Ein Erbstreit mit Signalwirkung
Im November 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Beachtung verdient. Eine 92-jährige Witwe, die zugleich Nießbraucherin und Testamentsvollstreckerin eines umfangreichen Immobilienvermögens ist, sollte auf Antrag ihrer Kinder aus dem Amt entlassen werden. Das Nachlassgericht hatte dem Antrag zunächst stattgegeben – das OLG Frankfurt hob die Entscheidung jedoch auf und beließ die Seniorin im Amt (Az. 21 W 93/25 vom 27.11.2025).
Die Entscheidung berührt zentrale Fragen der Nachfolgeplanung: Wann darf ein Testamentsvollstrecker gegen den erklärten Willen des Erblassers entlassen werden? Ist die Doppelrolle als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker ein struktureller Interessenkonflikt? Und ab welchem Alter wird ein Testamentsvollstrecker „ungeeignet”?
Für Finanz- und Nachfolgeplaner, die Mandanten bei der Gestaltung von Berliner Testamenten oder sogenannten Württemberger Testamenten beraten, liefert das Urteil wichtige Klarstellungen – und zeigt zugleich, wo die Grenzen der Erbenrechte verlaufen.
Der Fall: Doppelrolle, hohe Alter, unzufriedene Erben
Der verstorbene Ehemann hatte in seinem Testament eine klassische Konstellation gewählt: Die Ehefrau sollte Alleinerbin auf Lebenszeit werden, die gemeinsamen Kinder Schlusserben. Zugleich erhielt die Witwe den umfassenden Nießbrauch an sämtlichen Immobilien und wurde zur Testamentsvollstreckerin bestellt. Die Kinder wurden damit zu Miterben, deren Rechte jedoch durch die Testamentsvollstreckung und den Nießbrauch erheblich eingeschränkt waren.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragten die Kinder die Entlassung der Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Ihre Begründung: Die Mutter habe ihre Pflichten verletzt – kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt, Immobilien nicht ausreichend instand gehalten, Nutzungsüberlassungen ohne Entgelt vorgenommen und die Kommunikation mit den Erben verweigert. Zudem sei sie mit 92 Jahren zu alt, um das Amt noch sachgerecht auszuüben.
Das Nachlassgericht Frankfurt folgte zunächst der Argumentation der Kinder und entließ die Witwe aus dem Amt. Die Witwe legte Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG Frankfurt stellte klar: Weder die Doppelrolle noch das hohe Alter noch die vorgebrachten Pflichtverletzungen rechtfertigen eine Entlassung nach § 2227 BGB.
Rechtlicher Rahmen: § 2227 BGB und der „wichtige Grund”
Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund ist in § 2227 BGB geregelt. Die Norm lautet:
„Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen.”
Die Rechtsprechung hat den Begriff des „wichtigen Grundes” über Jahrzehnte präzisiert. Entscheidend ist nicht, ob die Erben mit der Amtsführung unzufrieden sind, sondern ob das Vertrauen des Erblassers in den Testamentsvollstrecker nachträglich erschüttert wurde. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass die Entlassung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt – etwa bei groben Pflichtverletzungen, nachweisbarer Ungeeignetheit oder wenn die Fortführung des Amtes die Interessen der Erben erheblich gefährdet.
Das OLG Frankfurt führt in seiner Entscheidung aus, dass die Entlassung nicht als Instrument der Erbenkontrolle dienen darf. Der Erblasser habe bewusst eine bestimmte Person gewählt – und dieser Wille sei zu respektieren, solange nicht gravierende Gründe dagegensprechen.
Wichtige Grund – Abgrenzung in der Praxis
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen:
- Groben Pflichtverletzungen: z. B. Veruntreuung, bewusste Falschauskunft, systematische Benachteiligung einzelner Erben, erhebliche Substanzgefährdung durch unterlassene Notreparaturen.
