Was Unternehmer vor einer Vermögensübertragung prüfen sollten
Die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer beschäftigt viele Unternehmerfamilien. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die bestehenden Regeln zur Bewertung von Vermögen und zur steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Für Eigentümer größerer Unternehmen stellt sich deshalb die Frage, ob eine vorgezogene Übertragung oder die Errichtung einer Familienstiftung sinnvoll sein könnte.
Eine Stiftung kann Vermögen über Generationen bündeln und die Zersplitterung von Unternehmensanteilen verhindern. Sie ist jedoch kein kurzfristiges Sicherungsinstrument gegen jede denkbare Änderung des Steuerrechts. Wer sie allein aus Sorge vor einem möglichen Urteil errichtet, läuft Gefahr, eine dauerhafte Vermögensbindung auf eine vorläufige Annahme zu stützen.
Das Karlsruher Verfahren schafft Unsicherheit, aber noch keinen Handlungszwang
Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt. Im Verfahren 1 BvF 1/23 geht es unter anderem um die Bewertung von Grundbesitz, persönliche Freibeträge, Steuersätze und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das zweite Verfahren, 1 BvR 804/22, betrifft die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen. Ausgangspunkt ist die Verfassungsbeschwerde eines Erben, dessen Nachlass ausschließlich aus Privatvermögen bestand. Er wendet sich gegen die unterschiedliche Behandlung von Privatvermögen und betrieblichen Vermögenswerten. Für Betriebsvermögen sieht das geltende Recht unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Steuervergünstigungen vor.[1]
Welche Konsequenzen aus den Verhandlungen folgen, ist derzeit offen. Das Gericht könnte die geltenden Vorschriften bestätigen, einzelne Regelungen beanstanden oder dem Gesetzgeber eine Frist für Änderungen setzen. Ebenso ist möglich, dass bestehende Vorschriften zunächst weiter angewendet werden dürfen.
Für Unternehmerfamilien folgt daraus vor allem eines: Die Rechtslage sollte beobachtet werden, die eigene Nachfolgeplanung sollte aber nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden. Eine Vermögensübertragung muss auch dann sinnvoll sein, wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen später verändern.
Die wichtigste Frage lautet nicht: Was wird steuerlich günstiger?
Bei der Planung einer Familienstiftung steht häufig die mögliche Steuerersparnis im Vordergrund. Das kann den Blick auf die entscheidenden Fragen verstellen. Zunächst muss geklärt werden, welche Aufgabe das Vermögen künftig erfüllen soll.
Soll das Unternehmen in der Familie gehalten werden? Soll es vor einer Zersplitterung unter mehreren Erben geschützt werden? Sollen Angehörige regelmäßig versorgt werden? Oder soll das Vermögen vor allem unternehmerisch weiterentwickelt werden?
Diese Ziele können miteinander vereinbar sein, müssen es aber nicht. Ein Familienmitglied kann auf hohe Ausschüttungen angewiesen sein, während ein anderes den überwiegenden Teil der Gewinne reinvestieren möchte. Ein Nachkomme kann die operative Führung übernehmen wollen, während andere Familienmitglieder nur wirtschaftlich beteiligt werden sollen.
Solche Interessengegensätze verschwinden nicht dadurch, dass eine Stiftung errichtet wird. Sie werden in die Satzung, die Organstruktur und die laufende Verwaltung der Stiftung verlagert. Je unklarer die Ziele vor der Gründung sind, desto größer ist das Risiko späterer Konflikte.
Eigentum, Kontrolle und wirtschaftlicher Nutzen werden getrennt
Eine Familienstiftung besitzt das auf sie übertragene Vermögen selbst. Der Stifter bleibt nicht Eigentümer im bisherigen Sinn. Er kann das Stiftungsvermögen deshalb grundsätzlich nicht später nach Belieben zurückfordern oder neu verteilen.
