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  • Henning Krischke
  • 23. Juni 2026

Vom Heute zum Morgen. Vom Morgen zum Übermorgen.

  • 10 Min. Lesezeit
  • Beraterwissen,Erben & Vererben,Finanzplanung
Schreibtisch mit Briefen vor Brücke im Sonnenuntergang
Vom Heute zum Morgen. Vom Morgen zum Übermorgen.

Wer heute nicht gestaltet, überlässt morgen dem Zufall – und übermorgen dem Gesetz.


Es ist ein gewöhnlicher Montagmorgen. 7 Uhr. Dann klingelt das Telefon – und innerhalb von Sekunden verschiebt sich alles. Nicht die Tagesplanung, nicht ein Termin. Der gesamte Fokus. Von Strategie und Vermögensplanung auf eine einzige, dringende Frage: Wer darf jetzt handeln?

Wer hat Zugang zu den Konten? Wer kann medizinische Entscheidungen treffen? Wer ist rechtlich befugt, Verträge zu unterzeichnen, Immobilien zu verwalten, laufende Verpflichtungen zu erfüllen?

Dieses Szenario – ein Unfall, eine schwere Erkrankung, ein plötzlicher Bewusstseinsverlust – ist kein hypothetisches Gedankenspiel. Es ist eine alltägliche Realität, auf die die wenigsten Menschen wirklich vorbereitet sind. Nicht weil das Thema unwichtig wäre. Sondern weil es unbequem ist.

Vermögensplanung wird in der Praxis häufig als lineares Konstrukt verstanden: Aufbauen, sichern, wachsen lassen. Was dabei systematisch unterschätzt wird, ist die dritte Dimension – die der Übergabe. Wer übergibt? Wann? Unter welchen Bedingungen? Und was geschieht mit dem, was bleibt?

Dieser Beitrag gliedert sich entlang von drei Zeithorizonten: dem Heute, dem Morgen und dem Übermorgen. Drei Perspektiven, die in der Vermögensplanung untrennbar zusammengehören – und dennoch zu selten gemeinsam gedacht werden.


Heute: Handlungsfähigkeit im Ernstfall sichern

Vorsorge wird gerne auf später verschoben. Das ist menschlich – und gefährlich. Denn wer nicht vorgesorgt hat, übergibt die Entscheidungsgewalt an den Staat. Und der handelt nach einem standardisierten Regelwerk, das weder Familiengeschichte noch persönliche Präferenzen kennt.

Die drei Instrumente der belastbaren Vorsorge

Im Kern stützt sich eine tragfähige Vorsorgestruktur auf drei Instrumente, die zwar bekannt, aber in ihrer Tragweite häufig unterschätzt werden.

Die Vorsorgevollmacht ist das zentrale Instrument, wenn unmittelbare Vertretungsfähigkeit gewünscht wird. Sie regelt, wer im Ernstfall rechtsverbindlich handeln darf – bei Vermögensangelegenheiten, laufenden Verträgen, organisatorischen Fragen und, sofern ausdrücklich eingeschlossen, auch im persönlichen Bereich. Ohne eine wirksame Vorsorgevollmacht kann niemand – auch nicht der Ehepartner oder die nächsten Angehörigen – ohne weiteres in diesen Bereichen handeln.

Die Patientenverfügung verfolgt einen anderen Zweck. Sie legt schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen in definierten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. Sie beantwortet nicht die Frage, wer entscheidet, sondern wie in medizinischen Grenzsituationen entschieden werden soll – für den Fall, dass eine eigene Einbindung nicht mehr möglich ist.

Die Betreuungsverfügung greift, wenn ein gerichtliches Betreuungsverfahren erforderlich wird. Darin lässt sich benennen, wer als Betreuer bestellt werden soll und nach welchen Wertvorstellungen diese Betreuung ausgerichtet werden soll.

Alle drei Instrumente greifen nur dann vollständig, wenn sie mit der Vermögensstruktur der betroffenen Person zusammenpassen. Eine gut formulierte Vollmacht entfaltet ihren Wert erst dann, wenn Kontenzugänge, Vermögensübersichten, Dokumentenablagen und Zuständigkeiten klar geregelt und bekannt sind.