- Einfachen Pflichtverletzungen: z. B. verspätetes Nachlassverzeichnis, verzögerte Kommunikation, Ermessensfehler bei Verwaltungsentscheidungen. Diese rechtfertigen in der Regel keine Entlassung, können aber Schadensersatzansprüche begründen.
- Ungeeignetheit: z. B. nachweisbare geistige oder körperliche Unfähigkeit, die eine sachgerechte Amtsführung dauerhaft unmöglich macht.
Im vorliegenden Fall sah das OLG Frankfurt keine der genannten Voraussetzungen als erfüllt an.
Die Doppelrolle: Nießbraucher und Testamentsvollstrecker zugleich
Ein zentraler Vorwurf der Kinder lautete: Die Mutter sei als Nießbraucherin und Testamentsvollstreckerin in einem strukturellen Interessenkonflikt – sie könne nicht gleichzeitig ihre eigenen Nutzungsinteressen und die Verwaltungsinteressen der Erben wahrnehmen.
Das OLG Frankfurt wies diese Argumentation zurück. Die Doppelrolle sei vom Erblasser bewusst angelegt worden und stelle für sich allein keinen wichtigen Grund zur Entlassung dar. Der Erblasser habe offenbar gewollt, dass die Witwe sowohl die Nutzung als auch die Verwaltung in der Hand behält – und zwar gerade, um Konflikte zwischen Nießbraucher und Erben zu vermeiden.
Warum die Doppelrolle sinnvoll sein kann
In der Praxis gibt es gute Gründe, den überlebenden Ehegatten zugleich als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker einzusetzen:
- Vermeidung von Blockaden: Nießbraucher und Erben haben häufig unterschiedliche Interessen (z. B. bei Instandhaltung, Modernisierung, Verkauf). Ist der Nießbraucher zugleich Testamentsvollstrecker, kann er Entscheidungen eigenständig treffen.
- Kontinuität: Der überlebende Ehegatte kennt die Immobilien, die Mieter, die Finanzierung – und kann die Verwaltung nahtlos fortführen.
- Schutz vor Erbeneinfluss: Die Testamentsvollstreckung schirmt den Nachlass von Zugriffen der Erben ab – gerade bei Patchwork-Familien oder Konflikten zwischen Erben und überlebendem Ehegatten kann dies sinnvoll sein.
Grenzen der Doppelrolle
Allerdings ist die Doppelrolle nicht konfliktfrei. Typische Spannungsfelder:
- Instandhaltung vs. Nutzung: Der Nießbraucher hat ein Interesse an möglichst geringen Instandhaltungskosten, die Erben an Werterhalt.
- Modernisierung: Wertsteigernde Maßnahmen (z. B. energetische Sanierung) müssen grundsätzlich von den Erben getragen werden – der Nießbraucher profitiert aber von der Nutzung.
- Verkauf: Der Nießbraucher kann den Verkauf blockieren, wenn er seinen Nießbrauch behalten will – auch wenn dies wirtschaftlich sinnvoll wäre.
Das OLG Frankfurt stellt klar: Diese Interessenkonflikte sind dem Gesetz immanent und vom Erblasser bewusst in Kauf genommen worden. Sie rechtfertigen keine Entlassung, solange der Testamentsvollstrecker seine Pflichten im Rahmen des Zumutbaren erfüllt.
Hohes Alter als Entlassungsgrund? Die Grenzen der Altersdiskriminierung
Die Kinder hatten argumentiert, die 92-jährige Mutter sei altersbedingt nicht mehr in der Lage, das Amt sachgerecht auszuüben. Das OLG Frankfurt wies auch diesen Vorwurf zurück – und setzte damit ein wichtiges Signal gegen Altersdiskriminierung.
Alter allein ist kein wichtiger Grund
Das Gericht stellte klar: Das hohe Alter eines Testamentsvollstreckers begründet für sich allein keine Ungeeignetheit. Entscheidend ist nicht das kalendarische Alter, sondern die konkrete Fähigkeit, die Aufgaben wahrzunehmen. Solange keine geistige oder körperliche Unfähigkeit nachweisbar ist, bleibt der Testamentsvollstrecker im Amt.