Diese Trennung kann ein wesentlicher Vorteil sein. Unternehmensanteile müssen nicht bei jedem Generationenwechsel auf mehrere Erben aufgeteilt werden. Die Stiftung kann eine einheitliche Eigentümerstruktur sichern und langfristige Regeln für Ausschüttungen, Investitionen und die Besetzung der Stiftungsorgane festlegen.
Gleichzeitig geht damit Flexibilität verloren. Änderungen sind nur im Rahmen des Stiftungsrechts, der Satzung und der gesetzlichen Vorgaben möglich. Eine Satzung, die im Zeitpunkt der Gründung passend erscheint, kann Jahrzehnte später nicht mehr zu den tatsächlichen Bedürfnissen der Familie passen.
Vor einer Gründung sollten daher mindestens folgende Punkte geklärt werden:
- Wer darf Leistungen aus der Stiftung erhalten?
- Nach welchen Kriterien werden Ausschüttungen vorgenommen?
- Wer entscheidet über die Unternehmensbeteiligungen?
- Wie werden Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellt und abberufen?
- Welche Qualifikationen müssen Organmitglieder besitzen?
- Wie werden Interessenkonflikte behandelt?
- Was geschieht bei unterschiedlichen Auffassungen über Verkauf, Investitionen oder Verschuldung?
- Wie bleibt die Stiftung handlungsfähig, wenn der Stifter ausfällt?
Die zentrale Belastungsprobe kommt häufig erst nach dem Ausscheiden des Gründers. Solange dieser persönlich vermittelt und Entscheidungen prägt, können unklare Regeln verdeckt bleiben. Später treten sie offen zutage.
Die Satzung beeinflusst auch die steuerliche Belastung
Die Errichtung einer Familienstiftung kann Schenkungsteuer auslösen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung.
Bei einer inländischen Familienstiftung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für die steuerliche Einordnung das Verwandtschaftsverhältnis des „entferntest Berechtigten“ zum Stifter maßgeblich. Entscheidend ist daher nicht nur, wer aktuell Leistungen erhält. Bedeutung kann auch haben, wer nach der Satzung künftig potenziell begünstigt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2024, Aktenzeichen II R 25/21, bestätigt. Nach der Entscheidung können auch noch nicht geborene Nachkommen bei der Bestimmung des entferntest Berechtigten berücksichtigt werden, wenn sie nach der Satzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten können.[2]
Das kann sich auf Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz auswirken. Eine weit gefasste Satzung ist deshalb nicht automatisch vorteilhaft. Sie kann den Kreis der potenziell Begünstigten erweitern, zugleich aber den bei der Errichtung relevanten Freibetrag beeinflussen.
Die Satzung muss daher nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerlich präzise formuliert werden. Unklare oder zu weitgehende Regelungen können die Belastung bei der Erstausstattung erhöhen und spätere Auslegungsfragen provozieren.
Die Erbersatzsteuer bleibt ein langfristiger Faktor
Die Familienstiftung beendet die erbschaftsteuerliche Betrachtung nicht. Für inländische Familienstiftungen sieht § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die sogenannte Erbersatzsteuer vor. Sie fällt grundsätzlich alle 30 Jahre an.
Der Gesetzgeber behandelt das Stiftungsvermögen dabei vereinfacht so, als würde es in regelmäßigen Abständen auf die nächste Generation übergehen. Die Regelung soll verhindern, dass dauerhaft gebundenes Familienvermögen allein wegen der Rechtsform vollständig aus der Erbschaftsteuer herausfällt.
Diese Belastung muss bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden. Eine Stiftung, deren Vermögen überwiegend aus schwer veräußerbaren Unternehmensbeteiligungen besteht, benötigt gegebenenfalls frühzeitig Strategien für die Finanzierung einer späteren Steuerzahlung. Die Gründung darf deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt der heutigen Übertragung betrachtet werden.