Ein weit verbreiteter Irrtum

Viele verheiratete Menschen gehen davon aus, dass der Ehepartner im Ernstfall automatisch handeln kann. Diese Annahme ist rechtlich falsch.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht – doch bereits der Begriff enthält den entscheidenden Hinweis: Es handelt sich um eine Notvertretung. Der Anwendungsbereich ist eng begrenzt auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und unmittelbar damit zusammenhängende Fragen. Es ist keine allgemeine Vermögensvollmacht, und es ersetzt keine strukturierte Vorsorge.

Hinzu kommt: Das Notvertretungsrecht ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Es greift nur unter klaren Voraussetzungen und endet früher, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt – etwa, wenn die Eheleute getrennt leben oder eine anderweitige Betreuung eingesetzt wird.

Das bedeutet: Bankbeziehungen, Kreditverhältnisse, Immobilien und alle weiteren Vermögensfragen bleiben im Ernstfall ohne wirksame Vollmacht blockiert. Nicht böswillig – sondern strukturell. Die rechtliche Handlungslücke entsteht still, ohne Vorankündigung und in dem Moment, in dem sie sich am wenigsten leisten lässt.

Vorsorge ist deshalb keine abstrakte Formalie. Sie ist die vorgezogene Ordnung für den Fall, dass Ordnung plötzlich unverzichtbar wird.


Morgen: Vermögen geordnet übergeben

Wer die Frage der Handlungsfähigkeit geklärt hat, steht vor der zweiten, nicht weniger wichtigen Frage: Was passiert, wenn jemand verstirbt?

Die Perspektive verschiebt sich – von der Stellvertretung zur Verteilung. Es geht nicht mehr nur um Konten und Vollmachten, sondern um Immobilien, Unternehmensanteile, familiäre Erwartungshaltungen und sehr persönliche Gerechtigkeitsvorstellungen. Nachfolgeplanung ist deshalb nie nur juristische Technik. Sie ist Emotion, Verantwortung und eine bewusste Entscheidung darüber, ob das eigene Konzept gilt – oder das des Gesetzgebers.

Das Auffangmodell des BGB

Wer kein Testament hinterlässt, übergibt die Gestaltung der Erbfolge an das Bürgerliche Gesetzbuch. Das klingt neutral – ist es aber nicht. Das BGB ist über 100 Jahre alt. Es kennt weder die individuelle Familiengeschichte noch die Unternehmensstrategie, weder persönliche Prioritäten noch die Frage, welche Vermögenswerte in welcher Struktur erhalten bleiben sollen.

Die gesetzliche Erbfolge ordnet Verwandte in Erbordnungen. In der ersten Ordnung erben Ehegatte, Kinder und Enkelkinder. In der zweiten Eltern und Geschwister, in der dritten Großeltern sowie Tanten und Onkel. Der Ehegatte erbt bevorzugt, aber immer in Gemeinschaft mit anderen. Das System stellt sicher, dass es immer einen Erben gibt – nicht jedoch, dass es der richtige ist.

Für einfache Vermögensverhältnisse kann das ausreichend sein. Sobald jedoch Immobilien, unternehmerische Beteiligungen, Patchwork-Konstellationen oder größere Vermögen vorhanden sind, führt die gesetzliche Erbfolge regelmäßig nicht zu dem, was gewünscht wird – sondern zum Zufall.

Auch Nicht-Gestaltung ist eine Entscheidung. Nur eben zugunsten des gesetzlichen Standardmodells.

Nachfolgeplanung hat mehrere Ebenen

Eine strukturierte Nachfolgeplanung denkt mindestens drei Ebenen zusammen:

Die rechtliche Ebene umfasst Testament, Erbvertrag, Vermächtnisse, Quoten und – bei unternehmerischem Vermögen – gesellschaftsrechtliche Regelungen. Sie legt fest, wer was erhält und unter welchen Bedingungen.

