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  • Henning Krischke
  • 20. April 2025

Nießbrauch und Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • 4 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
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Nießbrauch und Pflichtteilsergänzungsanspruch

1. Die Bedeutung von Nießbrauch in der Nachfolgeplanung

Der Nießbrauch ist ein bewährtes Instrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Besonders bei der Übertragung von Immobilien spielt er eine zentrale Rolle, um den Vermögenserhalt innerhalb der Familie sicherzustellen. In der Praxis kommt der Nießbrauch häufig zum Einsatz, um Eltern ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht an einer Immobilie zu garantieren, während das Eigentum bereits auf die nächste Generation übergeht.

Allerdings kann der Nießbrauch erhebliche Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Die rechtlichen Vorgaben sorgen dafür, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch frühzeitige Schenkungen benachteiligt werden. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten deshalb die Zusammenhänge zwischen Nießbrauch, Schenkung und Pflichtteilsergänzungsansprüchen genau kennen, um Mandanten optimal beraten zu können.

2. Was ist Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist in § 1030 BGB geregelt und beschreibt das Recht einer Person, eine fremde Sache zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise:

  • Eltern übertragen ihr Haus auf ihr Kind, behalten sich aber ein lebenslanges Wohnrecht oder das Recht auf Mieteinnahmen vor.
  • Unternehmer schenken Unternehmensanteile an die nächste Generation, behalten sich jedoch den Gewinnentnahme-Nießbrauch vor.
  • Vermögende Personen übertragen Wertpapierdepots auf ihre Erben und sichern sich weiterhin das Recht auf Dividendenerträge.

Der Nießbrauch ermöglicht es dem Schenker also, weiterhin wirtschaftlich von dem Vermögensgegenstand zu profitieren, ohne dass dieser noch zu seinem Nachlass gehört.

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schutzmechanismus für enterbte Erben

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB soll verhindern, dass Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil ihrer gesetzlichen Erben aushöhlen. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen. Dabei gilt eine Abschmelzungsregel:

  • Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung voll berücksichtigt.
  • Jedes weitere Jahr verringert den anrechenbaren Betrag um 10 %.
  • Nach zehn Jahren ist die Schenkung nicht mehr pflichtteilsergänzend relevant.

Allerdings beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen, wenn der Schenker sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat. Die Schenkung wird dann auch nach Jahrzehnten noch voll in die Pflichtteilsberechnung einbezogen.

4. Praxisbeispiel: Nießbrauch und Pflichtteilsergänzung

Beispiel 1: Immobilie mit Nießbrauch

Ein Vater überträgt im Jahr 2010 sein Haus im Wert von 500.000 € auf seine Tochter. Er behält sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Im Jahr 2025 verstirbt der Vater.

  • Da der Nießbrauch bis zu seinem Tod bestand, beginnt die Zehnjahresfrist erst 2025 zu laufen.
  • Die Schenkung wird somit bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs seines enterbten Sohnes in voller Höhe berücksichtigt.
Beispiel 2: Wertpapierdepot mit Ertragsnießbrauch

Ein vermögender Unternehmer überträgt im Jahr 2012 ein Aktienportfolio im Wert von 1 Mio. € auf seinen Sohn, behält sich jedoch die Dividendenerträge vor.

  • Der Vater verstirbt 2024.
  • Da der Nießbrauch bis zum Tod bestand, beginnt die Zehnjahresfrist erst 2024.
  • Der enterbte Bruder des Beschenkten kann seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die gesamte Schenkung geltend machen.

5. Strategische Empfehlungen für Finanz- und Nachfolgeplaner

5.1. Alternative Gestaltungen prüfen

Anstelle eines Nießbrauchs kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, ein Wohnrecht oder eine Leibrente zu vereinbaren. Diese können dazu beitragen, dass die Zehnjahresfrist früher beginnt. Allerdings sollten diese Alternativen hinsichtlich steuerlicher und rechtlicher Folgen genau geprüft werden.

5.2. Schenkungen vorausschauend planen

Frühzeitige Schenkungen ohne Nießbrauchsvorbehalt können dazu beitragen, dass die Zehnjahresfrist rechtzeitig abzulaufen beginnt.

  • Immobilienübertragungen können so gestaltet werden, dass der Schenker nur ein befristetes Wohnrecht erhält, wodurch die Frist ausgelöst wird.
  • Bei Geldschenkungen oder Wertpapierübertragungen sollte darauf geachtet werden, dass der Schenker keine fortlaufenden Erträge aus dem geschenkten Vermögen zieht.
5.3. Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen nutzen

Ein Pflichtteilsverzicht kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden. Pflichtteilsberechtigte können im Gegenzug für eine Abfindung auf ihren Pflichtteil oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichten. Dies muss notariell beurkundet werden.

6. Checkliste: Optimale Gestaltung von Nießbrauch und Schenkungen

SchrittMaßnahmeRechtliche Grundlage
1. Analyse der VermögensstrukturBestandsaufnahme der relevanten Vermögenswerte—
2. Prüfung der Erb- und PflichtteilsansprücheIdentifikation pflichtteilsberechtigter Personen§ 2303 BGB
3. Bewertung geplanter SchenkungenBerechnung des steuerlichen und rechtlichen Effekts—
4. Wahl zwischen Nießbrauch, Wohnrecht oder LeibrenteAbwägung von Vor- und Nachteilen§ 1030 BGB
5. Berechnung möglicher PflichtteilsergänzungsansprücheSimulation unterschiedlicher Szenarien§ 2325 BGB
6. Dokumentation und notarielle BeurkundungSicherstellung der Rechtssicherheit—
7. Regelmäßige Überprüfung der StrategieAnpassung an neue Entwicklungen—

Durch eine umsichtige Planung können Finanz- und Nachfolgeplaner dazu beitragen, Pflichtteilskonflikte zu vermeiden und eine vorteilhafte Vermögensnachfolge zu sichern.

NachfolgeplanungNießbrauchPflichtteilsanspruchPflichtteilsergänzungSchenkungVermögensübertragung

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