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  • Henning Krischke
  • 13. Juni 2024

Freibeträge bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

  • 3 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Stiften & Spenden
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Freibeträge bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

Die Errichtung einer Familienstiftung ist ein komplexes Unterfangen, das nicht nur juristische, sondern auch steuerliche Überlegungen mit sich bringt. Einer der wichtigsten Aspekte hierbei ist die Schenkungsteuer, die bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung anfällt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Februar 2024 (II R 25/21) ein Urteil veröffentlicht, das maßgebliche Klarstellungen zur Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ und den daraus resultierenden steuerlichen Freibeträgen trifft.

Hintergrund: Gesetzliche Regelungen

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung als Schenkung unter Lebenden. Bei der Besteuerung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker maßgeblich, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird. Dies bedeutet, dass bei der Gründung einer Familienstiftung die Verwandtschaftsverhältnisse hin zu entfernten Nachkommen betrachtet werden müssen.

Der Fall: Errichtung der U Familienstiftung

In dem konkreten Fall errichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die U Familienstiftung und stattete sie mit einem Vermögen von 443.051 EUR aus. Die Stiftungssatzung sah vor, dass die Stiftung die Klägerin und ihren Ehemann, deren Tochter sowie weitere Abkömmlinge des Stammes der Stifter finanziell unterstützen sollte.

Das Finanzamt bestimmte die „weiteren Abkömmlinge“ als „entferntest Berechtigten“ und ordnete die Übertragung der Steuerklasse I zu, was einen Freibetrag von 100.000 EUR zur Folge hatte. Die Klägerin widersprach dieser Einordnung, doch sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH bestätigten die Sichtweise des Finanzamtes.

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH entschied, dass mögliche Urenkel der Stifter als entferntest Berechtigte anzusehen seien, da sie nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile erlangen könnten. Es sei unerheblich, ob diese Personen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bereits geboren seien oder ob sie jemals finanzielle Unterstützung erhalten würden.

Die Bedeutung des „entferntest Berechtigten“

Der Begriff „entferntest Berechtigter“ bezieht sich auf diejenige Person, die nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Dies entspricht dem „potenziell Begünstigten“, unabhängig davon, ob diese Person sofort oder erst später Ansprüche geltend machen kann.

Formulierung der Stiftungssatzung

Für die Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ ist die Formulierung der jeweiligen Stiftungssatzung ausschlaggebend. Dies ermöglicht dem Stifter, den Kreis der potenziell Begünstigten festzulegen und somit die steuerlichen Freibeträge zu beeinflussen.

Steuerliche Vorteile einer Familienstiftung

Die Errichtung einer Familienstiftung ermöglicht es, durch geschickte Gestaltung der Stiftungssatzung höhere Freibeträge zu erhalten. Ohne die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG würde bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung die ungünstigere Steuerklasse III gelten, was zu einem geringeren Freibetrag von nur 20.000 EUR führen würde.

Fazit

Die Entscheidung des BFH betont die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung der Stiftungssatzung bei der Errichtung einer Familienstiftung. Durch die richtige Bestimmung der potenziell Begünstigten können erhebliche steuerliche Vorteile erzielt werden. Dies macht die Familienstiftung zu einem attraktiven Instrument für die langfristige finanzielle Sicherung nachfolgender Generationen.

BundesfinanzhofFamilienstiftungUrteil

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