Einordnung: Dieser Beitrag knüpft an einen früheren IFFUN-Artikel an
Dieser Beitrag knüpft an den IFFUN-Artikel „Unwürdigkeit in der Erbschaft – Rechtliche Grundlagen und praktische Relevanz” vom 1. Oktober 2024 an. Der Vorbeitrag skizziert die Grundzüge der Erbunwürdigkeit, stellt den Fall Francesco Rocca vor und zeigt die Bedeutung des Themas für Finanz- und Nachfolgeplaner.
Die vorliegende Vertiefung konzentriert sich auf drei Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen ist ein Erbe erbunwürdig?
- Wie wird die Erbunwürdigkeit gerichtlich geltend gemacht?
- Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für die Nachfolgeplanung?
Das Thema ist rechtlich und emotional anspruchsvoll. In der Beratungspraxis werden familiäre Enttäuschungen, moralisches Fehlverhalten und tatsächliche Erbunwürdigkeit häufig miteinander vermischt. Nicht jede schwere familiäre Auseinandersetzung und nicht jedes Verhalten, das als unfair oder verwerflich empfunden wird, führt jedoch zum Verlust der Erbenstellung.
Maßgeblich sind die abschließend geregelten Tatbestände der §§ 2339 ff. BGB.
1. Was bedeutet Erbunwürdigkeit?
Die Erbunwürdigkeit ist ein gesetzliches Korrektiv des Erbrechts. Sie soll verhindern, dass eine Person von einer Erbenstellung profitiert, obwohl sie den Erblasser getötet, dessen letztwillige Verfügung manipuliert oder ihn rechtswidrig an einer Nachfolgeentscheidung gehindert hat.
Die Rechtsfolge ist erheblich: Wird ein Erbe rechtskräftig für erbunwürdig erklärt, gilt der Erbanfall an ihn als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Erbunwürdige beim Erbfall nicht gelebt hätte.4
Damit kann sich die gesamte Nachlassverteilung verändern. An die Stelle des ausgeschlossenen Erben können insbesondere treten:
- gesetzliche Erben,
- Ersatzerben,
- Nacherben,
- weitere testamentarisch eingesetzte Personen,
- Abkömmlinge des ausgeschlossenen Erben, soweit die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge dies vorsieht.
Erbunwürdigkeit ist keine Enterbung
Die Erbunwürdigkeit ist von der Enterbung zu unterscheiden.
Bei einer Enterbung schließt der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge aus. Dafür muss grundsätzlich kein besonderer Grund angegeben werden. Pflichtteilsrechte können trotzdem bestehen bleiben.
Die Erbunwürdigkeit beruht dagegen auf einer gesetzlichen Wertung. Sie knüpft an eine schwere Verfehlung des potenziellen Erben an und wird erst nach dem Erbfall durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt.
Auch die Pflichtteilsentziehung ist ein eigenständiges Rechtsinstitut. Sie muss grundsätzlich in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet und mit dem gesetzlichen Grund versehen werden. Die Erbunwürdigkeit und die Pflichtteilsentziehung dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Eine Aussage wie „Der Sohn ist enterbt und bekommt deshalb nichts” kann rechtlich falsch sein. Ebenso wenig kann ein Erblasser zu Lebzeiten allein durch eine Erklärung verbindlich feststellen, dass ein Angehöriger erbunwürdig ist.
2. Die gesetzlichen Gründe der Erbunwürdigkeit
Die Gründe für Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB abschließend geregelt.3 Der Gesetzeswortlaut erfasst nicht jedes schwere Fehlverhalten, sondern bestimmte Handlungen gegen den Erblasser oder gegen dessen letztwillige Verfügungsfreiheit.
2.1 Vorsätzliche und widerrechtliche Tötung
Erbunwürdig ist zunächst, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat.3
Der Tatbestand umfasst:
- die vollendete vorsätzliche Tötung,
- den versuchten Tötungsdelikt,
- bestimmte Handlungen, durch die der Erblasser dauerhaft daran gehindert wird, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
Vorausgesetzt wird grundsätzlich ein vorsätzliches und widerrechtliches Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass Erbunwürdigkeit in diesem Zusammenhang Schuldfähigkeit des Handelnden voraussetzt.26
Nicht entscheidend ist dagegen regelmäßig, ob der Täter aus eigennützigen oder vermeintlich altruistischen Motiven gehandelt hat. Auch ein Handeln aus Mitleid oder Verzweiflung kann den Tatbestand erfüllen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung oder des Versuchs vorliegen.
