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  • Henning Krischke
  • 14. Mai 2026

Vorbehaltsnießbrauch: Das Ende der steuerfreien Ablöse

  • 10 Min. Lesezeit
  • Beraterwissen,Recht & Steuern
Hand mit Schlüsseln vor Mehrfamilienhaus
Vorbehaltsnießbrauch: Das Ende der steuerfreien Ablöse

Wie das BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 eine jahrzehntelange Gestaltungsannahme kippt – und was Finanz- und Nachfolgeplaner jetzt zwingend neu bewerten müssen

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Office · BFH-Urteil_macht_Nießbrauchablösen_zur_Steuerfalle

Es gibt Entscheidungen, die das Steuerrecht nicht fortschreiben, sondern es unterbrechen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2025 – IX R 4/24 – gehört zu dieser Kategorie. Veröffentlicht am 4. Dezember 2025, ohne Pressemitteilung mit programmatischem Gewicht, ohne Übergangsfrist, ohne Nichtanwendungserlass: Der IX. Senat hat die Besteuerung des entgeltlichen Nießbrauchsverzichts an vermieteten Grundstücken grundlegend neu geordnet.

Was bis zu diesem Zeitpunkt als gesicherte Rechtslage galt – die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs gegen Einmalzahlung ist eine steuerlich neutrale Vermögensumschichtung –, gilt nicht mehr. Das Entgelt für den Verzicht auf einen Nießbrauch an einer tatsächlich vermieteten Immobilie ist fortan eine steuerpflichtige Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Vollständig. Ohne Rücksicht darauf, ob der Verzicht freiwillig oder unter Druck erfolgt.

Für die Praxis der Vermögensübertragung – insbesondere bei Familienimmobilien, Mehrfamilienhäusern und Unternehmensimmobilien mit aufgelegtem Nießbrauchsvorbehalt – bedeutet dies eine fundamentale Neubewertung laufender Gestaltungen, ausstehender Verzichtsvereinbarungen und zukünftiger Strukturierungskonzepte.

I. Rechtlicher Ausgangspunkt: Was war, was ist

Die alte Rechtslage – Vermögensumschichtung als Schutzschirm

Die bis Oktober 2025 geltende Rechtspraxis stützte sich auf zwei Säulen: das BFH-Urteil vom 25. November 1992 (X R 34/89) sowie das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl. I 2013, 1184). Beide ordneten die Ablösung eines Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung als steuerlich nicht relevante Vermögensumschichtung ein. Die Logik war klar und für viele Jahrzehnte überzeugend: Der Nießbrauch ist ein Wirtschaftsgut. Wer dieses Wirtschaftsgut aufgibt, veräußert im wirtschaftlichen Sinne kein laufendes Ertragseinkommen, sondern ein Recht. Die Gegenleistung ist Wertersatz für das Recht, nicht Kompensation für entgehende Mieteinnahmen.

Auf dieser Grundlage wurden seit den 1990er Jahren Tausende von Immobilienübertragungen in Familienverbünden strukturiert. Der Vorbehaltsnießbrauch erlaubte es der Übergenerierung, das rechtliche Eigentum abzugeben, wirtschaftlich aber weiterhin Nutzungsberechtigte zu bleiben – und bei Aufgabe dieser Position steuerlich neutral abzufinden.

Das BMF-Schreiben von 2013: Verwaltungskodifizierung einer unsicheren Praxis

Das BMF-Schreiben von 2013 codifizierte diese Praxis und differenzierte nach Nießbrauchsarten: Für den Vorbehaltsnießbrauch (Rz. 58), den Vermächtnisnießbrauch (Rz. 60) und den Zuwendungsnießbrauch (Rz. 65) galt die entgeltliche Ablöse als nicht steuerbar. Diese Systematisierung schuf Verlässlichkeit in der Beratung und ließ die Frage nach der Steuerbarkeit faktisch verstummen.

Das Urteil IX R 4/24: Drei Leitsätze, eine Wende

Der IX. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2025 zwei fundamentale Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung aufgegeben:

Erster Leitsatz: Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen BFH vom 25.11.1992 – X R 34/89).

Zweiter Leitsatz: Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (entgegen BFH vom 24.10.1990 – X R 161/88, und anderen).

