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Am 15. Mai 2024 entschied das hessische Finanzgericht in einem Fall, der weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Umschichtungsgewinne und -verluste im Gemeinnützigkeitsrecht sind komplex. Mittel aus zulässigem Vermögen, wie bestimmte Zuwendungen und Umschichtungsgewinne, unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Gerichtsurteile klären Unterschiede.
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt erhebliche Änderungen für gemeinnützige Organisationen. Es hebt die zeitnahe Mittelverwendung und die Rücklagenregelung auf, führt die Wohngemeinnützigkeit wieder ein und.