Praxisfall: Der Abbruch einer Ernährungssonde
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem Fall, in dem ein Ehemann bei seiner schwer erkrankten und nicht mehr kommunikationsfähigen Ehefrau die Verbindung zu einer Ernährungssonde durchtrennte. Das Pflegepersonal stellte die Versorgung wieder her. Der Ehemann wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall verurteilt.
Das Berufungsgericht hatte zunächst angenommen, die Handlung sei von Verzweiflung und dem Wunsch geprägt gewesen, die Ehefrau von ihrem Leiden zu erlösen. Der BGH stellte jedoch klar, dass eine solche Motivation die Erbunwürdigkeit nicht ohne Weiteres ausschließt.
Eine eigenmächtige Entscheidung über Leben und Tod kann nicht durch eine bloße Berufung auf vermutete Wünsche des Betroffenen gerechtfertigt werden. Maßgeblich sind vielmehr eine wirksame Patientenverfügung, ein feststellbarer Patientenwille und die Einhaltung der gesetzlichen Entscheidungs- und Betreuungsstrukturen.
Für die Beratungspraxis zeigt der Fall, dass Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auch mittelbare Bedeutung für spätere erbrechtliche Auseinandersetzungen haben können.
2.2 Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen
Erbunwürdig kann außerdem sein, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hindert, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
Erfasst werden können etwa:
- das Verhindern eines Notartermins,
- die Wegnahme von Ausweispapieren oder wichtigen Unterlagen,
- das Einschließen oder gezielte Isolieren des Erblassers,
- Gewalt oder Drohungen,
- die Verhinderung des Widerrufs eines früheren Testaments.
Nicht jede Einflussnahme auf die Nachfolgeplanung ist rechtswidrig. Angehörige dürfen mit dem Erblasser über Vermögensfragen sprechen und ihn zu einem Notar oder Rechtsanwalt begleiten. Entscheidend ist, ob der Erblasser an einer eigenständigen letztwilligen Entscheidung gehindert wurde.
In der Praxis muss daher genau rekonstruiert werden:
- Welche Nachfolgeentscheidung wollte der Erblasser treffen?
- Gab es bereits einen konkreten Termin oder einen konkreten Entwurf?
- Wer hatte Kenntnis von diesem Vorhaben?
- Welche Handlung hat die Umsetzung verhindert?
- War die Handlung vorsätzlich und widerrechtlich?
2.3 Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung
Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann Erbunwürdigkeit vorliegen, wenn jemand den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu bestimmt, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
Eine Täuschung kann beispielsweise darin liegen, dass ein Angehöriger bewusst falsche Informationen über andere Familienmitglieder, Vermögensverhältnisse oder angebliche Pflichtverletzungen verbreitet.
Eine Drohung kann vorliegen, wenn der Erblasser durch ein rechtswidriges Druckmittel zu einer bestimmten testamentarischen Entscheidung gebracht wird. Denkbar sind etwa Drohungen mit Gewalt, Kontaktabbruch oder dem Entzug notwendiger Unterstützung.
Die bloße emotionale Einflussnahme genügt jedoch nicht automatisch. Auch intensive Gespräche, Überredung oder das Schildern eigener finanzieller Bedürfnisse sind nicht ohne Weiteres arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
Entscheidend ist die Kausalität. Die Täuschung oder Drohung muss die konkrete Verfügung von Todes wegen beeinflusst haben.
2.4 Straftaten im Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen
§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfasst bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen. Der Verweis betrifft insbesondere die Urkundendelikte nach §§ 267, 271 bis 274 StGB.
In Betracht kommen unter anderem:
- die Herstellung oder Verwendung eines gefälschten Testaments,
- die Veränderung einer echten Urkunde,
- die Unterdrückung eines Testaments,
- die Beschädigung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung,
- bestimmte Formen der mittelbaren Falschbeurkundung.
Praxisfall: Ein handschriftliches Testament
Eine Tochter legt nach dem Tod der Mutter ein handschriftliches Testament vor. Darin wird sie als Alleinerbin eingesetzt. Die gesamte Erklärung stammt jedoch nach den Umständen von der Tochter selbst; die Mutter hat lediglich unterschrieben.
