
Das Erbrecht ist voller Fallstricke, die oft zu unerwarteten Konflikten und finanziellen Verlusten führen. Falschannahmen können schwerwiegende Konsequenzen haben, insbesondere wenn keine vorausschauende Nachlassplanung erfolgt. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten ihre Mandanten frühzeitig über typische Irrtümer aufklären, um rechtliche und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
1. „Mein Ehepartner erbt automatisch alles“
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Ehepartner ohne Testament Alleinerbe wird. Tatsächlich erbt der überlebende Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge nur:
- Drei Viertel des Nachlasses, falls keine Kinder vorhanden sind, aber Eltern oder Geschwister des Erblassers leben.
- Die Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder existieren, die sich die andere Hälfte teilen.
Lösung
Ein gemeinsames Testament oder ein Erbvertrag sichert den Ehepartner umfassend ab und verhindert eine ungewollte Erbengemeinschaft.
2. „Ein Testament muss notariell beurkundet sein“
Falsch! Ein Testament ist auch ohne Notar gültig, wenn es:
- Eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde.
- Mit Ort und Datum versehen ist.
Achtung: Am Computer verfasste oder nur unterschriebene Testamente sind ungültig.
Empfehlung
Zur Rechtssicherheit sollte eine notarielle Beratung in Anspruch genommen werden, insbesondere bei komplexen Nachfolgeregelungen.
3. „Enterbte Kinder gehen leer aus“
Kinder können nicht vollständig enterbt werden, da ihnen der Pflichtteil zusteht. Dieser beträgt:
- 50 % des gesetzlichen Erbteils
- Auszahlung erfolgt ausschließlich in Geld
Lösung
Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung kann Streit verhindern.
4. „Ein Berliner Testament kann ich nachträglich ändern“
Ein Berliner Testament ist bindend. Nach dem Tod eines Partners kann der überlebende Ehepartner die Schlusserbeneinsetzung nicht mehr ändern, es sei denn, es wurde explizit eine Änderungsklausel aufgenommen.
Lösung
Flexiblere Alternativen sind ein Erbvertrag oder eine ausdrückliche Änderungsklausel im Testament.
5. „Pflegeleistungen haben keinen Einfluss auf das Erbe“
Pflegende Kinder haben Anspruch auf einen gesetzlichen Ausgleich, wenn sie:
- Auf eigenes Einkommen verzichten mussten
- Erhebliche Zeit für die Pflege aufgebracht haben
Empfehlung
Eine schriftliche Vereinbarung zu Lebzeiten schafft Klarheit.
6. „Erbschaftssteuer frisst alles auf“
Häufig wird die Erbschaftssteuer überschätzt. Hohe Freibeträge minimieren die Steuerlast:
- 500.000 € für Ehepartner
- 400.000 € für Kinder
- 20.000 € für Geschwister
In den meisten Fällen bleibt eine Erbschaft steuerfrei.
7. „Schenkungen umgehen die Erbschaftssteuer“
Schenkungen unterliegen den gleichen Steuersätzen wie Erbschaften. Vorteilhaft ist jedoch:
- Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden
- Eine gestaffelte Vermögensübertragung kann steuerliche Vorteile bringen
Tipp
Bei größeren Vermögenswerten lohnt sich eine strategische Schenkungsplanung.
Checkliste: Wichtige Schritte zur Nachlassplanung
Maßnahme | Bedeutung | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Testament verfassen | Vermeidung von Streit | § 2247 BGB |
Pflichtteilsverzicht vertraglich regeln | Schutz des Erben | § 2346 BGB |
Steuerfreibeträge nutzen | Minimierung der Erbschaftssteuer | ErbStG § 16 |
Pflegeleistungen schriftlich festhalten | Anerkennung im Erbfall | § 2057a BGB |
Schenkungen strategisch planen | Nutzung steuerlicher Vorteile | ErbStG § 14 |
Fazit: Eine kluge Erbplanung schützt vor ungewollten finanziellen Einbußen und rechtlichen Fallstricken. Lassen Sie sich professionell beraten, um frühzeitig optimale Lösungen zu finden.
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