auf digitale Vermögenswerte eingehen – besonders bei Kryptowährungen und gewerblichen Accounts
Formfehler: Der häufigste – und vermeidbarste – Fehler
Abschließend ein Punkt, der in der Beratung immer wieder unterschätzt wird: Formfehler beim Testament.
Handschriftliche Testamente müssen vollständig eigenhändig verfasst und unterschrieben sein. Kein Computer, kein Diktat, kein Tippex ohne neue Datumsangabe. Unklare Formulierungen wie „meine Familie soll alles erben” führen direkt in ungewollte Erbengemeinschaften – und damit oft in jahrelange Streitigkeiten.
Die Begleitung durch einen Notar oder Fachberater ist keine Vorsichtsmaßnahme für komplizierte Fälle. Sie ist handwerklicher Standard – für jeden.
Fazit
Das erste Halbjahr 2026 hat gezeigt: Das Erbrecht bewegt sich. Berliner Testamente sind unter Umständen doch änderbar. Erben haben mehr Spielraum gegenüber dem Finanzamt. Pflichtteilsentzug ist auch ohne Strafurteil möglich. Und das Sozialamt sitzt – wenn man es nicht verhindert – mit am Tisch.
Wer Mandanten gut berät, nimmt diese Entwicklungen jetzt zum Anlass, bestehende Gestaltungen zu überprüfen. Nicht irgendwann. Jetzt.
Die wichtigsten Urteile auf einen Blick
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Thema |
|---|---|---|---|
| OLG Köln | 2 W 169/25 | 12.01.2026 | Einseitige Änderung Berliner Testament |
| BFH | II R 27/22 | 28.01.2026 | Billigkeitserlass Erbschaftsteuer; Lebensversicherungen |
| Kammergericht Berlin | – | 2026 | Pflichtteilsentzug ohne Strafurteil |
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