In einem solchen Fall stellen sich zunächst Fragen der Testamentsform und der Echtheit. Darüber hinaus kann zu prüfen sein, ob eine strafbare Manipulation der Urkunde und damit ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hat für Urkundendelikte hervorgehoben, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Täter möglicherweise den vermuteten tatsächlichen Willen des Erblassers umsetzen wollte. Der Schutz der letztwilligen Verfügungsfreiheit und der Dokumentenintegrität steht im Vordergrund.
2.5 Die Einschränkung nach § 2339 Abs. 2 BGB
Bei den Erbunwürdigkeitsgründen der arglistigen Täuschung, der Drohung und der Urkundendelikte enthält § 2339 Abs. 2 BGB eine wichtige Einschränkung.
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht ein, wenn die betroffene Verfügung vor dem Erbfall unwirksam geworden ist oder unwirksam geworden wäre. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- ein späteres wirksames Testament die frühere Verfügung ersetzt,
- die betreffende Verfügung wirksam widerrufen wurde,
- eine erfolgreiche Testamentsanfechtung vorliegt,
- die Verfügung wegen Formmangels oder Testierunfähigkeit unwirksam ist.
Ob eine solche Unwirksamkeit tatsächlich vorliegt, kann selbst streitig sein. In der Beratung müssen deshalb die Fragen der Testamentswirksamkeit und der Erbunwürdigkeit getrennt geprüft werden.
3. Wie wird Erbunwürdigkeit geltend gemacht?
3.1 Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein schweres Fehlverhalten automatisch zum Verlust der Erbenstellung führt. Das ist nicht der Fall.
Nach § 2340 BGB wird die Erbunwürdigkeit durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft möglich.
Beim Erben erfolgt sie durch Erhebung einer Anfechtungsklage. Die Klage muss darauf gerichtet sein, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Der Bundesgerichtshof bezeichnet die gerichtliche Entscheidung als Gestaltungsurteil. Erst mit der Rechtskraft des Urteils tritt die rechtliche Wirkung der Anfechtung ein.
Eine bloße Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder eine Mitteilung innerhalb der Erbengemeinschaft reicht daher grundsätzlich nicht aus.
3.2 Wer ist anfechtungsberechtigt?
Nach § 2341 BGB kann jeder anfechten, dem der Wegfall des Erbunwürdigen rechtlich zugutekommt.6
Anfechtungsberechtigt können deshalb insbesondere sein:
- Miterben,
- gesetzliche Erben,
- Ersatzerben,
- Nacherben,
- Personen, deren Erbquote sich erhöht,
- unter Umständen weitere Personen, die bei Wegfall des Betroffenen berufen wären.
Ein rein persönliches oder moralisches Interesse reicht nicht aus. Der Kläger muss einen rechtlichen Vorteil aus dem Ausschluss des Erbunwürdigen haben.
Gerade bei mehreren Testamenten, Erbverträgen, Vor- und Nacherbschaften oder Ersatzerben kann die Klagebefugnis schwierig zu bestimmen sein. Vor einer Klage muss daher zunächst die hypothetische Erbfolge geprüft werden: Wer würde erben, wenn die betroffene Person nicht zum Zuge käme?
3.3 Die einjährige Anfechtungsfrist
§ 2340 Abs. 3 BGB verweist auf § 2082 BGB. Danach gilt grundsätzlich eine einjährige Frist. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt.
Die Kenntnis muss sich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, die den Erbunwürdigkeitsgrund tragen. Eine bloße Vermutung kann im Einzelfall nicht ausreichen. Wer jedoch bereits über konkrete Informationen verfügt, darf den Fristbeginn nicht beliebig hinauszögern.
Zusätzlich gilt eine absolute Ausschlussfrist: 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung nicht mehr möglich.
Für die Nachfolgeplanung bedeutet das, dass mögliche Anfechtungsgründe unmittelbar nach dem Erbfall dokumentiert werden sollten. Zu erfassen sind insbesondere:
- der Todestag,
- der Zeitpunkt der ersten Kenntnis,
- die konkrete Quelle der Information,
- vorhandene Strafanzeigen,
- Ermittlungs- und Gerichtsakten,
- Aussagen von Zeugen,
- Testamente und Erbverträge,
- medizinische Unterlagen,
- digitale Kommunikation,
- auffällige Vermögensverschiebungen.
3.4 Verzeihung durch den Erblasser
Nach § 2343 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Die Verzeihung muss sich auf die konkrete Verfehlung beziehen. Eine bloße Wiederaufnahme des Kontakts oder ein allgemeiner familiärer Frieden muss nicht zwingend ausreichen. Umgekehrt kann eine ausdrückliche Verzeihung erhebliche Bedeutung haben.