Der Testamentsvollstrecker darf sich Dritter bedienen
Ein zentrales Argument des Gerichts: Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, alle Aufgaben persönlich zu erledigen. Er darf sich Dritter bedienen – z. B. Immobilienverwalter, Rechtsanwälte, Steuerberater – solange er die Leitungs- und Entscheidungsfunktion in der Hand behält.
Im vorliegenden Fall hatte die Witwe einen professionellen Immobilienverwalter beauftragt und sich anwaltlich beraten lassen. Das OLG sah darin keine Pflichtverletzung, sondern eine sachgerechte Delegation.
Praxishinweis: Vorsorgevollmacht und Stellvertreter
Für die Beratungspraxis bedeutet dies: Bei der Testamentsgestaltung sollte frühzeitig geklärt werden, ob der Testamentsvollstrecker einen Stellvertreter benennen darf oder ob eine Nachfolgeregelung für den Fall der Amtsunfähigkeit getroffen werden soll. Zudem kann eine Vorsorgevollmacht helfen, die Handlungsfähigkeit auch bei gesundheitlichen Einschränkungen zu sichern.
Pflichten des Testamentsvollstreckers: Was muss geleistet werden?
Die Kinder hatten der Mutter eine Reihe von Pflichtverletzungen vorgeworfen. Das OLG Frankfurt prüfte diese im Einzelnen – und kam zu dem Ergebnis, dass keine groben Pflichtverletzungen vorlagen.
Nachlassverzeichnis
Nach § 2215 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Im vorliegenden Fall hatte die Witwe zunächst kein vollständiges Verzeichnis erstellt, später aber nachgebessert. Das OLG sah darin keine grobe Pflichtverletzung, da die Erben letztlich Einblick in die wesentlichen Nachlassgegenstände erhalten hatten.
Praxishinweis: Ein Nachlassverzeichnis sollte frühzeitig erstellt werden – idealerweise innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall. Es muss alle wesentlichen Aktiva und Passiva enthalten, aber nicht notariell beglaubigt sein (es sei denn, die Erben verlangen dies gemäß § 2215 Abs. 2 BGB).
Instandhaltungspflichten
Die Kinder hatten bemängelt, dass die Mutter notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen habe. Das OLG stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker zwar zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet ist, ihm aber ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Entscheidend ist, ob die unterlassene Maßnahme die Substanz der Immobilie erheblich gefährdet – z. B. durch unterlassene Notreparaturen (Dach undicht, Heizungsausfall im Winter).
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine erhebliche Substanzgefährdung feststellen. Die Immobilien waren bewohnt, die laufenden Kosten wurden getragen, und es gab keine Hinweise auf drohenden Verfall.
Praxishinweis: Bei Streit über Instandhaltungsmaßnahmen empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten, das den objektiven Zustand der Immobilie und den Umfang notwendiger Maßnahmen dokumentiert.
Unentgeltliche Nutzungsüberlassung
Die Kinder hatten gerügt, dass die Mutter eine Immobilie unentgeltlich an einen Dritten überlassen habe. Das OLG sah darin keine grobe Pflichtverletzung, da die Mutter als Nießbraucherin grundsätzlich berechtigt ist, über die Nutzung zu entscheiden. Die Grenze wäre erst überschritten, wenn die unentgeltliche Überlassung die Ertragsinteressen der Erben erheblich beeinträchtigen würde – z. B. bei langfristiger Überlassung einer hochwertigen Immobilie ohne marktübliche Miete.
Praxishinweis: Bei Nießbrauch und Testamentsvollstreckung sollte im Testament geregelt werden, ob und in welchem Umfang der Nießbraucher Dritte unentgeltlich einräumen darf. Fehlt eine solche Regelung, gilt das gesetzliche Leitbild: Der Nießbraucher darf die Sache selbst nutzen oder Dritten überlassen, solange er die Substanz nicht gefährdet (§ 1036 BGB).