Beide Leitsätze wurden im Einvernehmen mit dem III., IV. und X. Senat formuliert, die auf Anfrage des IX. Senats mitgeteilt haben, an ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Die Rechtsprechungswende hat damit keine Außenseiterstimme erzeugt – sie ist das Ergebnis einer koordinierten Neuausrichtung des gesamten BFH-Spruchkörpers.

II. Die dogmatische Begründung: Warum das Surrogationsprinzip entscheidend ist

Das Surrogationsprinzip als Kernanker

Die tragende Begründung des IX. Senats ist das Surrogationsprinzip: § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst Leistungen, die an die Stelle der ausgefallenen – und ansonsten steuerbaren – Einnahmen treten. Entscheidend ist nicht, wie der Verzicht zustande kam, sondern was er wirtschaftlich kompensiert.

Der Senat argumentiert: Wenn ein Nießbraucher sein Recht tatsächlich dazu nutzt, ein Grundstück zu vermieten und daraus laufende Erträge zu erzielen, dann ist die tatsächliche Einkunftserzielung der wirtschaftliche Kerngehalt des aufgegebenen Rechts. Das Nießbrauchsrecht besitzt in diesem Fall keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, der von der Mieterzielung losgelöst werden könnte. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen.

Die bisherige Trennung zwischen „Aufgabe eines Wirtschaftsguts” und „Entfall von Einnahmen” hält der Senat für sachlich nicht haltbar, wenn das Wirtschaftsgut gerade und ausschließlich zur Einkunftserzielung eingesetzt wurde.

Das Ende des Druckerfordernisses

Noch weitreichender als die Neubewertung der Vermögensumschichtungsthese ist die zweite dogmatische Weichenstellung: Der Senat gibt das in der Rechtsprechung entwickelte, aber im Gesetz nicht verankerte Erfordernis einer Druck- oder Zwangssituation auf.

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG enthält nach seinem Wortlaut kein solches Merkmal. Der Senat stützt seine Aufgabe dieses Kriteriums auf mehrere Argumente:

  • Wortlautargument: Das Gesetz erwähnt keine Zwangssituation. Ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die nicht mehr überzeugend gegeben ist.
  • Normzweckargument: Das Surrogationsprinzip stellt auf den wirtschaftlichen Ersatzcharakter ab, nicht auf die Entstehungsumstände der Vereinbarung. Es ist nicht gerechtfertigt, freiwillige Einnahmeverluste gegenüber unfreiwilligen steuerlich zu bevorzugen.
  • Systematikargument: Das Erfordernis einer Zwangssituation ist kein Merkmal der Steuerbarkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern allenfalls Voraussetzung für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG.

Damit gilt: Ob die Mutter dem Notar gegenüber sagt, die Verwaltung des Hauses sei ihr zu aufwendig geworden, oder ob sie unter wirtschaftlichem Druck der Miterbengemeinschaft handelt – für die Steuerbarkeit der Ablösezahlung ist das irrelevant.

III. Die steuerliche Konsequenz: Rechenbeispiele und Belastungsanalyse

Fallbeispiel 1: Standardkonstellation Vorbehaltsnießbrauch

Eine 74-jährige Eigentümerin (Mutter) überträgt vor zwölf Jahren ein Mehrfamilienhaus (damaliger Verkehrswert: 480.000 €) auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs. Das Haus wird seither vermietet; die Mutter erzielt daraus jährlich Mieteinnahmen von rund 36.000 €. Aktueller Verkehrswert des Nießbrauchs (kapitalisiert): 720.000 €. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich die Ablösung des Nießbrauchs gegen eine Einmalzahlung von 720.000 €.

