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  • Henning Krischke
  • 3. April 2025

Steuerfrei vererben – aber wie weit darf der Staat gehen?

  • 4 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben

Verfassungsauftrag oder Steuerprivileg? Die steuerliche Behandlung naher Angehöriger im Erbfall

Wenn Vermögen innerhalb der Familie weitergegeben wird – ob durch Erbschaft oder Schenkung – stellt sich regelmäßig die Frage: Wie viel davon darf steuerfrei bleiben? Und wie viel sollte es?

Diese Debatte ist nicht neu, aber sie gewinnt mit Blick auf Immobilienpreise, gesellschaftlichen Wandel und die demografische Entwicklung an Schärfe. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom Januar 2025 bringt neue Klarheit – und wirft zugleich verfassungsrechtlich und praktisch bedeutsame Fragen auf, die Finanz- und Nachfolgeplaner kennen sollten.

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Schutz von Ehe und Familie vs. Steuerpflicht

Artikel 6 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat zum besonderen Schutz von Ehe und Familie. Das Bundesverfassungsgericht leitet daraus ab, dass der Übergang von Vermögen innerhalb dieser engen Beziehungen steuerlich privilegiert werden darf – und muss. Doch wo endet Schutz, wo beginnt Privileg?

Schon 1995 forderte Karlsruhe, dass enge Angehörige – Ehegatten, Kinder, Enkel – zumindest einen Großteil des Erbes steuerfrei erhalten sollten. Dieser Grundsatz wurde seither durch Freibeträge und Steuerbefreiungen wie beim Familienheim gesetzlich umgesetzt. Doch Kritiker warnen: Die Regelungen sind inzwischen überholt – und teils systemwidrig.

Der Werkzeugkasten des Gesetzgebers: Freibeträge und Befreiungen

Die zentralen Instrumente sind die §§ 13, 15 und 16 ErbStG. Besonders relevant für die Praxis sind:

Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG)

Bis zu 41.000 EUR an Hausrat (inkl. Kleidung, Möbel etc.) bleiben beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I steuerfrei. Der Betrag stammt allerdings noch aus DM-Zeiten – eine Anpassung wäre überfällig.

Familienheim unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Schenkt ein Ehegatte dem anderen das selbstgenutzte Familienheim, bleibt der Erwerb steuerfrei. Diese Regelung wurde eingeführt, um lebensnahe Lösungen zu ermöglichen – und weil Zuwendungen unter Ehegatten ohnehin oft schwer trennscharf steuerlich zu erfassen sind.

Familienheim von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG)

Erbt der überlebende Ehegatte oder ein Kind das bewohnte Familienheim, bleibt auch dieser Erwerb steuerfrei – allerdings nur bei unmittelbarer Selbstnutzung und für Kinder nur bis zu 200 m² Wohnfläche.

Freibeträge (§ 16 ErbStG)

Die persönlichen Freibeträge betragen:

  • Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 EUR
  • Kinder: 400.000 EUR
  • Enkel: 200.000 EUR
  • Übrige Steuerklasse I: 100.000 EUR

Diese Freibeträge stammen aus der Reform von 2009 – und sind trotz drastisch gestiegener Immobilienwerte seitdem unverändert geblieben.

Reformdruck und Rechtsprechung: Wohin steuert das Erbschaftsteuerrecht?

Aktuell liegt eine Normenkontrollklage des Freistaats Bayern beim Bundesverfassungsgericht. Ziel: eine Länderöffnungsklausel und höhere Freibeträge. Die Argumente: Der Gesetzgeber habe den Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses als Maßstab gesetzt, aber nicht mehr angepasst – obwohl sich Immobilienpreise in manchen Regionen verdoppelt haben.

Auch der Bundesfinanzhof hat mehrfach Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einzelner Befreiungen angemeldet – insbesondere, wenn deren sachliche Begründung schwach erscheint oder andere Vermögensarten benachteiligt.

Was heißt das für die Praxis?

Für Finanz- und Nachfolgeplaner ergibt sich eine doppelte Herausforderung: Einerseits gilt es, die bestehenden Privilegien optimal zu nutzen – andererseits droht jederzeit eine Neuregelung. Besonders kritisch ist die Kombination mehrerer Vergünstigungen: Freibetrag plus Steuerbefreiung kann je nach Gestaltung zu umfassender Steuerfreiheit führen – und so über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgehen.

Beispiel aus der Beratungspraxis

Ein Mandant erbt ein schuldenfreies Haus im Wert von 800.000 EUR von seiner Mutter. Er ist Einzelkind und lebt bereits im Haus. Dank § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb steuerfrei – sofern er das Haus selbst nutzt und es nicht größer als 200 m² ist. Zusätzlich steht ihm ein Freibetrag von 400.000 EUR zur Verfügung. Das gesamte Erbe bleibt also steuerfrei.

Würde das gleiche Vermögen aus Wertpapieren bestehen, fiele Schenkungsteuer auf 400.000 EUR an – bei einem Steuersatz zwischen 11 % und 15 %. Der Unterschied: bis zu 60.000 EUR Steuerlast.

Reformbedarf – aber wie?

Der Gesetzgeber steht unter Druck. Denkbar wären:

  • Indexierung der Freibeträge an Immobilienpreisentwicklung
  • Kombinationsverbot von Freibetrag und sachlicher Steuerbefreiung
  • Einführung eines Nachlassfreibetrags (wie im anglo-amerikanischen Raum)
  • Einheitlicher Freibetrag mit Flattax, wie von der EU-Kommission empfohlen

Doch jede Reform berührt das sensible Gleichgewicht zwischen Steuervereinfachung, verfassungsrechtlicher Vorgabe und politischer Realität.


Checkliste für die Beratungspraxis

SchrittEmpfohlene MaßnahmeRechtliche Grundlage / Quelle
1Prüfung der Steuerklasse des Erwerbers§ 15 ErbStG
2Ermittlung des relevanten Freibetrags§ 16 Abs. 1 ErbStG
3Prüfung auf sachliche Steuerbefreiungen (z. B. Familienheim)§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG
4Prüfung der Nutzungsvoraussetzungen (z. B. Selbstnutzung, Wohnfläche)BFH-Urteile, § 13 ErbStG
5Berechnung der Steuerlast nach § 19 ErbStGErbStG § 19 Tabelle
6Dokumentation der Nutzung und Verbleib im FamilienheimBMF-Schreiben, Beratungsergebnisse
7Vorausschauende Gestaltung zur Vermeidung von KumulationMerkel, Dissertation 2024; Kommentar Meincke/Holtz
8Beobachtung der Rechtsprechung (z. B. Normenkontrollklage 1 BvR 1/23)Bundesverfassungsgericht
9Vergleich mit europäischem Ausland zur Einschätzung der EntwicklungNationale Reformprogramme, EU-Kommission
10Planung alternativer Vermögensübertragungen (z. B. Nießbrauch)BGB, ErbStG § 25, Beratungsliteratur

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