Kommunikationspflichten
Die Kinder hatten bemängelt, dass die Mutter auf Anfragen nicht oder nur verzögert reagiert habe. Das OLG stellte klar, dass der Testamentsvollstrecker zur Auskunft verpflichtet ist (§ 2218 BGB), aber keinen permanenten Dialog führen muss. Entscheidend ist, dass die Erben die wesentlichen Informationen über den Nachlass erhalten – nicht, dass jede Anfrage sofort und umfassend beantwortet wird.
Praxishinweis: In der Praxis empfiehlt sich eine jährliche Berichterstattung an die Erben – z. B. in Form eines schriftlichen Berichts über Einnahmen, Ausgaben, wesentliche Verwaltungsmaßnahmen und den aktuellen Stand des Nachlasses. Dies schafft Transparenz und reduziert Konfliktpotenzial.
Die Bedeutung für das Württemberger Testament
Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung von Berliner Testamenten und Württemberger Testamenten. Diese Testamentsformen sind in der Praxis weitverbreitet – insbesondere bei Ehepaaren mit Kindern aus erster Ehe oder bei Immobilienvermögen.
Was ist ein Württemberger Testament?
Das Württemberger Testament ist eine Variante des Berliner Testaments. Die Besonderheit: Der überlebende Ehegatte wird nicht Vollerbe, sondern erhält den Nießbrauch am Nachlass – die Kinder werden sofort Erben, können aber wegen des Nießbrauchs nicht über den Nachlass verfügen. Zugleich wird der überlebende Ehegatte häufig als Testamentsvollstrecker eingesetzt, um die Verwaltung in der Hand zu behalten.
Vorteile:
- Steuerliche Optimierung: Die Kinder können sofort ihre Freibeträge nutzen (400.000 Euro pro Kind), obwohl der überlebende Ehegatte den Nachlass weiter nutzt.
- Schutz vor Zugriff: Der Nachlass ist vor Zugriffen Dritter (z. B. Gläubiger der Kinder, Scheidung) geschützt.
- Kontinuität: Der überlebende Ehegatte kann die Verwaltung nahtlos fortführen.
Nachteile:
- Konfliktpotenzial: Nießbraucher und Erben haben unterschiedliche Interessen – insbesondere bei Instandhaltung, Modernisierung und Verkauf.
- Blockade: Der Nießbraucher kann Entscheidungen blockieren, wenn er seinen Nießbrauch behalten will.
Warum die Doppelrolle im Württemberger Testament sinnvoll ist
Die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt, dass die Doppelrolle als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker im Württemberger Testament grundsätzlich robust ist. Der Erblasser kann den überlebenden Ehegatten bewusst in diese Doppelrolle setzen, um Konflikte zu vermeiden und die Verwaltung in einer Hand zu halten.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies:
- Mandantenaufklärung: Mandanten sollten über die Vor- und Nachteile der Doppelrolle aufgeklärt werden – insbesondere über das Konfliktpotenzial zwischen Nießbraucher und Erben.
- Testamentsgestaltung: Im Testament sollte geregelt werden, welche Befugnisse der Nießbraucher und Testamentsvollstrecker hat – z. B. bei Instandhaltung, Modernisierung, Verkauf, unentgeltlicher Nutzungsüberlassung.
- Nachfolgeregelung: Es sollte eine Nachfolgeregelung für den Fall getroffen werden, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht mehr ausüben kann (z. B. Benennung eines Stellvertreters oder einer Ersatzperson).
Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis
Die Entscheidung des OLG Frankfurt liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beratung von Mandanten, die ein Württemberger Testament oder eine ähnliche Gestaltung planen.
1. Klare Regelung der Befugnisse
Im Testament sollte klar geregelt werden, welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker hat – insbesondere bei:
- Instandhaltung und Modernisierung: Darf der Testamentsvollstrecker eigenständig über Instandhaltungsmaßnahmen entscheiden? Gibt es eine Wertgrenze, ab der die Zustimmung der Erben erforderlich ist?