Für die Beurteilung sind unter anderem relevant:
- schriftliche Erklärungen,
- Briefe oder Nachrichten,
- spätere Testamente,
- notarielle Erklärungen,
- Zeugenaussagen,
- das Verhalten des Erblassers nach der Tat.
Die Beweisführung kann schwierig sein, weil sich der Erblasser zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr äußern kann.
4. Beweisführung im Erbunwürdigkeitsverfahren
Wer die Erbunwürdigkeit geltend macht, muss die maßgeblichen Tatsachen schlüssig vortragen und beweisen.
Ein rechtskräftiges Strafurteil kann dabei ein besonders wichtiges Beweismittel sein. Das Zivilgericht ist jedoch nicht automatisch an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Es muss die Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit eigenständig prüfen und die Beweise nach den Regeln des Zivilprozesses würdigen.
Praxisfall: Mord an der Ehefrau
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über den Fall eines Ehemanns zu entscheiden, der gemeinsam mit weiteren Beteiligten seine Ehefrau getötet hatte. Der Ehemann war strafrechtlich rechtskräftig wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes verurteilt worden. Aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments wäre er zunächst Alleinerbe seiner Ehefrau geworden.
Die Tochter des Ehepaars erhob nach dem Tod der Mutter Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. Das Gericht bestätigte den Ausschluss des Ehemanns von der Erbfolge. In dem Verfahren spielte neben der strafrechtlichen Verurteilung auch die Frage eine Rolle, ob der Täter das Testament im Zusammenhang mit seinem Tatplan erschlichen hatte.
Der Fall zeigt, dass ein Strafverfahren und ein Erbunwürdigkeitsverfahren unterschiedliche Ziele verfolgen. Das Strafgericht entscheidet über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das Zivilgericht entscheidet über die erbrechtliche Folge.
Welche Beweismittel sind besonders wichtig?
Je nach Sachverhalt können relevant sein:
- rechtskräftige Strafurteile,
- Ermittlungsakten,
- Sachverständigengutachten,
- medizinische Dokumentationen,
- Patientenverfügungen,
- notarielle Urkunden,
- Testamentsoriginale,
- Schriftgutachten,
- E-Mails und Nachrichten,
- Bankunterlagen,
- Zeugenaussagen,
- Aussagen von Pflegepersonal,
- Dokumentationen von Betreuern oder Bevollmächtigten.
Digitale Daten sollten frühzeitig gesichert werden. Nachrichten können gelöscht, Konten gesperrt und Geräte verändert werden. Gerade bei Verdacht auf Testamentsmanipulation oder wirtschaftliche Einflussnahme ist eine geordnete Beweissicherung wichtig.
5. Bedeutung für Finanz- und Nachfolgeplaner
Finanz- und Nachfolgeplaner stellen die Erbunwürdigkeit nicht selbst fest. Sie können jedoch dazu beitragen, dass Risiken rechtzeitig erkannt und an die zuständigen Rechtsberater übergeben werden.
5.1 Konfliktindikatoren erkennen
Besondere Aufmerksamkeit ist angezeigt, wenn:
- ein Mandant von einem einzelnen Angehörigen vollständig isoliert wird,
- kurz vor dem Tod ein überraschendes Testament entsteht,
- ein Angehöriger alle Kontakte zum Notar oder Arzt kontrolliert,
- ein ursprüngliches Testament nicht mehr auffindbar ist,
- Vermögensübertragungen ohne nachvollziehbare Gegenleistung erfolgen,
- mehrere widersprüchliche Testamente existieren,
- ein potenzieller Erbe wegen Gewalt oder schwerer Straftaten beschuldigt wird,
- eine medizinische Entscheidung unmittelbar mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden ist.
Solche Hinweise beweisen noch keine Erbunwürdigkeit. Sie können aber Anlass für eine rechtliche und dokumentarische Prüfung sein.
5.2 Testamentssicherheit erhöhen
Bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen sollte die Nachfolgeplanung möglichst klar dokumentiert werden. Dazu gehören:
- eindeutige Erbeinsetzungen,
- Ersatz- und Nacherbenregelungen,
- klare Vermächtnisse,
- Regelungen zur Testamentsvollstreckung,
- Verwahrung der Originalurkunden,
- Dokumentation der Testierfähigkeit,
- regelmäßige Aktualisierung bei familiären Veränderungen.
