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Der Zuwendungsverzicht im Erbrecht ermöglicht eine gezielte Nachfolgeplanung, reduziert Erbschaftssteuern und verhindert familiäre Konflikte. Er kann zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Erblassers.
Der zeitlich befristete Zuwendungsnießbrauch ermöglicht es, Einkünfte steuerlich günstig innerhalb der Familie zu verlagern, ohne das Eigentum an der Einkunftsquelle aufzugeben. Voraussetzung ist eine.
Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein aufschiebend bedingter Zuwendungsnießbrauch keine Schenkung darstellt, wenn eine ausreichende Gegenleistung vorliegt. Pflichtteilsergänzungsansprüche greifen nicht, wenn der Erblasser durch.
Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein aufschiebend bedingter Nießbrauch keine unentgeltliche Schenkung darstellt, wenn der Erblasser dafür ein ausreichendes Äquivalent erhält. Trotz der Vertragsformulierung.