- Verkauf: Darf der Testamentsvollstrecker Immobilien verkaufen, auch wenn der Nießbraucher dies nicht will? Oder muss der Nießbraucher zustimmen?
- Unentgeltliche Nutzungsüberlassung: Darf der Nießbraucher Immobilien unentgeltlich an Dritte überlassen? Wenn ja, für welchen Zeitraum?
2. Nachfolgeregelung für den Testamentsvollstrecker
Bei älteren Testamentsvollstreckern sollte frühzeitig eine Nachfolgeregelung getroffen werden. Möglichkeiten:
- Benennung eines Stellvertreters: Der Testamentsvollstrecker kann einen Stellvertreter benennen, der im Fall der Amtsunfähigkeit einspringt.
- Ersatzperson im Testament: Der Erblasser kann im Testament eine Ersatzperson benennen, die das Amt übernimmt, wenn der ursprüngliche Testamentsvollstrecker ausfällt.
- Vorsorgevollmacht: Der Testamentsvollstrecker kann eine Vorsorgevollmacht erteilen, die es einem Dritten ermöglicht, im Fall der Geschäftsunfähigkeit zu handeln.
3. Dokumentation und Transparenz
Testamentsvollstrecker sollten ihre Amtsführung sorgfältig dokumentieren – insbesondere:
- Nachlassverzeichnis: Sollte innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall erstellt und den Erben vorgelegt werden.
- Jahresberichte: Jährliche Berichterstattung über Einnahmen, Ausgaben, wesentliche Verwaltungsmaßnahmen und den aktuellen Stand des Nachlasses.
- Korrespondenz: Anfragen der Erben sollten zeitnah und schriftlich beantwortet werden – auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zu einem permanenten Dialog besteht.
4. Professionelle Unterstützung
Testamentsvollstrecker sollten sich nicht scheuen, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – z. B.:
- Immobilienverwalter: Für die laufende Verwaltung von Immobilien.
- Rechtsanwälte: Für rechtliche Fragen (z. B. Auslegung des Testaments, Abgrenzung von Befugnissen).
- Steuerberater: Für steuerliche Fragen (z. B. Erbschaftsteuer, Einkommensteuer aus Vermietung).
Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung keine Pflichtverletzung darstellt, sondern eine sachgerechte Delegation.
Fazit: Robuste Gestaltung, klare Grenzen
Die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt, dass die Doppelrolle als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker im Württemberger Testament grundsätzlich robust ist und nicht leicht durch Erbenangriffe zu Fall gebracht werden kann. Entscheidend ist, dass der Erblasser diese Gestaltung bewusst gewählt hat – und dieser Wille ist zu respektieren, solange keine groben Pflichtverletzungen oder eine konkrete Gefährdung der Erbeninteressen vorliegen.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies:
- Mandantenaufklärung: Mandanten sollten über die Vor- und Nachteile der Doppelrolle aufgeklärt werden.
- Testamentsgestaltung: Im Testament sollten die Befugnisse des Testamentsvollstreckers klar geregelt werden.
- Nachfolgeregelung: Es sollte eine Nachfolgeregelung für den Fall getroffen werden, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht mehr ausüben kann.
- Dokumentation: Testamentsvollstrecker sollten ihre Amtsführung sorgfältig dokumentieren und transparent kommunizieren.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt zugleich die Grenzen der Erbenrechte auf: Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen möglich – und nicht, weil die Erben mit der Amtsführung unzufrieden sind.