Die Verwendung eines notariellen Testaments kann die Beweissituation verbessern, beseitigt aber nicht jedes spätere Streitpotenzial. Auch notarielle Urkunden können angefochten werden, wenn beispielsweise Täuschung, Drohung oder fehlende Testierfähigkeit behauptet werden.
5.3 Vorsorge- und Nachfolgeplanung verbinden
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Testament sollten nicht isoliert betrachtet werden. Bei größeren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen können medizinische, betreuungsrechtliche und erbrechtliche Fragen ineinandergreifen.
Ein möglicher Beratungsprozess kann daher folgende Schritte enthalten:
- Erfassung der familiären und vermögensrechtlichen Situation.
- Prüfung bestehender Testamente und Erbverträge.
- Abstimmung mit dem Notar oder Fachanwalt.
- Dokumentation der Wünsche des Mandanten.
- Sicherung der Originalunterlagen.
- Regelmäßige Überprüfung der Gestaltung.
5.4 Rechtliche Grenzen der Beratung
Finanz- und Nachfolgeplaner sollten keine verbindliche Feststellung treffen, eine Person sei erbunwürdig. Sie sollten auch nicht eigenständig beurteilen, ob ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist.
Sinnvoll ist eine strukturierte Übergabe an einen spezialisierten Rechtsanwalt mit:
- einer chronologischen Sachverhaltsdarstellung,
- den vorhandenen Dokumenten,
- Angaben zu möglichen Zeugen,
- dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung,
- einer Übersicht der bestehenden Erbfolge,
- Hinweisen auf laufende Straf- oder Nachlassverfahren.
6. Praxis-Checkliste: Erbunwürdigkeit systematisch prüfen
| Prüfschritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Erbfolge klären | Testament, Erbvertrag und gesetzliche Erbfolge prüfen |
| 2. Tatbestand einordnen | § 2339 BGB als abschließenden Katalog beachten |
| 3. Verzeihung prüfen | Spätere Erklärungen und Verhalten des Erblassers untersuchen |
| 4. Anfechtungsberechtigung prüfen | Eigener rechtlicher Vorteil durch den Wegfall erforderlich |
| 5. Frist dokumentieren | Kenntniszeitpunkt und 30-Jahres-Grenze erfassen |
| 6. Beweise sichern | Urkunden, Nachrichten, Zeugenaussagen und Ermittlungsakten sichern |
| 7. Verfahren abstimmen | Strafverfahren, Nachlassverfahren und Zivilklage trennen |
| 8. Rechtsfolgen berechnen | Nachrückende Erben und veränderte Quoten bestimmen |
| 9. Pflichtteil gesondert prüfen | Erbunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung nicht gleichsetzen |
| 10. Gestaltung anpassen | Ersatz- und Nacherben sowie Testamentsvollstreckung prüfen |
Fazit
Erbunwürdigkeit ist kein allgemeines Instrument, um einen ungeliebten oder streitenden Angehörigen aus der Erbfolge auszuschließen. Sie setzt einen gesetzlich bestimmten Tatbestand voraus. Dazu gehören insbesondere die vorsätzliche und widerrechtliche Tötung oder der Versuch, die Verhinderung einer letztwilligen Verfügung, arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung und bestimmte Urkundendelikte.3
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss nach dem Erbfall durch eine anfechtungsberechtigte Person geltend gemacht werden. Beim Erben erfolgt dies durch Anfechtungsklage. Die einjährige Frist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes; spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen.56822
Für Finanz- und Nachfolgeplaner liegt die wichtigste Aufgabe in der Prävention und Dokumentation. Klare Testamentserrichtungen, belastbare Vorsorgedokumente, sichere Verwahrung und die frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsberater können spätere Konflikte zwar nicht vollständig verhindern, aber deutlich begrenzen.
Weiterführend:Unwürdigkeit in der Erbschaft – Rechtliche Grundlagen und praktische Relevanz
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Rechtliche Quellen und Rechtsprechung
- § 2082 BGB – Anfechtungsfrist.22
- §§ 2339 bis 2345 BGB – Erbunwürdigkeit und Rechtsfolgen.3456823
- BGH, Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 400/14 – Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung.26
- BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – IV ZR 177/11 – Gestaltungsurteil und Beweisführung.35
- OLG Koblenz – Erbunwürdigkeit eines wegen Mordes verurteilten Ehegatten.57