Die steuerliche Ebene betrachtet Freibeträge, zeitlich gestaffelte Übertragungen, Schenkungen zu Lebzeiten und die Liquidität für steuerliche Belastungen. In Deutschland gelten für Kinder Freibeträge von 400.000 Euro, für Ehegatten von 500.000 Euro – und diese Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer frühzeitig plant, kann im Laufe der Zeit erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.

Die familiäre und strategische Ebene fragt, welche Personen in welcher Weise berücksichtigt werden sollen, wie Pflichtteilsrisiken begrenzt werden können und wie Vermögen funktionsfähig bleibt, anstatt durch unklare Eigentumsverhältnisse oder Konflikte blockiert zu werden.

Das Pflichtteilsrecht als Korrekturfaktor

Ein Aspekt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird, ist das Pflichtteilsrecht. In Deutschland kann niemand vollständig enterbt werden, der zu den nahen Angehörigen zählt – also Abkömmlinge, Ehegatte und in bestimmten Konstellationen auch Eltern.

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird, erhält stattdessen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wichtig: Dieser Anspruch muss aktiv eingefordert werden. Er entsteht nicht automatisch, aber er kann – und das ist das eigentliche Problem – auf Vermögensstrukturen treffen, die nicht aus freier Liquidität bestehen. Immobilien, Beteiligungen, gebundene Vermögen: Sie lassen sich nicht auf Knopfdruck liquidieren.

Ein seriöser Nachfolgeplan fragt deshalb immer auch: Welche Pflichtteilsansprüche können entstehen? Wann können sie fällig werden? Und wie lässt sich die finanzielle Handlungsfähigkeit der Erben sichern, wenn kein schnell verfügbares Kapital vorhanden ist?

Nachfolgeplanung ist deshalb kein einmaliger Akt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Sie beginnt nicht beim Notar und endet nicht mit dem Testament. Sie beginnt mit der Frage: Was will ich wirklich?


Übermorgen: Den Tag hinaus denken, über das Leben hinaus wirken

Die dritte Dimension der Vermögensplanung geht über den Todesfall hinaus. Sie fragt nicht mehr nur, wer erbt – sondern was bleibt. Welche Werte, welche Strukturen, welche Wirkung soll das eigene Lebenswerk entfalten, wenn man selbst nicht mehr da ist?

Eine Antwort, die in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat, lautet: die Stiftung.

Stiftungen – kein Nischenthema mehr

Knapp 900 Neugründungen im vergangenen Jahr. Ein Gesamtbestand von annähernd 27.000 rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Ein Wachstum von rund drei Prozent. Die Zahlen sprechen für sich: Das Stiftungswesen ist kein Randphänomen für vermögende Einzelpersonen, sondern eine zunehmend relevante Form der Vermögensgestaltung und gesellschaftlichen Teilhabe.

Rund 88 Prozent der bestehenden Stiftungen sind gemeinnützig ausgerichtet. Die verbleibenden zwölf Prozent verfolgen privatnützige Zwecke – in den meisten Fällen handelt es sich um Familienstiftungen, bei denen die eigene Familie begünstigt wird und das Vermögen langfristig im Familienkreis verbleibt.

Warum Menschen eine Stiftung gründen

Die Motive für eine Stiftungsgründung sind vielfältig – aber sie kreisen fast immer um denselben Kern: den Wunsch, selbst zu bestimmen, was mit dem eigenen Vermögen geschieht.

Der häufigste Anlass ist die Nachfolgeregelung. Menschen ohne geeignete Erben – oder ohne Erben überhaupt – wollen über ihren Tod hinaus festlegen, wohin ihr Vermögen fließt und welchen Zwecken es dient. Die Stiftung wird zur Erbin des eigenen Lebenswerks.

Ein weiterer verbreiteter Beweggrund ist persönliche Betroffenheit. Wer selbst oder in der Familie mit einer schweren Erkrankung, einem Schicksalsschlag oder einer gesellschaftlichen Ungerechtigkeit konfrontiert wurde, möchte Ressourcen dauerhaft für genau dieses Thema bereitstellen.