Anhang A: Handlungsschritte für die Testamentsgestaltung
| Nr. | Handlungsschritt | Ziel | Verantwortlich |
|---|---|---|---|
| 1 | Mandantengespräch: Klärung der Ziele (Steueroptimierung, Schutz des überlebenden Ehegatten, Vermeidung von Konflikten) | Bedarfsermittlung | Berater |
| 2 | Prüfung der Vermögenssituation (Immobilien, Beteiligungen, Liquidität) | Grundlage für Gestaltung | Berater |
| 3 | Entscheidung über Testamentsform (Berliner Testament, Württemberger Testament, Vollerbschaft mit Nießbrauch) | Strukturentscheidung | Mandant/Berater |
| 4 | Regelung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers (Instandhaltung, Verkauf, Nutzungsüberlassung) | Konfliktprävention | Berater/Notar |
| 5 | Benennung eines Stellvertreters oder einer Ersatzperson für den Testamentsvollstrecker | Nachfolgeregelung | Mandant/Berater |
| 6 | Erstellung des Testaments (notariell oder eigenhändig) | Rechtssicherheit | Notar/Mandant |
| 7 | Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht | Auffindbarkeit | Notar/Mandant |
| 8 | Regelmäßige Überprüfung des Testaments (alle 3-5 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen) | Aktualität | Mandant/Berater |
| 9 | Information der Beteiligten (Testamentsvollstrecker, Erben) über die Testamentsregelung | Transparenz | Mandant |
| 10 | Dokumentation der Amtsführung des Testamentsvollstreckers (Nachlassverzeichnis, Jahresberichte) | Konfliktprävention | Testamentsvollstrecker |
Anhang B: Rechtliche Quellen und Fundstellen
| Norm/Quelle | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 2227 BGB | Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund | dejure.org |
| § 2215 BGB | Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses | dejure.org |
| § 2218 BGB | Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers | dejure.org |
| § 1036 BGB | Rechte und Pflichten des Nießbrauchers | dejure.org |
| OLG Frankfurt, Az. 21 W 93/25 vom 27.11.2025 | Entlassung einer 92-jährigen Testamentsvollstreckerin abgelehnt | anwalt.de |
| BGH, Urt. v. 15.10.2014, IV ZR 67/14 | Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur bei grober Pflichtverletzung | bundesgerichtshof.de |
| BGH, Urt. v. 20.01.2016, IV ZR 350/14 | Ermessensspielraum des Testamentsvollstreckers bei Verwaltungsentscheidungen | bundesgerichtshof.de |
| § 2197 BGB | Aufgaben des Testamentsvollstreckers | dejure.org |
| § 2216 BGB | Haftung des Testamentsvollstreckers | dejure.org |
| ErbStG § 13 | Freibeträge bei der Erbschaftsteuer | dejure.org |
Anhang C: Zusammenfassung der wichtigsten Praxisimplikationen
Für Testamentsgestaltung
- Die Doppelrolle als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung geschützt.
- Im Testament sollten die Befugnisse des Testamentsvollstreckers klar geregelt werden – insbesondere bei Instandhaltung, Verkauf und Nutzungsüberlassung.
- Eine Nachfolgeregelung für den Testamentsvollstrecker sollte frühzeitig getroffen werden.
Für Testamentsvollstrecker
- Hohes Alter allein ist kein Entlassungsgrund – entscheidend ist die konkrete Fähigkeit, das Amt auszuüben.
- Der Testamentsvollstrecker darf sich professioneller Unterstützung bedienen (Immobilienverwalter, Rechtsanwälte, Steuerberater).
- Die Amtsführung sollte sorgfältig dokumentiert werden (Nachlassverzeichnis, Jahresberichte, Korrespondenz mit Erben).
Für Erben
- Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen möglich – nicht bei einfacher Unzufriedenheit.
- Entscheidend ist, ob grobe Pflichtverletzungen vorliegen oder die Erbeninteressen erheblich gefährdet sind.
- Erben haben Anspruch auf Auskunft und ein Nachlassverzeichnis, aber keinen Anspruch auf permanenten Dialog oder Mitsprache bei Verwaltungsentscheidungen.
Für Berater
- Mandanten sollten über die Vor- und Nachteile der Doppelrolle aufgeklärt werden.
- Bei Streit über Instandhaltungsmaßnahmen empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten.
- Die Testamentsgestaltung sollte regelmäßig überprüft und an geänderte Lebensumstände angepasst werden.