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  • Henning Krischke
  • 26. April 2025

Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung

  • 4 Min. Lesezeit
  • Recht & Steuern,Stiften & Spenden
Goldene Schachfiguren auf dem Brett
Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung

Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung gewinnt in der Nachfolgeplanung zunehmend an Bedeutung. Neben dem Schutz des Familienvermögens vor Zersplitterung und ungewolltem Verkauf bietet dieses Modell steuerliche Vorteile – birgt jedoch auch erhebliche rechtliche und steuerliche Fallstricke.

Vorteile und Ziele der Familienstiftung

Eine Familienstiftung dient in erster Linie dem langfristigen Erhalt des Vermögens. Sie ermöglicht:

  • Die Sicherung des Unternehmens über Generationen hinweg
  • Die Reduzierung von Erbschaft- und Schenkungsteuerlasten
  • Den Schutz vor unkontrollierten Erbteilungen oder familiären Streitigkeiten
  • Die Berücksichtigung bestimmter familiärer Interessen ohne unmittelbares Eigentum an den Vermögenswerten

Steuerlich betrachtet wird die Familienstiftung als selbstständige Einheit behandelt, die zwar nicht gemeinnützig ist, aber dennoch steuerliche Gestaltungsspielräume bietet.

Steuerliche Gestaltung und Freibeträge

Die steuerliche Behandlung der Stiftung hängt maßgeblich von der Struktur der Begünstigten ab. So beeinflusst das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den Bezugsberechtigten die Steuerklasse und die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG:

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag nach § 16 ErbStG
Ehepartner, Kinder400.000 €
Enkel (bei lebenden Eltern)200.000 €
Entfernte Verwandte, Dritte20.000 €

Eine gezielte Regelung in der Stiftungssatzung kann dazu beitragen, steuerliche Nachteile zu vermeiden. Beispielsweise sollten Enkel erst nach dem Tod ihrer Eltern als Destinatäre begünstigt werden, um den höheren Freibetrag von 400.000 € nutzen zu können.

Kritische Punkte in der Satzungsgestaltung

Die Ausgestaltung der Stiftungssatzung ist entscheidend für die steuerliche Einstufung und die langfristige Funktionsfähigkeit der Familienstiftung. Zentral sind hierbei:

  • Begünstigtenstruktur: Die Stiftung darf nicht primär dem Stifter selbst oder ausschließlich seiner Versorgung dienen.
  • Einflussnahme: Je höher der Einfluss der Familie auf die Stiftung ist, desto eher wird sie steuerlich als “verdeckte Ausschüttung” gewertet.
  • Destinatärsleistungen: Regelmäßige Ausschüttungen können als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG oder § 22 EStG) steuerpflichtig sein.

Pflichtteilsrecht und Fristenlauf

Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob eine Vermögensübertragung auf eine Stiftung das Pflichtteilsrecht von Angehörigen aushebelt. Gemäß § 2325 BGB gilt:

  • Die Pflichtteilsergänzung erlischt zehn Jahre nach der Schenkung.
  • Die Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Stifter die vollständige Kontrolle über das Vermögen aufgibt.
  • Hat der Stifter weiterhin Zugriff auf das Vermögen – etwa als Destinatär oder durch Einfluss auf die Stiftung – verlängert sich diese Frist oder beginnt gar nicht erst zu laufen.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Satzung sorgfältig auf die Regelungen zum Pflichtteilsschutz abgestimmt werden.

Verdeckte Ausschüttung (vGA) und steuerliche Risiken

Obwohl eine Familienstiftung keine Kapitalgesellschaft ist, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellen, wenn unangemessene Vorteile an die Begünstigten fließen. Mögliche vGA-Fälle sind:

  • Unangemessen hohe Ausschüttungen an Destinatäre, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind.
  • Vergünstigte Vermögensübertragungen, z. B. der Verkauf von Stiftungsimmobilien weit unter Marktwert an Familienmitglieder.
  • Starke Einflussnahme des Stifters oder seiner Familie, wenn diese faktisch über das Stiftungsvermögen verfügen.
  • Nutzung von Stiftungsvermögen für private Zwecke, z. B. durch unentgeltliche Wohnrechte oder unverzinste Darlehen.
Steuerliche Folgen einer vGA:
  • Nachversteuerung: Ausschüttungen werden regulär als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte besteuert.
  • Kapitalertragsteuer: Die Stiftung muss Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen abführen.
  • Körperschaftsteuer-Risiko: Falls die Stiftung als wirtschaftlich intransparent gilt, kann sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden.
Vermeidung einer vGA:
  • Strikte Trennung zwischen Stifter, Destinatären und Geschäftsführung.
  • Marktüblich kalkulierte Ausschüttungen und wirtschaftlich begründete Zahlungen.
  • Nachvollziehbare Satzungsregelungen zur Mittelverwendung.

Fazit

Die Familienstiftung ist ein mächtiges Instrument der Nachfolgeplanung – aber nur, wenn sie sorgfältig durchdacht wird. Steuerliche Vorteile müssen gegen die langfristigen Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden. Eine vorausschauende Gestaltung kann helfen, Steuerlasten zu minimieren und rechtliche Fallstricke zu umgehen.

FamilienstiftungNachfolgeplanung

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