Steuerliche Berechnung nach neuer Rechtslage:

Die Einmalzahlung von 720.000 € ist vollständig als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) ergibt sich:

  • Steuerpflichtige Entschädigung: 720.000 €
  • Abzüglich etwaiger Werbungskosten (z. B. Notarkosten, Beratungskosten): angenommen 5.000 €
  • Zu versteuernde Entschädigung: 715.000 €
  • Einkommensteuer (42 %): rd. 300.300 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt): rd. 16.500 €
  • Gesamtsteuerbelastung: rd. 317.000 € – Nettozufluss: rd. 403.000 €

Bei Spitzensteuersatz (45 %):

  • Einkommensteuer: rd. 321.750 €
  • Solidaritätszuschlag: rd. 17.700 €
  • Gesamtsteuerbelastung: rd. 339.450 € – Nettozufluss: rd. 380.550 €

Was als steuerfreie Vermögensumschichtung kalkuliert war, wird zu einer Steuerzahlung von über 40 Prozent des Ablösebetrags.

Fallbeispiel 2: Verzicht nach Teilveräußerung durch Eigentümer

Eine Erbengemeinschaft (drei Kinder) veräußert ein Mehrfamilienhaus. Die Mutter hat ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Der Käufer besteht auf lastenfreier Übereignung. Die Mutter verzichtet im Rahmen des Veräußerungsvorgangs auf ihr Nießbrauchsrecht gegen eine Abfindung von 550.000 €. Genau diese Konstellation entspricht dem Sachverhalt des Urteils IX R 4/24.

Nach neuer Rechtslage: Die Abfindung ist steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Das Finanzgericht, das im zweiten Rechtsgang entscheiden muss, hat ergänzend zu prüfen:

  1. Ob Werbungskosten gegenzurechnen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG),
  2. Ob außerordentliche Einkünfte vorliegen, die eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen (sog. Fünftelregelung).

Mögliche Steuererleichterung: § 34 EStG und die Fünftelregelung

Der BFH hat in seinem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob und unter welchen Bedingungen die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) zur Anwendung kommt. Voraussetzung ist, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, die durch den zusammengeballten Zufluss in einem Veranlagungszeitraum entstehen.

Die Fünftelregelung kann die Steuerbelastung spürbar reduzieren, wenn die Abfindung mehrere Jahreseinkünfte komprimiert. Sie ist jedoch keine Lösung für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige bereits im Spitzensteuersatz liegt oder in denen keine echte Zusammenballung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Die Beurteilung bleibt einzelfallabhängig und wurde vom BFH bewusst an die Vorinstanz zurückverwiesen.

IV. Betroffene Konstruktionen und Anwendungsbereich

Direkter Anwendungsbereich: Was das Urteil erfasst

Das Urteil gilt nach seinem Leitsatz, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Nießbraucher hat ein Nießbrauchsrecht an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück.
  2. Der Nießbraucher hat das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet.
  3. Der Nießbraucher hat hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Der Senat hat ausdrücklich offen gelassen, was gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vermietet war. Hier besteht weiterhin Rechtsunklarheit.

Fallgestaltungen im Überblick

KonstellationSteuerpflichtig nach IX R 4/24?
Vorbehaltsnießbrauch, Immobilie vermietet, Verzicht gegen Einmalzahlung**Ja**
Vermächtnisnießbrauch, Immobilie vermietet, Verzicht gegen Abfindung**Ja**
Zuwendungsnießbrauch, Immobilie vermietet, Verzicht gegen Entgelt**Ja**
Nießbrauch an leerstehendem Grundstück zum Zeitpunkt des VerzichtsOffen – BFH hat nicht entschieden
Nießbrauch an selbstgenutzter Immobilie (keine Vermietungseinkünfte)Voraussichtlich nicht erfasst
Nießbrauch an KapitalgesellschaftsanteilenEigene Rechtsprechungslinie (BFH IX R 5/24, IX R 14/24)
Nießbrauch im BetriebsvermögenAndere Einkunftsarten, keine unmittelbare Anwendung

Das BMF-Schreiben von 2013 ist überholt – aber noch nicht zurückgezogen

Das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 ist in seiner Aussage zur steuerlichen Neutralität der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs durch das Urteil IX R 4/24 inhaltlich überholt. Es ist zum Redaktionsschluss dieses Beitrags (Mai 2026) jedoch noch nicht offiziell zurückgezogen worden. Solange kein neues BMF-Schreiben vorliegt, besteht ein erhebliches Spannungsfeld zwischen der neuen BFH-Rechtsprechung und der weiterhin formal gültigen Verwaltungsauffassung.