Unternehmerinnen und Unternehmer denken häufig in Kategorien von Dankbarkeit und Verantwortung. Sie haben über Jahrzehnte etwas aufgebaut – und wissen, dass dies nicht allein das Ergebnis individueller Leistung ist. Sie möchten zurückgeben: für Bildung, für Chancengerechtigkeit, für die Region, die ihnen Heimat war.

Und schließlich gibt es den Wunsch nach Absicherung der Familie. Die Familienstiftung schützt Unternehmensvermögen vor Zersplitterung, sichert den Lebensunterhalt von Nachkommen und sorgt dafür, dass ein Lebenswerk nicht durch Erbstreitigkeiten oder wirtschaftlichen Druck auseinanderbricht.

Stiftungsformen im Überblick

Die rechtlich selbstständige Stiftung bietet die größten Gestaltungsmöglichkeiten. Sie ist die richtige Wahl, wenn sehr individuelle Vorstellungen der Stiftenden vorliegen oder wenn komplexes Vermögen – Immobilien, Unternehmensanteile – langfristig in der Stiftung gehalten werden soll. Sie bringt jedoch auch administrativen Aufwand mit sich und erfordert auf Dauer Personen, die sich um die Verwaltung kümmern.

Für Menschen ohne Erben, die ihr Vermögen gemeinnützigen Zwecken widmen möchten, bieten sich häufig einfachere Formen an: die Treuhandstiftung oder der Stiftungsfonds. Beide funktionieren nach dem Prinzip des „sich unter ein bestehendes Dach hängens”. Die administrativen Aufgaben übernimmt der Treuhänder beziehungsweise die Dachstiftung. Der Gründungsprozess ist erheblich schlanker – ein Stiftungsfonds kann innerhalb weniger Wochen aufgelegt werden.

Steuerliche Dimension: Gemeinnützigkeit und Sonderausgabenabzug

Die steuerliche Betrachtung ist bei Stiftungen komplex – aber in einem Punkt eindeutig: Wer Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, kann den sogenannten erweiterten Sonderausgabenabzug nutzen. Bis zu einer Million Euro lassen sich dem eigenen Einkommen gegenrechnen. Dieser Freibetrag blüht alle zehn Jahre wieder auf.

Konkret bedeutet das: Wer im Spitzensteuersatz liegt, eine Million Euro in eine Ewigkeitsstiftung einbringt und dies auf zehn Jahre verteilt, kann über die Steuer bis zu rund 500.000 Euro zurückholen – hat aber gleichzeitig dauerhaft eine halbe Million Euro in die Stiftungswelt überführt.

Eine Stiftung ist deshalb kein Steuersparmodell – aber sie ist eine Form der Gestaltung, bei der gesellschaftliches Engagement und persönliche Planung eine sinnvolle Verbindung eingehen können.


Zusammenfassung: Drei Perspektiven, ein Gedanke

Vorsorge, Nachfolge und langfristige Vermögensstruktur sind drei Themen, die in der Beratungspraxis zu häufig isoliert betrachtet werden. Das ist ein Fehler.

Die Vorsorgevollmacht sichert die Handlungsfähigkeit im Krisenfall. Das Testament verhindert, dass das BGB über Jahrzehnte aufgebautes Vermögen nach einem Standardmuster verteilt. Die Stiftung ermöglicht es, über den eigenen Tod hinaus zu gestalten, zu wirken und Verantwortung zu übernehmen.

Alle drei Instrumente greifen nur dann vollständig, wenn sie zusammen gedacht werden – als Einheit aus rechtlicher Absicherung, steuerlicher Struktur und persönlichem Wertebild.

Der entscheidende Zeitpunkt für diese Gestaltung ist nicht das Alter. Er ist nicht der Eintritt einer Erkrankung. Er ist nicht der Moment, in dem das Telefon um 7 Uhr morgens klingelt.

Er ist jetzt.

Wer heute nicht gestaltet, überlässt morgen dem Zufall – und übermorgen dem Gesetz.

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