Nachfolgeplanung ist mehr als Steuerplanung
In vielen Unternehmen liegt das größte Risiko nicht in einer möglichen Änderung des Erbschaftsteuerrechts, sondern in einer zu spät eingeleiteten Nachfolge. Der DIHK-Unternehmensnachfolgereport 2025 zeigt, dass 38 Prozent der Alt-Inhaber die Übergabe zu spät vorbereiten. Rund 5.620 beratenen Unternehmen stand nach den Angaben der DIHK kein Nachfolgeinteressent gegenüber.[3]
Eine Familienstiftung kann die Eigentumsfrage lösen. Sie beantwortet aber nicht automatisch die Frage, wer das Unternehmen führt. Ebenso wenig ersetzt sie die Vorbereitung interner Kandidaten, die Kommunikation mit Mitarbeitern oder die Prüfung, ob die nächste Generation tatsächlich unternehmerische Verantwortung übernehmen will.
Ein typischer Fehler besteht darin, Eigentum und Geschäftsführung gleichzusetzen. Die Stiftung kann Gesellschafterin eines Unternehmens werden, während die operative Leitung bei einer oder mehreren geeigneten Personen liegt. Diese Rollen müssen bewusst getrennt und rechtssicher geregelt werden.
Auch die finanziellen Erwartungen innerhalb der Familie sollten frühzeitig besprochen werden. Hohe Ausschüttungen können die Investitionsfähigkeit des Unternehmens schwächen. Umgekehrt kann eine rein auf Substanzerhalt ausgerichtete Strategie Familienmitglieder benachteiligen, die auf laufende Unterstützung angewiesen sind.
Entscheidung unter Zeitdruck vermeiden
Eine geplante Vermögensübertragung sollte nicht allein deshalb vorgezogen werden, weil eine gerichtliche Entscheidung bevorsteht. Zunächst ist zu prüfen, ob die Übertragung unabhängig von der aktuellen Diskussion wirtschaftlich und familiär sinnvoll ist.
Dazu gehören insbesondere:
- eine Bestandsaufnahme des Privat- und Betriebsvermögens,
- die Analyse der Unternehmens- und Eigentümerstruktur,
- die Klärung der familiären Ziele,
- die Auswahl und Vorbereitung künftiger Entscheidungsträger,
- die Prüfung alternativer Übertragungsmodelle,
- eine steuerliche Szenarienrechnung,
- die Planung der Liquidität für laufende Steuer- und Verwaltungskosten.
Erst danach kann entschieden werden, ob eine Familienstiftung, eine schrittweise Übertragung, eine gesellschaftsrechtliche Lösung oder eine andere Struktur geeignet ist. Bei Schenkungen können je nach Einzelfall auch Widerrufsvorbehalte, Rückforderungsrechte oder steuerliche Anpassungsklauseln eine Rolle spielen.
Keine dieser Lösungen ist allgemein überlegen. Entscheidend sind Vermögensart, Unternehmensstruktur, Familienverhältnisse, persönliche Ziele und die gewünschte Dauerhaftigkeit der Bindung.
Eine Familienstiftung kann langfristige Sicherheit schaffen. Sie ist aber nur dann tragfähig, wenn ihr Zweck klar bestimmt ist, die Entscheidungswege funktionieren und die Familie die dauerhafte Vermögensbindung akzeptiert. Das Karlsruher Verfahren kann Anlass zur Überprüfung sein. Es sollte jedoch nicht zum alleinigen Grund für eine unumkehrbare Entscheidung werden.
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Dieser Beitrag wurde unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell bearbeitet. Die redaktionelle Verantwortung für Auswahl, Bearbeitung und Veröffentlichung liegt bei IFFUN. Die rechtlichen und steuerlichen Angaben sind vor einer Veröffentlichung anhand der Originalquellen und der zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen.
[1] Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22, mündliche Verhandlungen im Oktober 2026.
[2] Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21.
[3] Deutsche Industrie- und Handelskammer, Unternehmensnachfolgereport 2025.