Herzlich willkommen zu unserem Blog über Steuern und Unternehmensstrukturen. Heute beschäftigen wir uns mit einem spannenden Thema: Wie kann man als vermögender Unternehmer durch die Nutzung von Nießbrauch und Stiftungskonstruktionen nicht nur Gutes tun, sondern auch steuerliche Vorteile genießen? Lassen Sie uns diesen komplexen Sachverhalt anhand eines Fallbeispiels näher beleuchten.
Fallbeispiel: Ein Unternehmer und sein Vermächtnis
Unser Mandant, ein erfolgreicher Unternehmer im Ruhestand, besitzt ein beträchtliches Aktiendepot im hohen einstelligen Millionenbereich. Seine Frau ist verstorben, und er hat keine direkten Erben. Sein Wunsch ist es, sein Vermögen nach seinem Tod der Krebsforschung zu widmen. Gleichzeitig möchte er jedoch bis zu seinem Lebensende weiterhin den Lebensstandard genießen, den er gewohnt ist. Wie kann er diese beiden Ziele miteinander verbinden?
Die einfache Lösung: Testament und Stiftung
Der erste Gedanke ist oft, ein Testament zu errichten, in dem eine gemeinnützige Stiftung als Alleinerbin eingesetzt wird. Bis zu seinem Tod bleibt der Mandant Eigentümer des Depots und versteuert die Einkünfte ganz normal. Doch diese Lösung hat Schwächen: Wenn der Mandant seinen Lebensstandard hält, wird die Vermögenssubstanz verringert, wodurch weniger Mittel für die Stiftung übrig bleiben. Zudem zahlt er weiterhin hohe Steuern auf die Einkünfte.
Optimierte Gestaltung: Schenkung und Nießbrauch
Um die steuerlichen Nachteile zu minimieren und die gemeinnützigen Ziele zu maximieren, haben wir eine alternative Strategie entwickelt: Der Mandant überträgt das Depotvermögen zu Lebzeiten an eine gemeinnützige Stiftung, behält sich jedoch den Nießbrauch an den Erträgen vor. Was bedeutet das konkret?
- Schenkung des Depotvermögens: Das Depot wird an die Stiftung übertragen, wodurch es schenkungsteuerfrei bleibt, da die Stiftung gemeinnützig ist.
- Ertragsnießbrauch: Der Mandant behält das Recht, die Erträge (z.B. Dividenden) aus dem Depot zu nutzen. Diese fließen steuerfrei an ihn, da sie zunächst der Stiftung zugerechnet werden, die steuerbefreit ist.
Was ist Nießbrauch?
Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Vermögen zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Es gibt verschiedene Arten von Nießbrauch, darunter:
- Vorbehaltsnießbrauch: Der Schenker überträgt eine Sache und behält sich das Nutzungsrecht vor.
- Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer bestellt an seiner Sache einen Nießbrauch für eine andere Person.
- Ertragsnießbrauch: Der Übertragende behält das Nutzungsrecht nur an den Erträgen, nicht an der Substanz.
Vorteile und Nachteile
Vorteile:
- Steuerfreiheit der Erträge: Die Dividenden werden steuerfrei an den Mandanten ausgezahlt, da sie zunächst der Stiftung zuzurechnen sind.
- Erhalt der Vermögenssubstanz: Das Depotvermögen bleibt vollständig für die Stiftung erhalten, was der Mandant für die Krebsforschung vorgesehen hat.
- Gemeinnützigkeit: Die Stiftung bleibt steuerbefreit, solange sie ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgt.
Nachteile:
- Vermögensverlust: Das Depotvermögen ist nach der Schenkung endgültig weg, der Mandant kann es sich nicht einfach zurückholen.
- Abstimmung mit Stiftungsbehörden: Die Behörden müssen zustimmen, dass die Erträge ausreichend zur Erreichung der Stiftungszwecke sind.
Fazit
Durch die geschickte Nutzung von Ertragsnießbrauch und die Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung kann der Mandant sowohl steuerliche Vorteile genießen als auch sicherstellen, dass sein Vermögen nach seinem Tod für einen guten Zweck verwendet wird. Diese Strategie ermöglicht es ihm, seinen Lebensstandard zu halten und gleichzeitig die Krebsforschung zu unterstützen. Tolle Gestaltung, die zeigt: Wer Gutes tut, wird auch belohnt!
Dieser Blogbeitrag basiert auf einem konkreten Fallbeispiel im Podcast von Rittershaus und zeigt, wie durch kluge Planung und den Einsatz von rechtlichen Instrumenten individuelle Wünsche optimal erfüllt werden können. Wenn Sie ähnliche Überlegungen haben oder sich über weitere steueroptimierende Maßnahmen informieren möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.