Für die Beratungspraxis heißt das: Die Finanzbehörden können das BMF-Schreiben weiterhin zugunsten des Steuerpflichtigen anwenden. Ob und in welchem Umfang sie das tun werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich prognostizierbar. Mandanten, die sich auf das BMF-Schreiben verlassen, sollten über dieses Restrisiko informiert und aufgeklärt werden.

V. Auswirkungen auf die Gestaltungspraxis: Was Finanz- und Nachfolgeplaner jetzt anpassen müssen

Bestehende Nießbrauchsmodelle: Sofortiger Prüfbedarf

Jedes Mandat, in dem ein Vorbehaltsnießbrauch an einer vermieteten Immobilie besteht und in dem eine spätere Ablösung – sei es im Zusammenhang mit einer Weiterveräußerung, einem Erbfall oder einem einvernehmlichen Rücktritt – vorstellbar ist oder bereits geplant wurde, muss unter den neuen Prämissen neu bewertet werden.

Konkret bedeutet das:

  • Bestandsaufnahme: Welche Mandate umfassen einen Nießbrauch an vermieteten Privatimmobilien?
  • Planerische Überprüfung: Ist eine Ablösung des Nießbrauchs in den nächsten Jahren wahrscheinlich (Pflegebedarf, Umzug, geplanter Immobilienverkauf)?
  • Steuerliche Neuberechnung: Wie hoch ist die steuerliche Mehrbelastung gegenüber der bisherigen Kalkulation?
  • Mandantenaufklärung: Haben die Beteiligten den neuen Rechtsstand verstanden und eine informierte Entscheidungsgrundlage?

Neue Strukturierungsüberlegungen

Das Urteil stellt den Vorbehaltsnießbrauch als Instrument der Nachfolgeplanung nicht grundsätzlich in Frage. Wer sein Eigentum überträgt und sich den wirtschaftlichen Nutzen durch Nießbrauch vorbehält, tut dies weiterhin steuerlich sinnvoll. Die Schenkungsteuervorteile (Bewertungsabschlag für den kapitalisierten Nießbrauchswert) bleiben unberührt.

Was sich verändert, ist das Ende. Wer bei der Strukturierung nicht von Beginn an die Möglichkeit einer späteren Ablösung einplant, riskiert ein Modell, das auf dem Papier schlüssig ist – und dessen steuerliche Rechnung erst am letzten Tag aufgemacht wird.

Mögliche Anpassungen in der Gestaltungsberatung:

  1. Verzicht auf Entgeltlichkeit: Wenn der Nießbraucher bereit ist, unentgeltlich auf das Nießbrauchsrecht zu verzichten, greift § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht. Es gibt dann keine Entschädigung, die besteuert werden könnte. Freilich entfällt damit auch der wirtschaftliche Ausgleich für den Nießbraucher.
  1. Nutzungsänderung vor Verzicht: Das Urteil knüpft die Steuerbarkeit an die tatsächliche Vermietung zum Zeitpunkt des Verzichts. Wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung nicht mehr vermietet ist – etwa weil der Nießbraucher das Mietverhältnis zuvor beendet hat –, greift der Tatbestand nach dem ausdrücklichen Vorbehalt des BFH möglicherweise nicht. Dieser Ansatz ist jedoch rechtlich risikoreich und setzt eine echte, nicht nur steuerlich motivierte Nutzungsänderung voraus.
  1. Zeitliche Strukturierung: Wenn eine Ablösung unvermeidlich ist, sollte die steuerliche Optimierung durch Ausschöpfung der Fünftelregelung, Verlustverrechnung und Werbungskostenabzug geprüft werden.
  1. Vertragliche Gestaltung: Ablösevereinbarungen sollten künftig von Beginn an unter steuerrechtlicher Begleitung verhandelt werden. Notarverträge, die ausschließlich zivilrechtlich optimiert sind, können steuerlich suboptimale Ergebnisse produzieren.

Der Beraterhaftungsaspekt

Das Urteil IX R 4/24 schafft eine neue Qualität der Beraterpflicht. Wer Mandanten heute in eine Nießbrauchsgestaltung begleitet, ohne die steuerliche

BeraterwissenBFH-UrteilNießbrauch

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